Häusliche Krankenpflege

Im Zeitalter der „blutigen Entlassung“ aus dem Krankenhaus, weil die Rentabilität mit dem älteren Patienten nicht mehr gegeben ist, wird es immer wichtiger, die entsprechenden Vorgaben rechtzeitig zu kennen. Was hilft eine absehbare Notaufnahme mit einer Verschlimmerung des oder gar der Leiden.

Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt der oder des Versicherten oder ihrer oder seiner Familie erbracht.  Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sonstigen geeigneten Orten. Das Wohl des Patienten, An- und Zugehörigen  geht vor. Die Richtlinie der Krankenkassen ist eng gefasst,  die Verantwortung trägt der behandelnde, entlassende Arzt.

Bedenken Sie rechtzeitig:

Die oder der Versicherte hat nur dann einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege, wenn und soweit sie oder er die erforderliche(n) Verrichtung(en) nicht selbst durchführen oder eine im Haushalt lebende Person die Versicherte oder den Versicherten in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. Weiter wird ausgeführt und beinhaltet das Ziel:

  • Krankenhausvermeidungspflege
  • Sicherungspflege
  • Unterstützungspflege

Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) durchführen und ist dies der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bekannt, hat die Verordnung zu unterbleiben.

Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person nach Einschätzung der Ärztin oder des Arztes die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche nicht übernehmen, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.

Kann die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nicht eindeutig beurteilen, ob eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche  erbringen kann, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.

Dauer, insbesondere die Erstverordnung darf  14 Tagen nicht überschreiten.

Ein Anspruch auf Krankenhausvermeidungspflege sowie Unterstützungspflege besteht bis zu vier Wochen. In begründeten Ausnahmefällen kann über diesen Zeitraum hinaus, mit Bewilligung durch den Medizinischen Dienst (MDK) verordnet werden, wenn weiterhin keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 im Sinne des  SGB XI vorliegt.

ABER für Leistungen der ambulanten Palliativversorgung ist regelmäßig ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von § 37 Absatz 1 Satz 5 SGB V anzunehmen.

Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung

  • Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit
  • Ausscheidungen, Hilfe beim Ausscheiden und der Beseitigung
  • Ernährung
  • Körperpflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Anleitung bei der Behandlungspflege
  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden

von insgesamt 31 genau beschriebenen weiteren Leistungen.

Welcher Patient will nicht zurück in die Häuslichkeit, sieht seine Situation aus der Sicht des behüteten und beschützenden Krankenhauses. Die notwendigen Aufgabe(n) bei Entlassung in die Häuslichkeit kann der  An- oder Zugehörige nur bei Aufklärung und Beratung ermessen. 

Wir können nur Hinweise geben. Bedenken Sie ihre Situation unter Beachtung der mit dem Artikel  aufgeworfen Fragen. Das Beratungsangebot in den Krankenhäusern ist vorhanden. Wenden Sie sich als An- oder Zugehöriger frühzeitig an den Krankenhaussozialdienst. Holen Sie sich Hilfe.  

Hintergrundinformationen:

Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 und Absatz 7 SGB V zuletzt geändert am 21. Dezember 2017 veröffentlicht am 04.04.2018, in Kraft getreten am 5. April 2018.

Zur Verbesserung der Patientensicherheit fordert im Einzelnen  ein aktuelles Weißbuch: Patienten und Angehörige als aktive Partner mit einzubeziehen, regelmäßige Patienten- und Angehörigenbefragungen.