Teil 3 Ein gutes Pflegeheim finden

Wenn die Entscheidung für ein Pflegeheim gefallen ist, kommt der wichtige Teil des Vertrages.

In das Pflegeheim einzuziehen, ist mehr als eine Wohnung zu mieten. Schließlich benötigen die Bewohner nicht nur ein Zimmer, sondern auch Pflege und Betreuung. Sie sind stärker von dem Betreiber abhängig. Deshalb genießen sie besondere Rechte. Diese sind im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ( WBVG ) geregelt. Es lohnt sich, die wichtigsten Regelungen zu kennen. Damit das WBVG greift, ist es unerheblich, ob Ihr Angehöriger neben dem Wohnraum auch Pflege und Betreuungsleistungen bucht oder ob die Einrichtungen diese Leistungen nur vorhält. Das Gesetz, gilt also nicht nur für klassische Pflegeheime, sondern beispielsweise auch für Seniorenresidenzen und Teil der Pflege-WGs.

Wichtig: Viele Einrichtungen des Betreuten Wohnens fallen hingegen nicht unter das Gesetz, weil sie lediglich Service-Leistungen wie einen Hausmeisterdienst anbieten.

Das Gesetz räumt dem Pflegebedürftigen bereits vor Vertragsabschluss besondere Rechte ein. Der Pflegeheimbetreiber muss schriftlich und in leicht verständlicher Sprache über seine Leistungen informieren, zum Beispiel über die Größe des Wohnraums, die Häufigkeit der Mahlzeiten. Art und Umfang der Pflege und die Höhe der Entgelte. Weicht der Heimbetreiber später im Vertrag von diesen Informationen ab, muss er das durch entsprechende Verweise unverzüglich kenntlich machen. Sie sollten sich daher nicht nur die Vorab-Informationen, sondern auch den Vertrag in Ruhe durchlesen und prüfen.

Darauf sollten Sie achten.

Das Gesetz schreibt vor, dass der Vertrag als Schriftstück vorliegt. Eine elektronische Fassung genügt nicht. Vertragspartner sind der Unternehmer und der künftige Bewohner. Kann Ihr Angehöriger nicht mehr selbst unterschreiben, muss sein Bevollmächtigter oder Betreuer unterzeichnen.

Achtung

Als Bevollmächtigter oder Betreuer sollten Sie darauf achten, den Vertrag mit dem Zusatz (In Vertretung) zu unterzeichnen.

Andernfalls schließen Sie selbst den Vertrag mit dem Betreiber ab und sind zur Zahlung des Entgelts verpflichtet.

Preiserhöhungen, Pflegeheim-Betreiber dürfen die Preise nicht durch einseitige Erklärung und ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen, weil sich zum Beispiel die Betriebskosten ändern. Das hat der Bundesgerichtshof klar gestellt ( Urteil vom 12.05.2016, Az. III ZR 279/15). Die Zustimmung muss allerdings nicht schriftlich vorliegen, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten signalisiert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Bewohner den erhöhten Betrag über einen längeren Zeitraum ohne Widerspruch zahlt. (Heimentgelte werden zwischen dem Betreiber und den Pflegekassen/Sozialträger  nach § 85 SGB XI vereinbart. Die Entgelterhöhung fällt nicht vom Himmel. In gut geführten Einrichtungen werden die verhandelten Erhöhungen den Bewohnern und Angehörigen in Versammlungen erklärt und begründet.)

Zur Vertiefung

Beide Vertragspartner erhalten je ein unterschriebenes Exemplar. Der Vertrag gilt in der Regel unbefristet. Während einer Probezeit von zwei Wochen kann der Bewohner ihn jedoch jederzeit fristlos kündigen. Die Probezeit beginnt mit dem Einzugstag. Wurde der Vertrag erst danach unterzeichnet, läuft die Frist ab diesem Datum. Nach der Probezeit kann der Bewohner den Vertrag ordentlich kündigen. Soll das Vertragsverhältnis zum Ende des Monats enden, muss das Kündigungsschreiben bis zum dritten Werktag des Monats beim Pflegeheimbetreiber eingehen.

Eine Ausnahme gilt, wenn der Pflegeheimbetreiber das Entgelt erhöht. Dann kann der Bewohner zu dem Tag kündigen, an dem die Erhöhung in Kraft tritt. Eine sofortiges Kündigungsrecht besteht dann, wenn der Heimbetreiber seine Vertragspflichten erheblich verletzt und es dem Bewohner nicht zumutbar ist, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Einrichtung zu bleiben. Ein typisches Beispiel sind schwere Pflegefehler. Der Vertrag endet, wenn der Bewohner verstirbt oder auszieht. Doch vor dem letzten Schritt der Kündigung sollten alle Möglichkeiten der Kommunikation und Fehlerbeseitigung ausgeschöpft werden. 

Wurden im Vertrag Fristen für die Räumung des Zimmers und zur Abholung der persönlichen Gegenstände vereinbart, gelten diese Regelungen über den Tod hinaus. Der Heimbetreiber darf den Vertrag nur bei wichtigen Gründen kündigen, etwa wenn sich der Pflege- und Betreuungsbedarf so verändert, dass spezielle Leistungen notwendig sind, die der Pflegeheimbetreiber nicht erbringen kann. Darauf muss er allerdings schon bei Vertragsabschluss hingewiesen haben.

Teil 1     Teil 2

Zusammenfassung:

In drei Beiträgen wurde versucht das Pflegeheim aus Sicht des zukünftigen Bewohners darzustellen. Dies konnte nur ein erster Schritt für den letzten Schritt im Leben sein. Es stellen sich viele Fragen. Wer sich weiter mit der Materie beschäftigen will sollte die Veranstaltungshinweise beachten. Das Stichwort: Pflegebedürftig und dann  hilft weiter.

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