Ärger mit der Kranken- / Pflegekasse?

Ihre Kranken- Pflegekasse hat Ihnen gegenüber Leistungen zu erbringen. Dazu gehören zum Beispiel die Versorgung mit Hilfsmitteln, Bezahlung von Krankengeld, Kostenübernahme für eine Reha, aber auch Leistungen aus einem Pflegegrad etc. Aber: Was tun, wenn es Ärger mit der Krankenkasse gibt?

Die Gründe, sich zu beschweren, sind vielfältig. Wichtig ist zu unterscheiden, warum haben Sie sich geärgert,  beziehen sich auf den persönlichen Umgang oder darauf, dass die Krankenkasse gewisse Leistungen ablehnt.  In beiden Fällen, bevor Sie sich beschweren, sollten Sie versuchen, sich mit dem Sachbearbeiter oder dem Vorgesetzten gütlich zu einigen, vielleicht liegt nur ein Missverständnis vor.

Was tun, wenn Leistungen abgelehnt wurden?

Wenn Sie berechtigte Leistungen von Ihrer Krankenkasse oder Pflegekasse nicht erhalten, dann sollten Sie sich zur Wehr setzen! Es ist nicht unüblich, dass zum Beispiel dringend benötigte  Hilfsmittel oder ein Pflegegrad beim ersten Antrag abgelehnt werden. Aber häufig werden diese dann nach einem Widerspruch doch genehmigt. Das kann mehrere Gründe haben, wie z.B.:

Der Fall wurde nach Aktenlage entschieden, ohne dass der zuständige Mitarbeiter der Krankenkasse den Fall im Detail kennt. Daher fehlen im oftmals wichtige Informationen, die dann zu einer Ablehnung der Leistung geführt haben können.

Finanzieller Druck auf die Kassen lässt vermuten, dass doch eher mal eine Leistung abgelehnt wird.

Laut der Ärztezeitung vom 19.9.2016 „Mal zeigen sich Kassen knauserig, mal zu spendabel im Wettbewerb“ Die Zahl der Beschwerden über die Krankenversicherungen bzw. Pflegeversicherungen stark an. Im Jahr 2015 gab es 22 % mehr Beschwerden über die Krankenversicherung als im Jahr 2014. Über die Pflegeversicherung beschwerten sich im Jahr 2015 sogar 58 % mehr als im Jahr 2014.

Hat ein kurzfristiges Gespräch innerhalb der ersten 14 Tagen nicht abgeholfen, oder liegt nach drei Wochen kein neuer Bescheid vor, dann sofort schriftlich einen Widerspruch formulieren (innerhalb vier Wochen nach erstem Bescheid).  Begründung wird nachgereicht, hat innerhalb der nächsten vier Wochen zu erfolgen.

Haben Sie ein ungutes Gefühl, senden Sie gleichzeitig sichtbar eine Kopie an das Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38  53113 Bonn

Ihre Anschreiben müssen enthalten:

  • Ihre vollständige Adresse,
  • Ihre Versichertennummer bei der Krankenkasse sowie
  • den Namen und Ort Ihrer Krankenkasse benennen.
  • Beschreiben Sie dann den Sachverhalt.
  • Legen Sie unbedingt neben dem Bescheid der Kasse, vorhandene Atteste, Bescheinigungen usw. bei (in Kopie).
  • Wenn Sie die Beschwerde über die Krankenkasse für eine dritte Person einlegen, benötigen Sie eine Vollmacht. Bitte dann auch diese beilegen.

Hilft alles nichts, erwägen Sie eine Klage vor dem Sozialgericht.