News September 2020

Wir gratulieren allen gewählten Kommunalpolitikern, den „Sachkundigen Bürgern“ in den Beiräten und Gremien und rufen ihnen zu:

Vergesst die Senioren nicht!

#01 Merkmal TBI im Schwerbehindertenausweis

# 02 Das neue SGB IX  Bundesteilhabegesetz ab dem 1.1.2020

# 03 Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)

# 04 Zukunft der Apotheken

# 05 Erleichterte Bedingungen für den Entlastungsbetrag

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# 01 Merkmal TBI im Schwerbehindertenausweis

Mit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes, wurden die Merkmale GI (gehörlos) und Bl (blind) in diesem Ausweis durch das neue Merkmal TBI ersetzt. Von 2017 bis 2019 haben 1.185 Menschen mit Behinderungen das Merkmal TBI (taubblind) in ihrem Schwerbehindertenausweis erhalten. Die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21142)

In Nordrhein-Westfalen haben etwa 2 Millionen Menschen eine anerkannte Schwerbehinderung und 3,67 Millionen Menschen weisen Beeinträchtigungen und beschränkte Teilhabemöglichkeiten auf- Bericht NRW

# 02 Das neue SGB IX Bundesteilhabegesetz ab dem 1.1.2020

Das BundesteilhabeGesetz (BTHG) soll mit seinen umfangreichen Rechtsänderungen dazu beitragen, Menschen mit Behinderungen eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Teile wurden aus dem SGB XII herausgenommen.

SGB IX § 2 Abs. 1 Begriff Behinderung: „Menschen sind behindert, wenn die

  • körperliche Funktion,
  • geistige Fähigkeit oder
  • seelische Gesundheit – mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“   

Wer bestimmt den typischen Zustand? Sind Senioren per se behindert, aber ausgenommen?

Die mit dem BTHG einhergehenden Rechtsänderungen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:

  1. Mit dem BTHG soll das SGB IX, Teil 1 gestärkt und verbindlicher ausgestaltet werden, ohne dabei das gegliederte System in Frage zu stellen. Im SGB IX, Teil 1 werden die allgemeinen, für alle Rehabilitationsträger geltenden Grundsätze normiert, während die jeweiligen Leistungsgesetze ergänzende Verfahrensspezifika regeln. Die entsprechenden Änderungen treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.
  2. Im SGB IX, Teil 2, wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Die Neuausrichtung der Eingliederungshilfe erfolgt konsequent personenzentriert. Dieser Teil des BTHG tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
  3. Das SGB IX, Teil 3, umfasst künftig das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht. Ein Teil dieser Änderungen gilt bereits seit dem 30. Dezember 2016. Mitwirkung und Mitbestimmung der Beschäftigten von Werkstätten für behinderte Menschen (WfMB) wurde bereits zum 30. Dezember 2016 gestärkt. Die übrigen Änderungen im Schwerbehindertenrecht treten zum 1. Januar 2018 in Kraft

Das Gesetz zum download

# 03 Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)

Das Angehörigen-Entlastungsgesetz wurde am 12. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es enthält verschiedene Änderungen zum BTHG, u. a. die Verbesserung der Personalschlüssel für andere Leistungsanbieter, die Sicherstellung der Finanzierung der EUTB nach 2022, die Einführung des Budgets für Ausbildung und eine Ausnahmeregelung zur Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen bei volljährigen Leistungsberechtigten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche.

Wichtig: Künftig sollen nur noch Unterhaltsverpflichtete mit einem Bruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr im Wege des Unterhaltsrückgriffs zu Sozialhilfeleistungen herangezogen werden. Bislang galt diese Grenze nur für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Diese Grenze soll künftig für alle Leistungen des SGB XII (also insbesondere auch für die „Hilfe zur Pflege“ nach dem Siebten Kapitel) gelten.  Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zusammengefasst.

# 04 Zukunft der Apotheken

Die Einführung des elektronischen Rezeptes könnte den Trend der Schließungen von Apotheken noch verstärken. Aktuell gibt es noch rund 18.900 örtliche #Apotheken, vermeldet die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (#ABDA) und spricht von einem neuen Tiefststand. Mit einer gesetzlichen Änderung will die Bundesregierung auch in Zukunft einheitliche Preise für verschreibungspflichtige Medikamente sicherstellen und Rabattangebote europäischer Versandapotheken verhindern. Der Gesetzentwurf (19/21732) der Bundesregierung sieht dazu vor, dass die Regelungen zur Einhaltung des einheitlichen Abgabepreises für Arzneimittel in das Sozialgesetzbuch V (SGB V) eingefügt werden. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro.

Die Politik hat die zunehmende Gefahr für den Handel durch das Internet erkannt, fördert aber in einem Atemzug den Versand mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch ausländische Konzerne und Aktiengesellschaften. In das Bild passt für die Freie Apothekerschaft ein anscheinend machthungriger Bundesgesundheitsminister Spahn, der mit der baldigen Einführung des elektronischen Rezepts die Aktienkurse ausländischer Investoren in die Höhe schnellen lässt. Zum Thema und der Bedeutung hinsichtlich anstehender Landtagswahlen und der Bundestagswahl hat die Freie Apothekerschaft auf ihrer Webseite eine Umfrage erstellt.

# 05 Erleichterte Bedingungen für den Entlastungsbetrag

Wichtig: Entlastungsbetrag § 45b SGB XI und die allgemeinen Voraussetzungen und Erleichterungen. Hessen hat die Frist bereits bis zum Jahresende ausgeweitet. Eine gute Übersicht finden Sie >>>hier<<< . Nutzen Sie die Möglichkeiten zu Ihrer Erleichterung.

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