{"id":11530,"date":"2022-01-21T12:12:38","date_gmt":"2022-01-21T11:12:38","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/?p=11530"},"modified":"2022-01-21T16:09:04","modified_gmt":"2022-01-21T15:09:04","slug":"hinterbliebenenrente-leitet-sich-aus-rentenanspruechen-des-verstorbenen-ab","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2022\/01\/hinterbliebenenrente-leitet-sich-aus-rentenanspruechen-des-verstorbenen-ab\/uwiemann\/","title":{"rendered":"Hinterbliebenenrente leitet sich aus Rentenanspr\u00fcchen des Verstorbenen ab"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<h2><strong>Nur ein Quartal Zeit<\/strong><\/h2>\n<\/blockquote>\n<p><strong>Die Witwenrente oder Witwerrente sind Teil der gesetzlichen Rente, die ein Versicherter in Anspruch nehmen kann.<\/strong><\/p>\n<p>Wenn der verstorbene Ehegatte bei seinem Tod \u00fcber 65 Jahre alt ist, wird die Witwenrente oder Witwerrente aus den bestehenden Rentenanspr\u00fcchen der Bruttorente des Verstorbenen berechnet. Dies ist noch relativ einfach nachzuvollziehen. Wenn aber der Verstorbene mit 50 oder 55 Lebensjahr verstorben ist, wird in der Berechnung der Witwenrente oder Witwerrente ein spezieller Zugangsfaktor ber\u00fccksichtigt (im Volksmund als Abschlag bekannt) und was viele Betroffene nicht wissen, die Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit wertet nicht nur Erwerbsminderungsrenten auf, sondern auch Witwenrenten oder Witwerrenten. <span style=\"text-decoration: underline;\">Was die Zurechnungszeit ist, k\u00f6nnen Sie hier nachlesen!<\/span> Diese grunds\u00e4tzliche Berechnung der pers\u00f6nlichen Entgeltpunkte aus den Rentenanspr\u00fcchen des Verstorbenen \u00fcberspringen wir in diesem Beitrag,<\/p>\n<p><strong>Wie berechne ich meine Witwenrente richtig<\/strong><\/p>\n<p>Wie wird meine Witwenrente berechnet? Der Ehegatte ist am 20.01. 2020 verstorben. Er war zum Zeitpunkt seines Todes 72 Jahre alt und bezog eine eigene Regelaltersrente von 1.800 Euro Brutto monatlich, die ihm nach dem 01.04.2004 gew\u00e4hrt wurde. Mann und Frau waren seit 1997 verheiratet. Der Ehemann ist im Jahr 1948 geboren. Seine Witwe hat seit dem 01.01.2018 eine monatliche Bruttorente von 1.300 Euro. Aus diesem Beispiel heraus berechnen wir in drei Schritten die Witwenrente der Ehefrau des verstorbenen Versicherten. Die Witwe stellte am 01.02.2020 einen Antrag auf Zahlung des Sterbequartalsgeldes beim Postrentenservice der Deutschen Rentenversicherung. Die Witwenrente f\u00fcr unsere Ehefrau wird als gro\u00dfe Witwenrente gezahlt. Ihre gemeinsamen Kinder sind zum Zeitpunkt des Todes des Vaters \u00fcber 18 Jahre alt. Das Ehepaar lebte in\u00a0 Oberhausen (N R W Gebiet West)<\/p>\n<p>Wir w\u00e4hlen die Beispielf\u00e4lle niemals einfach so aus. Die pers\u00f6nlichen Daten, wie das Geburtsjahr des Verstorbenen, der Ehebeginn oder der Beginn der Altersrente der Witwe, spielen f\u00fcr die Berechnung der Witwenrente eine wichtige Rolle. Es kommt vor allem auf die Frage an, ob die Witwenrente mit 55 oder 60 Prozent berechnet wird und wie sich die Einkommensanrechnung gestaltet im Hinblick auf die Bereinigung der Bruttorente der Witwe.<\/p>\n<p><strong>Anspruchsvoraussetzungen f\u00fcr die Witwenrente oder Witwerrente<\/strong><\/p>\n<p>Anspruch auf die Witwenrente hat die Versicherte in unserem Beispielsfall nur, wenn der verstorbene Versicherte mindestens 5 Jahre eigene Wartezeit in der Rentenversicherung nachweisen kann und beim Todesfall des Ehegatten eine g\u00fcltige Ehe vorliegt. Da die Witwenrente entweder als kleine oder gro\u00dfe Witwenrente ausgezahlt werden kann, kommen im letzteren Fall noch weitere Anspruchsvoraussetzungen dazu. Diese k\u00f6nnen Sie hier nachlesen!<\/p>\n<p><strong>1. Das Sterbevierteljahr<\/strong><\/p>\n<p>Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, k\u00f6nnen Sie hier nachlesen! Wichtig ist f\u00fcr Sie zu wissen! Das Sterbevierteljahr ist Teil der Witwenrente oder Witwerrente. Es ist keine besondere Hinterbliebenenrente. Das Sterbevierteljahr ist der auf 3 Monate begrenzte Zeitraum nach dem Tode des verstorbenen Versicherten, in dem der anspruchsberechtigte Ehegatte die<strong> volle Rente des verstorbenen Ehegatten ungek\u00fcrzt<\/strong>, ohne Anrechnung von eigenem Einkommen ausgezahlt bekommt.<\/p>\n<p>Die Rentenleistung unseres verstorbenen Ehegatten endet am 31.01.2020.<\/p>\n<p>Da an unserem verstorbenen Ehegatten im Sterbemonat Januar 2020 eine Rente geleistet wurde, beginnt das Sterbevierteljahr erst mit Beginn des 01.02.2020. Nur wenn der verstorbene Versicherte im Sterbemonat noch keine eigene Rente bezog, beginnt das Sterbevierteljahr taggenau mit dem Todestag ( 20.01.2020). So steht es in \u00a7 99 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VI geschrieben. Damit bekommt unsere Witwe ab Februar 2020 f\u00fcr 3 Monate jeweils Brutto 1.800 Euro als ungek\u00fcrzte Witwenrente ausgezahlt.<\/p>\n<p><strong>Das Sterbevierteljahr f\u00fcr unsere Witwe wird wie folgt berechnet:<\/strong><\/p>\n<p>3 x 1.800 Euro Bruttorente des verstorbenen Ehegatten = 5.400 Euro Bruttorente<\/p>\n<p>Von den 5.400 Euro Bruttorente werden nochmals 11 Prozent Krankenkassenbeitr\u00e4ge und Pflegeversicherung abgezogen. Dies sind 594 Euro ( 5.400 x 11 %) Somit wird der Witwe Netto 4.806 Euro im Wege eines Vorschusses f\u00fcr insgesamt 3 Kalendermonate ausgezahlt. <span style=\"text-decoration: underline;\">Sie bekommt diese Witwenrente nicht monatlich ausgezahlt, sondern weil Sie am 01.02.2020 rechtzeitig einen Antrag auf das Sterbevierteljahr beim Postrentenservice stellte als vollen Vorschuss f\u00fcr die Monate Februar bis einschlie\u00dflich April 2020.<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p><strong>Achtung: F\u00fcr alle Betroffenen, Stellen Sie rechtzeitig den Antrag auf die Vorschussleistung. Es gibt eine gesetzliche Frist von einem Monat.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das Sterbequartalsgeld als Vorschuss gezahlt. Vers\u00e4umen Sie diese Frist und reichen den Antrag auf Vorschusszahlung <span style=\"text-decoration: underline;\">oder als Rentenantrag sp\u00e4ter ein, bearbeitet die Deutsche Rentenversicherung\/ Regionaltr\u00e4ger oder die Knappschaft als Rentenstelle des Verstorbenen Ihren Antrag.<\/span>\u00a0Sie zahlt Ihnen auch f\u00fcr die 3 Monate die Rentenleistung ungek\u00fcrzt, <span style=\"text-decoration: underline;\">aber nicht als Vorschuss, sondern im Rahmen der normalen Rentenzahlung nach Bewilligung der Witwenrente durch einen Rentenbescheid. Die Bearbeitung solcher Vorg\u00e4nge kann Monate dauern. Daher also die <strong>Monatsfrist nicht vers\u00e4umen!<\/strong><\/span><\/p>\n<p><strong>Wie hoch ist meine Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr<\/strong><\/p>\n<p>Wie hoch ist meine Witwenrente, wenn das Sterbevierteljahr vorbei ist? Also mit dem Ende des Sterbevierteljahr endet nicht die Witwenrente. Sie wird nur neu berechnet. Denn die Witwenrente oder Witwerrente ist in der Regel eine Dauerrente (au\u00dfer bei gro\u00dfer Witwenrenten wegen Kindererziehung dann befristet auf das 18 Lebensjahr des Kindes) wenn sie als gro\u00dfe Witwenrente geleistet wird. Nur bei kleinen Witwenrenten gibt es eine gesetzliche Befristung auf 24 Kalendermonate, \u00a7 46 Abs. 1 SGB VI.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die H\u00f6he der Witwenrente oder Witwerrente ist in diesem Berechnungsschritt, wann zum einen der Tod des Versicherten eingetreten ist oder wann die Ehe geschlossen wurde und wann einer der beiden Ehepartner geboren wurde. Grunds\u00e4tzlich gilt seit dem Jahre 2002 mit der Einf\u00fchrung der Kinderkomponente bei Witwenrenten oder Witwerrenten der Rentenfaktor 0,55. Dies soll hei\u00dfen, dass die Witwenrente sich ganz allgemein ab dem Jahr 2002 aus 55 Prozent der Rentenanspr\u00fcche des Verstorbenen Ehegatten eigenes Einkommen des\u00a0 verstorbenen Ehegatten berechnen. Dies aber ganz grob. F\u00fcr die Todesf\u00e4lle vor dem 01.01.2002 gilt noch der alte Prozentsatz von 60 Prozent. Oder wenn der Ehegatte nach dem 31.12.2001 verstorben ist und entweder er selbst oder sein Ehepartner vor dem 02.01.1961 geboren sind.<\/p>\n<p><strong>Daher wird in unserem Beispielsfall die 60 Prozent als Rentenfaktor herangezogen<\/strong><\/p>\n<p>Unser verstorbene Ehegatte hatte am Todestag 20.01.2020 einen Anspruch auf eine Bruttorente von 1.800 Euro. Dieser Betrag wird mit dem Faktor 0,6 vervielf\u00e4ltigt (1.800 x ,06). Ergebnis= 1,080 Euro Diese 1.080 Euro Brutto (also ohne Abzug KV und Pflege) w\u00e4re der Witwenrentenanspruch unserer Ehegattin ab dem Monat Mai 2020, also nach dem Sterbevierteljahr. Von den 1.080 Euro sind wieder ca. 11 Prozent Krankenkassenbeitrag und Pflegebeitrag abzuziehen. Der Auszahlbetrag w\u00fcrde dann ab dem Mai 2020 in H\u00f6he von ca. 961,20 Euro (1080 Euro x 11% = 118,80 Euro) Diese Witwenrente w\u00fcrde aber nur dann in dieser H\u00f6he ausgezahlt werden, wenn unsere \u00fcberlebende Ehegattin kein anrechenbares Einkommen h\u00e4tte oder ein anrechenbares Einkommen hat, was unterhalb des f\u00fcr sie geltenden Freibetrages zur Einkommensanrechnung liegt.\u00a0<\/p>\n<p><strong>Witwenrente oder Witwerrente nach der Einkommensanrechnung<\/strong><\/p>\n<p>In einem weiteren Schritt ist immer dann zu pr\u00fcfen, ob auf die Witwenrente oder Witwerrente eigenes Einkommen anzurechnen ist. Was anrechenbares Einkommen auf die Hinterbliebenenrente ist, k\u00f6nnen Sie hier nachlesen! Es gilt die Faustregel, dass nur eigenes Einkommen an die Witwenrente anzurechnen ist, die unser Versicherte ab den 01.05.2020 erhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Einkommen! Da unsere Witwe eine eigene Altersrente seit dem 01.01.2018 in H\u00f6he von monatlich 1.300 Euro Brutto erh\u00e4lt, muss daher gepr\u00fcft werden, ob und wenn ja in welcher H\u00f6he dieses Einkommen an die Witwenrente anzurechnen ist, die unsere Versicherte ab dem 01.05.2020 erhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<blockquote>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist eigenes Renteneinkommen aus der gesetzlichen Rente als anrechenbares Einkommen auf die Witwenrente zu bewerten. Eigene Altersrente sind nach \u00a7 18a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Nummer 4 anrechenbares Erwerbsersatzeinkommen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Somit m\u00fcssen die 1.300 Euro Bruttorente auf die Witwenrente grunds\u00e4tzlich angerechnet werden. Die Frage ist nur, in welcher H\u00f6he?<\/p>\n<p>Hier wird wieder<strong> in 5 Schritten vorgegangen<\/strong>.<\/p>\n<p>\u00b0 anrechenbares Bruttoeinkommen wird mit einem gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz bereinigt,<\/p>\n<p>\u00b0 Berechnung des Freibetrages,<\/p>\n<p>\u00b0 vom bereinigtem Nettoeinkommen wird der gesetzliche Freibetrag abgezogen, so weit das Nettoeinkommen den Freibetrag \u00fcbersteigt,<\/p>\n<p>\u00b0 vom Restbetrag nach Abzug Freibetrag werden wiederum 40 % abgezogen\u00a0<\/p>\n<p>\u00b0 Restbetrag 40 Prozent wird von der Brutto-Witwenrente abgezogen und danach die Krankenversicherung und Pflegebeitr\u00e4ge<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">a) Bereinigung eigene Altersrente<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die 1.300 Euro Bruttorente werden im ersten Schritt um einen bestimmten Prozentbetrag bereinigt. Dieser betr\u00e4gt bei gesetzlichen Renten entweder 13 oder 14 Prozent. Die 13 Prozent werden angesetzt, wenn die eigene Rente vor dem 01.01.2011 begonnen hat. Hat sie nach dem 31.12.2010 begonnen, sind es 14 Prozent, die von der Bruttorente abgezogen werden. In unserem Fall sind es 14 Prozent, weil die Rente unserer Versicherten am 01.01.2018 begonnen hat, also nach dem 31.12.2010.<\/p>\n<p>1.300 Euro &#8211; 14 % = 182 Euro<\/p>\n<p>1.300 Euro &#8211; 182 Euro = 1.118 Euro Netto<\/p>\n<p><strong>b) Freibetrag berechnen<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesetz sieht einen Freibetrag in der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente oder Witwerrente vor<\/p>\n<p>Die H\u00f6he dieses Freibetrages \u00e4ndert sich im Regelfall jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres. Wenn es zur Rentenerh\u00f6hung kommt, \u00e4ndert sich der Freibetrag. Damit ist f\u00fcr Sie auch klar, dass der aktuelle Rentenwert West oder Ost ein Teil der Berechnung des Freibetrages ist. Steigt der Rentenwert an, steigt der Freibetrag! Der Freibetrag berechnet sich nach den gesetzlichen Vorschriften wie folgt den Westen und Osten<\/p>\n<p>26,4 x aktueller Rentenwert (West) 33,05 Euro = 872,52 Euro<\/p>\n<p>26,4 x aktueller Rentenwert (Ost) 31,89 Euro =\u00a0 841,97 Euro<\/p>\n<p>Zu diesen Freibetr\u00e4gen k\u00f6nnte noch ein zus\u00e4tzlicher Kinderfreibetr\u00e4ge dazukommen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Witwe ein Kind unter 18 Jahren im eigenen Haushalt versorgt. In unserem Beispielsfall gibt es keine Kinder im Haushalt der Witwe. Da sie im Bereich West zum Zeitpunkt des Todes ihres Mannes lebte, wird ihr der Freibetrag in H\u00f6he von 872,52 Euro zugeordnet. Die bereinigte Nettorente von 1.118 Euro ist gr\u00f6\u00dfer als der Freibetrag von 872,52 Euro. Somit findet der Abzug des Freibetrages statt.<\/p>\n<p><strong>Freibetrag vom bereinigten Nettobetrag abziehen<\/strong><\/p>\n<p>Jetzt ziehen wir einfach den Freibetrag vom Nettorentenbetrag ab.<\/p>\n<p>1.118 Euro &#8211; 872,50 Euro = 245,50 Euro Restbetrag<\/p>\n<p>Dieser Restbetrag wird jetzt nicht sofort von der Witwenrente 1080 Euro angerechnet, sondern nur 40 % davon.<\/p>\n<p><strong>Vom Restbetrag 40 Prozent errechnen.<\/strong><\/p>\n<p>Vom Restbetrag 245,50 Euro werden 40 % errechnet = 98,20 Euro (245,50 x ,04)<\/p>\n<p>Der Betrag von 98,20 Euro wird als letzter Schritt von der Brutto-Witwenrente 1.080 Euro abgezogen.<\/p>\n<p><strong>Abzug 40 % Betrag von der Brutto-Witwenrente<\/strong><\/p>\n<p>Im letzten Schritt wird der Betrag von 98,20 Euro von der Brutto-Witwenrente unserer Versicherten abgezogen.<\/p>\n<p>1080 Euro &#8211; 98,20 Euro = 981,80 Euro<\/p>\n<p>981,80 Euro ist der Brutto-Rentenbetrag Witwenrente ab dem 01.05.2020 f\u00fcr unsere \u00fcberlebende Ehegattin. Als Zahlbetrag erh\u00e4lt Sie an Witwenrente aber weniger ausgezahlt = 873,80 Euro Netto. Von dem 981,80 Euro werden noch ca. 11 Prozent Krankenversicherung (KV) Zusatzbeitrag und Pflegebeitrag f\u00e4llig.\u00a0<\/p>\n<p><strong>Somit wird unsere Versicherte ab dem 01.05.2020 in H\u00f6he von 873,80 Euro monatlich eine Witwenrente ausgezahlt.<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p>Vergleicht man den Nettoauszahlbetrag von 873,80 Euro mit der Bruttorente des verstorbenen Ehegatten wird schnell klar, dass hier eine Differenz von mehr als 50 % zu Lasten der Witwe besteht. Finanziell bedeutet dies ein starken Einschnitt in ihrem Leben.<\/p>\n<\/blockquote>\n<h3><strong>Fazit!<\/strong><\/h3>\n<p>Die Berechnung einer Witwenrente oder Witwerrente ist komplex und voller T\u00fccken. Wer in die Situation kommt, dass sein Ehepartner stirbt, denkt nicht sofort daran, ob und wie seine Witwenrente oder Witwerrente berechnet wird. Der Hinterbliebene ist froh, wenn die Zahlungen kommen. Dennoch sollten die Rentenanspr\u00fcche kontrolliert werden. Dies kann der Betroffene auch noch sp\u00e4ter machen, wenn die erste schwere Zeit vor\u00fcber ist. Aber auch daran denken, ob denn die Rentenanspr\u00fcche des Verstorbenen korrekt berechnet wurden. Denn in der Witwerente oder Witwerrente leben seine oder Ihre Anspr\u00fcche weiter fort. Daher sollte diese Anspr\u00fcche auch gepr\u00fcft werden!<\/p>\n<h2><strong>Kurzfassung:<\/strong><\/h2>\n<h3>Welche Bedingungen gibt es?<\/h3>\n<p>Ehen und Lebenspartnerschaften m\u00fcssen mindestens ein Jahr gedauert haben, damit ein Anspruch besteht. Denn bei einer k\u00fcrzeren Dauer geht die Rentenversicherung davon aus, dass die Ehe geschlossen wurde, um dem \u00fcberlebenden Ehegatten den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu sichern.<\/p>\n<h3>Wie hoch ist die Witwenrente?<\/h3>\n<p>Das h\u00e4ngt von mehreren Faktoren ab. Zum einen ist das Lebensalter der Hinterbliebenen entscheidend. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft vor oder nach 2002 geschlossen wurde. Denn in jenem Jahr gab es eine Gesetzesreform und seither zwei parallele Systeme eines nach altem und eines nach neuem Recht. Wenn die Heirat vor 2002 stattfand und ein Ehe- oder Lebenspartner vor 1962 geboren wurde, gilt noch das alte Recht. Das hei\u00dft, die Hinterbliebenenrente betr\u00e4gt 60 Prozent der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat. Ist er oder sie noch vor Beginn des Rentenalters gestorben, wird der Anspruch auf Grundlage der bislang geleisteten Rentenversicherungsbeitr\u00e4ge errechnet. F\u00fcr alle Paare, die nach 2002 geheiratet haben, werden dagegen nur noch 55 Prozent bezahlt. Die gro\u00dfe Mehrzahl der aktuellen Witwenrenten wird allerdings noch nach der alten, gro\u00dfz\u00fcgigeren Regelung ausbezahlt.<\/p>\n<h3>Welche Rolle spielt das Alter?<\/h3>\n<p>Mitunter eine entscheidende: Wer im Alter von unter 47 verwitwet und zudem keine Kinder gro\u00dfzieht, bekommt nur 25 Prozent und das auch nur f\u00fcr zwei Jahre nach dem Tod der Partnerin oder Partners. Der Grund: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Hinterbliebene in diesem Alter wieder f\u00fcr den eigenen Lebensunterhalt sorgen k\u00f6nnen. Man nennt dies die kleine Witwenrente.<\/p>\n<p>Anders ist die Regelung dagegen bei unter 47-J\u00e4hrigen, die ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen gro\u00dfziehen. In diesen F\u00e4llen erhalten die Hinterbliebenen 55 Prozent und das auch auf unbegrenzte Zeit.<\/p>\n<h3>Werden Steuern f\u00e4llig?<\/h3>\n<p>Ja, die Witwenrente ist steuerpflichtig. Es gelten die gleichen Regeln wie f\u00fcr regul\u00e4re Altersrenten. Es gibt einen Freibetrag, das hei\u00dft, ein Teil bleibt steuerfrei. Eink\u00fcnfte oberhalb eines bestimmten Freibetrags werden zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.<\/p>\n<h3>Wer hat Anspruch?<\/h3>\n<p>Wer verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erh\u00e4lt eine Witwen-oder Witwerrente, sofern der verstorbene Partner oder die Partnerin insgesamt mindestens f\u00fcnf Jahre rentenversichert war. Dies gilt f\u00fcr gesetzliche Versicherte ebenso wie f\u00fcr Beamte. Dabei ist nicht entscheidend, ob Hinterbliebene selbst rentenversichert sind. Ausschlaggebend ist die Versicherung des Verstorbenen. Waren die verstorbene Partnerin oder der Partner Selbstst\u00e4ndige, z\u00e4hlen die Jahre, in denen freiwillige Beitr\u00e4ge einbezahlt wurden. Hinterbliebene aus Beziehungen ohne Trauschein haben keinen Anspruch auf Witwenrente, selbst wenn das Paar \u00fcber Jahrzehnte zusammengelebt hat. Andersherum hat es hingegen keine Auswirkungen auf die Anspr\u00fcche, wenn Verheiratete \u00fcber Jahre getrennt waren. In diesen F\u00e4llen erhalten Witwer und Witwen trotzdem die entsprechende Rente. Dagegen endet der Anspruch bei erneuter Heirat.<\/p>\n<p><strong>Achtung: Erziehungsrente kann Finanznot lindern<\/strong><\/p>\n<p>Der fr\u00fchere Ehepartner verstirbt, dessen Unterhaltszahlungen fallen aus: Geschiedene mit Kind k\u00f6nnen dadurch in Finanznot geraten. Helfen kann dann die Erziehungsrente, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit. Sie soll den Unterhalt ersetzen. Gezahlt wird sie, wenn der oder die Geschiedene bis zum Tod des Ex-Partners mindestens f\u00fcnf Jahre Rentenbeitr\u00e4ge eingezahlt hat. Der \u00fcberlebende Partner darf nicht wieder geheiratet haben. Die Rente kann bis zum 18. Geburtstag des Kindes bezogen werden.<\/p>\n<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/p>\n<p>Eine Nachberechnung k\u00f6nnte sich durch das ausstehende Urteil des Bundesverfassungsgericht zur Doppelbesteuerung von Renteneink\u00fcnften ergeben. F.D.P. BT-Anfrage (<a href=\"https:\/\/dip21.bundestag.de\/dip21\/btd\/19\/281\/1928106.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf ext-link wpel-icon-right\" data-wpel-link=\"external\" target=\"_self\" rel=\"nofollow external noopener noreferrer\" title=\"Externer Link: &lt;strong&gt;19\/28106&lt;\/strong&gt;\"><strong>19\/28106<\/strong><span class=\"wpel-icon wpel-image wpel-icon-6\"><\/span><\/a>) . Wir werden dar\u00fcber berichten.<\/p>\n<p>Wir hoffen, mit dem Beitrag einen ersten Hinweis und Einblick gegeben zu haben. Bei Fragen kontaktieren Sie einen Renten- oder Rechtsberater.<\/p>\n<p>Sollten Sie Unstimmigkeiten oder Fragen zu unserem Artikel finden, erbitten wir einen Hinweis, den wir dann aufnehmen. Wir k\u00f6nnen und wollen an uns herangetragenen Fragen rund ums Alter nur allgemein beantworten.<\/p>\n<p><strong>Helfen wir uns gegenseitig das kleine Gl\u00fcck und unsere Ziele zu erreichen. Wir hoffen weiterhin, einmal monatlich interessante\u00a0 Informationen zu finden, mit unseren Beitr\u00e4ge Diskussionen anzusto\u00dfen und Anregungen zu geben.<\/strong><\/p>\n<p><strong>W<\/strong>aren die Informationen hilfreich, sagen Sie es weiter. Kritik und Anregungen erbitten wir <a href=\"mailto:redaktion@raebiger.net\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">direkt an uns<\/a>.<\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/service\/newsletter\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" data-wpel-link=\"internal\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-12553\" src=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2021\/02\/newsletter-150x111.jpg\" alt=\"\" width=\"70\" height=\"52\" srcset=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2021\/02\/newsletter-150x111.jpg 150w, https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2021\/02\/newsletter.jpg 220w\" sizes=\"auto, (max-width: 70px) 100vw, 70px\" \/><\/a>W<\/strong>ollen Sie keinen Beitrag verpassen, abonnieren Sie den <a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/service\/newsletter\/\" data-wpel-link=\"internal\">kostenfreien Newsletter<\/a>.\u00a0<\/p>\n<p><strong>W<\/strong>elche Themen, Hinweise f\u00fcr Senioren, Veranstaltungen etc. sollen wir aufnehmen?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nur ein Quartal Zeit Die Witwenrente oder Witwerrente sind Teil der gesetzlichen Rente, die ein Versicherter in Anspruch nehmen kann. 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