Welche Leistungen gibt es mit Pflegegrad 1?

Die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige des Pflegegrades eins ( 1 ) konzentrieren sich darauf, die Selbstständigkeit der Betroffenen durch frühzeitige Hilfestellungen möglichst lange zu erhalten und ihnen den Verbleib in der vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. 

Nutzen Sie die Unterstüzungsmöglichkeiten 

Für diesen Personenkreis werden zur Schonung der Ausgaben der Pflegeversicherung, aufgrund der vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen aus Sicht der Pflegekassen, keine ambulanten Sachleistungen durch Pflegedienste oder Pflegegeld gezahlt, wie sie für Pflegebedürftige der Pflegegrad ( 2 bis 5 ) geleistet werden.  Um so wichtiger ist es, die Möglichkeiten zu kennen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades eins ( 1 ) haben Anspruch auf eine umfassende individuelle Pflegeberatung, mit der bereits frühzeitig auf die konkrete Situation der Betroffenen eingegangen werden kann. Hierfür können die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen die Beratungsangebote ihrer Pflegekasse oder ihres privaten Versicherungsunternehmens nutzen oder das Beratungsangebot in einem nahe gelegenen Pflegestützpunkt. Darüber hinaus können sie einmal je Halbjahr einen Beratungseinsatz durch eine hierfür zugelassene Pflegefachkraft beispielsweise von einem ambulanten Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Insbesondere für die pflegenden Angehörigen besteht ferner die Möglichkeit, kostenfrei an einem Pflegekurs teilzunehmen.

Pflegebedürftige des Pflgegrades eins ( 1 ) haben bei Bedarf zudem Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und auf Zuschüsse zur Anpassung ihres Wohnumfelds ( zum Beispiel zum Einbau einer barrierefreien Dusche). Wohnen Sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung, haben sie außerdem Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag und gegebenenfalls die Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen.

Darüber hinaus steht auch ihnen bei häuslicher Pflege der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zu. Dieser kann in Pflegegrad eins (1) grundsätzlich genauso eingesetzt werden wie in den Pflegegraden 2 bis 5, allerdings mit einer Besonderheit: Anders als in den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag in Pflegegrad eins (1) auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung eingesetzt werden. Das bedeutet, bereits in Pflegegrad eins (1) kann der Entlastungsbetrag für die Unterstützung durch einen Pflegedienst beim Duschen oder Baden genutzt werden.

Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades eins (1) vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim, erhalten sie von der Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. In stationären Einrichtungen haben sie wie alle Versicherten außerdem Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Vorsicht: der Pflegeaufwand der Einrichtung muss voll gezahlt werden, nicht der Einrichtungs-Einheitliche-(Pflege)Entgelt (EEE)

Die Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung stehen bei Pflegegrad eins (1) den PFLEGENDEN nach § 44a SGB XI zur Verfügung. 

Denken Sie daran, für eine Tages-, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege  den monatliche Entlastungsbetrag von 125 € einzusetzen. Übrigens: der Betrag kann aufgespart werden.  Die Pflegekasse berät Sie.

Zusammenfassung

§ 28a SGB XI

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