{"id":10643,"date":"2020-07-22T12:12:20","date_gmt":"2020-07-22T10:12:20","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/?p=10643"},"modified":"2020-07-16T14:11:32","modified_gmt":"2020-07-16T12:11:32","slug":"teil-1-elternunterhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2020\/07\/teil-1-elternunterhalt\/uwiemann\/","title":{"rendered":"Teil 1. Elternunterhalt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Mehr Entlastung bei Pflegeheimkosten<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Hilfe zur Pflegem\u00fcssen die Sozial\u00e4mter oft einspringen, um einen teuren Heimplatz zu bezahlen. In NRW und Schleswig-Holstein k\u00f6nnen &#8222;Landeskinder&#8220; erleichtert Pflegewohngeld, maximal bis zur H\u00f6he der Investitionskosten, erhalten. Bisher holen sich die \u00c4mter einen Teil von den Angeh\u00f6rigen der Pflegebed\u00fcrftigen zur\u00fcck, vor allem von deren Kindern. Damit ist 2020 k\u00fcnftig weitgehend Schluss.<\/p>\n<p><strong>Am 29. November 2019 hat auch der Bundesrat dem Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz zugestimmt. Es kann nun wie geplant zum Jahresbeginn in Kraft treten. Demnach wird f\u00fcr Kinder pflegebed\u00fcrftiger Eltern ab dem 1. Januar 2020 ein Freibetrag von 100.000 Euro beim Jahresbruttoeinkommen gelten.<\/strong><\/p>\n<p>3,41 Millionen Menschen waren zum Jahresende 2017 in Deutschland pflegebed\u00fcrftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI). Gut drei Viertel davon (76 Prozent oder 2,59 Millionen) wurden zu Hause versorgt. Davon wurden 1,76 Millionen Pflegebed\u00fcrftige lebten ebenfalls in Privathaushalten, sie wurden jedoch teilweise oder vollst\u00e4ndig durch ambulante Pflegedienste versorgt. Knapp ein Viertel aller Pflegebed\u00fcrftigen (24 Prozent oder 0,82 Millionen Pflegebed\u00fcrftige) wurde vollstation\u00e4r in Pflegeheimen betreut. Soweit die zuletzt vorliegenden Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Mittlerweile d\u00fcrfte sich die Zahlen der Pflegebed\u00fcrftigen noch weiter erh\u00f6ht haben.<\/p>\n<p><strong>Die Gesetzes\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n<p>Daf\u00fcr sorgt ein neues Gesetz. Ab 2020 werden n\u00e4mlich nur noch Kinder mit einem Jahresbruttoeinkommen \u00fcber 100.000 Euro zur Kasse gebeten.<\/p>\n<p>Mehr als 1.900 Euro m\u00fcssen Pflegebed\u00fcrftige im Bundesdurchschnitt f\u00fcr einen Heimplatz aus eigener Tasche zuzahlen. Und auch die Preise f\u00fcr Pflege zu Hause liegen oft weit \u00fcber den S\u00e4tzen der Pflegeversicherung. Kurzum: Viele Pflegebed\u00fcrftige k\u00f6nnen die Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln schultern. Deshalb springen die Sozial\u00e4mter h\u00e4ufig ein, mit der Hilfe zur Pflege. Bisher versuchen die \u00c4mter jedoch, sich das Geld von den Kindern der Pflegebed\u00fcrftigen zur\u00fcckzuholen. <strong>Ab 2020 wird das nur noch f\u00fcr diejenigen Kinder gelten, die ein Jahresbruttoeinkommen von \u00fcber 100.000 Euro haben.<\/strong> Das sieht das Angeh\u00f6rigen-Entlastungsgesetz vor, dem der Bundesrat am 29. November 2019 zugestimmt hat und das zu Beginn des neuen Jahres 2020 in Kraft trat.<\/p>\n<p>Bisher gilt schon bei der Grundsicherung im Alter (klassische Alterssozialhilfe): wenn die Eltern diese Leistung (nach dem 4. Kapitel des SGB XII) bekommen, dann ist jedes Kind nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn sein Einkommen nach Abzug der Werbungskosten 100.000 Euro brutto im Jahr \u00fcbersteigt. Die meisten Senioren k\u00f6nnen deshalb heute die Grundsicherung beantragen, ohne bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen, dass ihre Kinder f\u00fcr sie aufkommen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Erhalten die Eltern dagegen Hilfe zur Pflege (nach dem 7. Kapitel des SGB XII) oder andere Leistungen des Sozialamts, dann gilt die 100.000 Euro- Grenze f\u00fcr die Kinder bisher nicht. Die \u00c4mter versuchen dann, dass Geld zumindest zum Teil von den Kindern einzutreiben. Denn grunds\u00e4tzlich sind diese unterhaltspflichtig. F\u00fcr etliche pflegebed\u00fcrftige Senioren ist die Vorstellung, dass das Amt sich Geld von ihren Kindern zur\u00fcckholt, schwer ertr\u00e4glich. Manche verzichten deshalb auf die Hilfe zur Pflege oder einen Umzug ins Pflegeheim.<\/p>\n<p>All dies \u00e4ndert sich ab 2020 grundlegend. Im Prinzip bleibt dann zwar die Unterhaltspflicht von Kindern gegen\u00fcber ihren pflegebed\u00fcrftigen Eltern und umgekehrt die Unterhaltspflicht von Eltern gegen\u00fcber ihren vollj\u00e4hrigen Kindern bestehen. Die meisten werden von den Sozial\u00e4mtern aber nicht mehr zum Unterhalt herangezogen. Zur Kasse gebeten werden nur noch Eltern (von vollj\u00e4hrigen Kindern) und Kinder (von pflegebed\u00fcrftigen Eltern) mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen ab 100.000 Euro. Wenn ein Pflegebed\u00fcrftiger mehrere Kinder hat, dann z\u00e4hlt f\u00fcr die Einkommensgrenze nicht das Gesamteinkommen aller Kinder. Nur das Kind, das im Jahr auf mehr als 100.000 Euro kommt, darf zur Kasse gebeten werden.<\/p>\n<p>Bei Menschen mit einer Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe bekommen, wird sogar v\u00f6llig auf Elternbeitr\u00e4ge verzichtet. Hier werden also auch Eltern mit einem Jahreseinkommen \u00fcber 100.000 Euro entlastet.<\/p>\n<p><strong>Was z\u00e4hlt als Einkommen?<\/strong><\/p>\n<p>Nach Paragraf 94 Abs. 1a SGB XII kommt es auf das j\u00e4hrliche Gesamteinkommen im Sinne des Paragraf 16 des vierten Buches an. Das bedeutet: Nicht nur das Arbeitsentgelt (brutto, nach dem Abzug von Werbungskosten) und der Gewinn aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit werden ber\u00fccksichtigt, sondern auch Kapitaleink\u00fcnfte und Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Das Einkommen der Schwiegerkinder bleibt au\u00dfen vor. Es z\u00e4hlt nur das Einkommen der eigenen Kinder. Das bedeutet etwa: Wenn die Tochter eines Pflegebed\u00fcrftigen nur einen Minijob hat, muss sie auch dann nicht zum Unterhalt f\u00fcr ihre pflegebed\u00fcrftige Mutter beitragen, wenn ihr Ehepartner j\u00e4hrlich deutlich \u00fcber 100.000 Euro brutto verdient. Das Verm\u00f6gen der Kinder spielt soweit das Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt k\u00fcnftig keinerlei Rolle mehr.<\/p>\n<p><strong>Vermutungsregel<\/strong><\/p>\n<p>Nur wenige Menschen in Deutschland verdienen 100.000 Euro oder mehr im Jahr. Deshalb gehen die Sozial\u00e4mter k\u00fcnftig im Regelfall davon aus, dass die Kinder der Pflegebed\u00fcrftigen j\u00e4hrlich nicht mehr als 100.000 Euro brutto zur Verf\u00fcgung haben. Die Sozialhilfetr\u00e4ger k\u00f6nnen jedoch, wenn es hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr ein \u00dcberschreiten der Jahreseinkommensgrenze gibt entsprechende Belege \u00fcber das Einkommen verlangen (etwa den letzten Steuerbescheid). So steht es im Gesetzentwurf.<\/p>\n<p><strong>Unterhalt wird gestoppt<\/strong><\/p>\n<p>Die Sozialhilfestatistik zeigt: Nur 77,5 Millionen Euro kassierten die Sozial\u00e4mter 2018 von den Kindern der Empf\u00e4nger von Hilfe zur Pflege bei insgesamt vier Milliarden Euro, die die \u00c4mter hierf\u00fcr ausgaben. Doch immerhin: Diese Einkommensquelle der Sozial\u00e4mter versiegen ab Januar 2020. Ab Januar 2020 d\u00fcrfen die Sozial\u00e4mter die monatliche Unterst\u00fctzungsrate nicht mehr von Konto der meisten zahlenden Kinder Pflegebed\u00fcrftiger einziehen.<\/p>\n<p><strong>Angeh\u00f6rige k\u00f6nnen freiwillige Zahlungen einstellen<\/strong><\/p>\n<p>Nicht wenige unterhaltspflichtige Kinder und Eltern haben bislang freiwillig und ohne Einschaltung des Sozialamtes die durch das Einkommen der Pflegebed\u00fcrftigen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflegekosten \u00fcbernommen und auf das Pflegewohngeld verzichtet. Ihnen ging es darum, die Dinge innerhalb der Familie und ohne das Sozialamt zu regeln. Immerhin forderte das Amt bislang, soweit es Hilfe zur Pflege leistete, von den Pflegebed\u00fcrftigen selbst und von Angeh\u00f6rigen eine v\u00f6llige Offenlegung ihrer Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse.<\/p>\n<p>Das \u00e4ndert sich nun zumindest f\u00fcr Angeh\u00f6rige grundlegend. Im Prinzip k\u00f6nnen sie damit nun die freiwillige Zahlung der bisher geleisteten Ausgleichsbetr\u00e4ge einstellen. Dann muss beim \u00f6rtlichen Sozialamt umgehend ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden. Das muss die pflegebed\u00fcrftige Mutter oder pflegebed\u00fcrftige Vater selbst tun au\u00dfer, wenn die Kinder oder andere Personen hierf\u00fcr eine Vollmacht haben.<\/p>\n<p>Bei der daraufhin vorgenommenen Bed\u00fcrftigkeitspr\u00fcfung gibt es nur im Hinblick auf die Heranziehung der Kinder die beschriebene Entlastung.<\/p>\n<p><strong>Wichtig:<\/strong> Die pflegebed\u00fcrftigen Elternteile m\u00fcssen dagegen nach wie vor ihre Bed\u00fcrftigkeit nachweisen. Viele vergessen dabei der Ihnen zustehende monatliche\u00a0 &#8222;Barbetrag&#8220;.<\/p>\n<p><strong>Ende Teil 1 von 3<br \/>\n<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mehr Entlastung bei Pflegeheimkosten Mit der Hilfe zur Pflegem\u00fcssen die Sozial\u00e4mter oft einspringen, um einen teuren Heimplatz zu bezahlen. In NRW und Schleswig-Holstein k\u00f6nnen &#8222;Landeskinder&#8220; erleichtert Pflegewohngeld, maximal bis zur H\u00f6he der Investitionskosten, erhalten. Bisher holen sich die \u00c4mter einen Teil von den Angeh\u00f6rigen der Pflegebed\u00fcrftigen zur\u00fcck, vor allem von deren Kindern. Damit ist 2020&hellip; <a class=\"continue\" href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2020\/07\/teil-1-elternunterhalt\/uwiemann\/\" data-wpel-link=\"internal\"> \u00bb weiterlesen: <span> Teil 1. 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