{"id":13813,"date":"2022-03-18T12:12:21","date_gmt":"2022-03-18T11:12:21","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/?p=13813"},"modified":"2022-03-04T18:30:58","modified_gmt":"2022-03-04T17:30:58","slug":"mitwirkung-durch-den-heimbeirat-teil-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2022\/03\/mitwirkung-durch-den-heimbeirat-teil-1\/uwiemann\/","title":{"rendered":"Mitwirkung durch den Heimbeirat Teil 1"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<h2><strong>Mehr Demokratie wagen<\/strong><\/h2>\n<\/blockquote>\n<p>In diesem und zwei weiteren Beitr\u00e4gen wollen wir die Grundlage f\u00fcr unser <a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/events\/der-bewohnerbeirat\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" data-wpel-link=\"internal\">Seminar vom 19.-22. im September<\/a> in K\u00f6nigswinter legen.\u00a0 Die Entgeltverhandlungen ab September werden spannend in den Privateinrichtungen; die Pflegekr\u00e4fte erhalten dann Mindestl\u00f6hne und oft nicht die Entgelte von Caritas und Diakonie. <strong>Pflegequalit\u00e4t ist bisher nicht messbar aber vergleichbar.<\/strong><\/p>\n<h2><strong>Die Mitwirkung ist nicht neu,<\/strong><\/h2>\n<p><strong>sie war bereits einer der inhaltlichen Schwerpunkte des alten Heimgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Die Ver\u00e4nderungen des sozialpolitischen Umfeld in den letzten Jahren der \u00c4ra Brandt zu einer st\u00e4rkeren Demokratisierung unseres Lebensstiles und der ihm dienenden Institutionen, konnte auch nicht an jenen Gruppen der Gesellschaft vorbeigehen, die aus den verschiedensten Gr\u00fcnden nicht im Blickfeld t\u00e4glichen Geschehensablaufes stehen. Damit gestaltet sich die Verordnung des Heimgesetzes als ein Versuch, in einem ausgewogenen Verh\u00e4ltnis die Interessen des Tr\u00e4gers mit dem Erfordernis einer technisch organisatorischen Effizienz einerseits und dem Wunsch der Heimbewohner auf st\u00e4rkeren Schutz sowie ihr Bed\u00fcrfnis nach m\u00f6glichst autonomer Lebensf\u00fchrung andererseits zu ber\u00fccksichtigen. (Inkrafttreten der Heimmitwirkungsverordnung von 1976).<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung zeigt sich der Geist, aus dem die Mitwirkung 1974 in das Bundes-Heimgesetz aufgenommen wurde und sich ebenso in der Heimmitwirkungsverordnung 1976 manifestierte. Die Mitwirkung war einer der inhaltlichen Schwerpunkte des alten Heimgesetzes, wie auch der Reformbestrebungen mit dem 1. \u00c4ndG (1990) zum Heimgesetz, und in besonderer Weise f\u00fcr das 3. \u00c4ndG (2001), die wesentliche Weiterentwicklungen der Heimmitwirkung beinhalteten (vgl. Giese in Heimrecht 2002, Einleitung Rz. 1). Es war die Zeit Montanmitbestimmung und der Mitbestimmung in Unternehmen und Betrieb mit dem MitgestimmungsG 1976.<\/p>\n<p>Das &#8222;alte&#8220; Heimgesetz sah vor, dass aus Insassen nun Bewohner*innen wurden, die durch einen Heimbeirat in Angelegenheiten des Heimbetriebs, wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung mitwirken (\u00a7 10 Abs. 1 HeimG). Zudem erstreckten sich die Mitwirkungsrechte auf die Sicherung einer angemessenen Qualit\u00e4t der Betreuung im Heim und auf die Leistungs-, Verg\u00fctungs-, Qualit\u00e4ts- und Pr\u00fcfungsvereinbarungen. Auf die Verwaltung sowie die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Wirtschaftsf\u00fchrung des Heims konnte sie sich insoweit erstrecken, wie diese die Entgelte betrafen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Mitwirkung ist<\/strong>, der Begr\u00fcndung der \u00a7\u00a7 25 bis 28 Fassung 1976 zufolge, eine schw\u00e4chere Form der Beteiligung, und bedeutet im Gegensatz zu Mitbestimmung keine Abh\u00e4ngigkeit des Tr\u00e4gers oder Leiters der Einrichtung von dem Einverst\u00e4ndnis des Heimbeirates. <\/span>Die Einrichtungsleitungen und Tr\u00e4ger bleiben also bei Entscheidungen selbstst\u00e4ndig, auch besteht kein Vetorecht. Gleichzeitig ist die Mitwirkung aber auch <strong>ein Mehr als ein Anh\u00f6rungs- und Informationsrecht<\/strong>. ( <a href=\"https:\/\/rp-giessen.hessen.de\/sites\/rp-giessen.hessen.de\/files\/180817%20Info%20HGBPAV.pdf\" class=\"mtli_attachment mtli_pdf ext-link wpel-icon-right\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow external noreferrer\" data-wpel-link=\"external\" title=\"Externer Link: HGBPAV 2019, \u00a7 22,\">HGBPAV 2019, \u00a7 22,<span class=\"wpel-icon wpel-image wpel-icon-6\"><\/span><\/a> Rz. 3). Der Heimbeirat hat ein Recht darauf, dass sich mit seinen Vorschl\u00e4gen und\/ oder Beschwerden ernsthaft auseinandergesetzt wird. Ansonsten liefe die Mitwirkung ins Leere ( HGBPAV=Hessisches Gesetz \u00fcber Betreuungs-Pflegeleistung Ausf\u00fchrungsVerordnung 2019, \u00a7 22, Rz 3). An diesen Regelungen orientieren sich auch nach der F\u00f6deralisierung die meisten Heimgesetze der Bundesl\u00e4nder. Grunds\u00e4tzlich werden in einem eigenen Paragraphen zur Mitwirkung substanziell unver\u00e4ndert zentrale Elemente aus dem Heimgesetz in allen Nachfolgegesetzen der Bundesl\u00e4nder aufgegriffen.<\/p>\n<p>Im Regelfall soll in Pflegeheimen gew\u00e4hlt werden, dessen Recht und Pflichten weitgehend denen entsprechen, die im Heimgesetz a. F. als Angelegenheiten des Heimbetriebs benannt werden. Auch die Regelung aus \u00a7 10 Abs. 3 HeimG a. F., dass die Beir\u00e4te mindestens einmal im Jahr die Bewohner*innen zu einer Versammlung einladen, wurde in gleicher oder \u00e4hnlicher Weise in 15 der 16 Landesgesetze aufgenommen. Diese Regelung ist zentral f\u00fcr die allgemeine Legitimit\u00e4t des Beirats, denn die Bewohnerversammlung ist die zentrale Veranstaltung zur R\u00fcckbindung des Mitwirkungsorgans Heimbeirat zur Bewohnerschaft w\u00e4hrend seiner laufenden Amtszeit (Giese in Heimrecht 2002, \u00a7 20, Rz. 5). In der HeimMwV a. F. existierte der Begriff der Bewohner*innen Versammlung nicht, es war lediglich verpflichtend in geeigneter Weise den Bewohner*innen einmal im Jahr einen T\u00e4tigkeitsbericht abzustatten. Geringe Abweichungen und Konkretisierungen dieser Regelungen zur Bewohner*Innenversammlung bestehen z. B. in Hessen (Versammlung pro Amtsjahr statt pro Kalenderjahr) oder im Saarland (mind. zwei Versammlungen pro Jahr, Einladung durch den Tr\u00e4ger). Nicht in allen Gesetzen und Vorordnungen wird explizit die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt oder benannt, dass Vertrauenspersonen zu diesen Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden k\u00f6nnen. Ausnahmen bilden z. B. Hessen und Nordrhein-Westfalen. Lediglich im Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualit\u00e4tsgesetz und der zugeh\u00f6rigen Mitwirkungsverordnung wird auf die Pflicht zu mindestens j\u00e4hrlichen Versammlung verzichtet. Hier hei\u00dft es zu den Aufgaben des Heimbeirates, dass dieser<span style=\"text-decoration: underline;\"> regelm\u00e4\u00dfig und zeitnah den Informationsaustausch mit den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere zu Gespr\u00e4chsergebnissen mit der Einrichtungsleitung sowie zu Planungen und Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 9 (Mitwirkungsbereich) sicherzustellen habe. \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 3 WBMitwVO (Wohn-und Betreuungsmitwirkungsverordnung Hamburg)<\/span><\/p>\n<h2><strong>Bereiche der Mitwirkung<\/strong><\/h2>\n<p>Die Bereiche der Mitwirkung bezogen sich im alten Heimgesetz auf Angelegenheiten des Heimbetriebs wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung (\u00a7 10 HeimG a. F.) Besonders weitgehend wird im Bremischen Wohn- und Betreuungsqualit\u00e4tsgesetz die Mitwirkung in allen Angelegenheiten des Betriebs des Wohn- und Unterst\u00fctzungsangebotes (13 Abs. 1 BremWoBeG) als Aufgabe des Heimbeirats beschrieben, w\u00e4hrend beispielweise in anderen Bundesl\u00e4ndern wie Sachsen-Anhalt lediglich die sie betreffenden Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung (\u00a7 1 Abs. 1 WTG-MitwVO LSA)( Wohn- und Teilhabegesetz-Mitwirkungsverordnung Sachsen-Anhalt) unter die Mitwirkung fallen.<\/p>\n<h2><strong>Aufgaben des Heimbeirats nach der Heim Mitwirkungsverordnung<\/strong><\/h2>\n<p>\u00b0 Beantragung von Ma\u00dfnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohner*innen des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Tr\u00e4ger des Heims.<\/p>\n<p>\u00b0 Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von Bewohner*innen und erforderlichenfalls Hinwirkung auf ihre Erledigung durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen F\u00e4llen mit dem Tr\u00e4ger der Einrichtung.<\/p>\n<p>\u00b0 F\u00f6rderung der Eingliederung der Bewohner*innen in dem Heim.<\/p>\n<p>\u00b0 <span style=\"text-decoration: underline;\">Mitwirkungsrecht bei Entscheidungen* zu<\/span><\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0 \u00b0 Aufstellung oder \u00c4nderung der Mustervertr\u00e4ge f\u00fcr Bewohner*innen und der Heimordnung<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0 \u00b0 Ma\u00dfnahmen zur Verh\u00fctung von Unf\u00e4llen<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 \u00c4nderung der Entgelte des Heims<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 Planung oder Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 Alltags- und Freizeitgestaltung<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 Unterkunft, Betreuung und Verpflegung<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 Erweiterung, Einschr\u00e4nkung oder Einstellung des Heimbetriebes<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 Zusammenschluss mit einem anderen Heim<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 \u00c4nderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 umfassende bauliche Ver\u00e4nderungen oder Instandsetzungen des Heims<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung der Betreuungsqualit\u00e4t<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0 \u00b0 Leistungs-, Qualit\u00e4ts-, Pr\u00fcfungs- und Verg\u00fctungsvereinbarungen mit dem Pflegekassen und Sozialhilfetr\u00e4gern<\/p>\n<p>\u00b0 Bestellung eines Wahlausschusses vor Ablauf der Amtszeit<\/p>\n<p>\u00b0 Durchf\u00fchrung von Bewohnerversammlungen und Abgabe von T\u00e4tigkeitsberichten<\/p>\n<p>\u00b0 Mitwirkung bei Ma\u00dfnahmen zur F\u00f6rderung einer angemessenen Qualit\u00e4t der Betreuung<\/p>\n<p>Der Heimbeirat wird von den Bewohner*innen eines Heims in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden gew\u00e4hlt. Die Amtszeit des Heimbeirats betr\u00e4gt zwei Jahre, in Einrichtungen der Behindertenhilfe vier Jahre.<\/p>\n<p>Heimbeir\u00e4te k\u00f6nnen nicht nur Bewohner*innen der Einrichtung sein, sondern auch externe Personen aus dem Kreis der Angeh\u00f6rigen und sonstigen Vertrauenspersonen, Mitglieder von \u00f6rtlichen Senioren- und Behindertenorganisationen sowie von der Heimaufsicht vorgeschlagene Personen.<\/p>\n<p>Zur Unterst\u00fctzung der Arbeit des Heimbeirates k\u00f6nnen Angeh\u00f6rigen- oder Betreuerbeir\u00e4te gebildet werden. Es ist auch die Bildung von gemischten Beir\u00e4ten m\u00f6glich. Diese Beir\u00e4te k\u00f6nnen nebeneinander bestehen und sollen den Heimbeirat bei seiner Arbeit beraten und unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Ende Teil 1 von 3\u00a0 \u00a0 \u00a0<\/p>\n<p>*insbesondere bei &#8211; nur beispielhaft &#8211;<\/p>\n<p><strong>****************************************<\/strong><\/p>\n<p><strong>W<\/strong>aren die Informationen hilfreich, sagen Sie es weiter. Kritik und Anregungen erbitten wir direkt an uns. <strong>Ihre Meinung ist gefragt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>W<\/strong>ollen Sie keinen Beitrag verpassen, abonnieren Sie den,\u00a0<a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/service\/newsletter\/\" data-wpel-link=\"internal\">kostenfreie Newsletter<\/a>.\u00a0 Welche Themen sollen wir aufnehmen? Hinweise f\u00fcr Senioren, Veranstaltungen etc., nehmen wir gerne auf.<\/p>\n<p><strong>H<\/strong>elfen wir uns mit RAT und TAT unentgeltlich, ohne Werbung gegenseitig.<\/p>\n<p><strong>Wir<\/strong>\u00a0sind unabh\u00e4ngig von Stiftungen, Parteien, Gewerkschaften, Unternehmen und staatlichen Institutionen.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mehr Demokratie wagen In diesem und zwei weiteren Beitr\u00e4gen wollen wir die Grundlage f\u00fcr unser Seminar vom 19.-22. im September in K\u00f6nigswinter legen.\u00a0 Die Entgeltverhandlungen ab September werden spannend in den Privateinrichtungen; die Pflegekr\u00e4fte erhalten dann Mindestl\u00f6hne und oft nicht die Entgelte von Caritas und Diakonie. Pflegequalit\u00e4t ist bisher nicht messbar aber vergleichbar. 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