{"id":13900,"date":"2022-04-01T12:12:54","date_gmt":"2022-04-01T10:12:54","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/?p=13900"},"modified":"2022-03-23T16:46:57","modified_gmt":"2022-03-23T15:46:57","slug":"mitwirkung-durch-den-heimbeirat-teil-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2022\/04\/mitwirkung-durch-den-heimbeirat-teil-2\/uwiemann\/","title":{"rendered":"Mitwirkung durch den Heimbeirat Teil 2"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<h2><strong>Mitwirkung<\/strong><\/h2>\n<p>nach \u00a7 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualit\u00e4tsvereinbarungen sowie an den Verg\u00fctungsvereinbarungen und nach \u00a7 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Verg\u00fctungs- und Pr\u00fcfungsvereinbarungen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Fortsetzung <a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2022\/03\/mitwirkung-durch-den-heimbeirat-teil-1\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" data-wpel-link=\"internal\">von Teil 1<\/a><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Diese Inhalte der Mitwirkung wurde <\/span>in den Heimgesetzen der Bundesl\u00e4nder h\u00e4ufig w\u00f6rtlich aufgegriffen, teilweise neu zusammengefasst oder sprachlich leicht angepasst. Eine Erweiterung um Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsbereich fand kaum statt, allerdings sind die Mitwirkungsbereiche in einigen Landesgesetzen so formuliert, dass sie nicht abschlie\u00dfend (insbesonders) sind, also die Mitwirkung in weiteren Bereichen potenziell m\u00f6glich ist (beispielsweise in Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt). In der Brandenburgischen Verordnung wurden Regelungen zum Zugang zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- und Aufenthaltsr\u00e4umen (\u00a7 16 Abs. 2 BbgPBWoG Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz) erg\u00e4nzt oder in Hamburg die Aufnahme der hauswirtschaftlichen Versorgung (\u00a7 11 Abs. 2 WBMitwVo, Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung Hamburg). Auch unterscheiden sich die Landesgesetze darin, inwieweit die Mitwirkung des Heimbeirats bei Fragen der Entgeltver\u00e4nderung oder bei Verhandlungen mit Kostentr\u00e4gern vorgesehen ist.<\/p>\n<p><strong>Es f\u00e4llt auf<\/strong>, dass in keinem Landesgesetz oder der zugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungsverordnung ein Verweis oder ein Bezug auf <a href=\"https:\/\/www.sozialgesetzbuch-sgb.de\/sgbxi\/85.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow external noreferrer\" data-wpel-link=\"external\" title=\"Externer Link: \u00a7 85 Absatz 3 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB XI\" class=\"ext-link wpel-icon-right\">\u00a7 85 Absatz 3 Satz 2, zweiter Halbsatz SGB XI<span class=\"wpel-icon wpel-image wpel-icon-6\"><\/span><\/a> genommen wird.<\/p>\n<h2><strong>Unterst\u00fctzung durch Beratung und Mitwirkung von Externen<\/strong><\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst kann der Heimbeirat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (\u00a7 10 Abs. 1 HeimG). Dieses Recht ist in allen Landesheimgesetzen gleicherma\u00dfen \u00fcbernommen worden, wurde allerdings teilweise um weitere Personenkreise wie Ombudspersonen erweitert.<\/p>\n<blockquote>\n<p>Dass auch Angeh\u00f6rige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der \u00f6rtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von \u00f6rtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang in den Heimbeirat gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen. (\u00a7 10 Abs. 5 HeimG), ist unbekannt.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Diese Regelung greift die Erfahrung auf, dass die Bewohner*innen von Heimen immer seltener in der Lage sind, alleine ein wirkungsvolles Mitwirkungsgremium zu bilden. Deshalb sollen insbesondere solche externen Personen ber\u00fccksichtigt werden, die einen hohen Bezug zu den Bewohner*innen haben und\/oder zu dem Sozialraum, in dem sie leben. Vor diesem Hintergrund wurden auch die \u00f6rtlichen Senior*innen Vertretungen als m\u00f6gliche Mitglieder im Heimbeirat in \u00a7 10 Abs. 5 HeimG. Bundesheimgesetz und \u00a7 3 HeimmwV (Bundesheimmitwirkungsverordnung)\u00a0 aufgenommen. Ihnen wird eine besondere Kenntnis und Vertrautheit mit dem Umfeld des Heims und der sich daraus ergebenden Bedingungen zugesprochen.<\/p>\n<blockquote>\n<p>So wurden die Regelungen zur Bewohner*innenvertretung in eigen Landesgesetzen, bspw. im bayrischen Pflegegesetz, im Sinne einer besseren Verst\u00e4ndlichkeit f\u00fcr Bewohner*innen sprachlich vereinfacht, ohne dass sich die tats\u00e4chlichen Mitwirkungsbereiche im Vergleich zum HeimG (Bundesheimgesetz) beschr\u00e4nkt h\u00e4tte.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>In der urspr\u00fcnglichen Fassung des Heimgesetzes aus dem Jahr 1974 waren diese Regelungen zu externen Mitglieder nicht enthalten. Diese wurden mit dem 1. \u00c4nderungsgesetz aus dem Jahre 1990 im Zuge der zw\u00f6lfj\u00e4hrigen Diskussion zum Pflegeversicherungsgesetz eingef\u00fchrt, das auch detailliertere Regelungen zu den Ersatzgremien vorsah.<\/p>\n<p>Wie die Erfahrung der letzten Jahre durch die immer \u00e4lter und dementer werdenden Bewohner gezeigt haben, l\u00e4sst sich die Bildung eines Heimbeirats jedoch nicht in allen Heimen verwirklichen. In etwa einem Viertel der Heime, f\u00fcr die das Heimgesetz gilt, k\u00f6nnen Heimbeir\u00e4te nicht gebildet werden, weil die Bewohner sich nicht mehr in der Lage sehen, ein aktives oder passives Wahlrecht wahrzunehmen. <strong>Wenn sich weierhin keine gesellschaftliche Diskussion ergibt, verschwindet die demokratische Mitwirkung und Kontrolle.<\/strong> <\/p>\n<h2><strong>Demokratische Mitwirkung kein Gnadenakt<br \/>\n<\/strong><\/h2>\n<p>Der Aufnahme externer Mitglieder kommt zunehmend eine besondere Bedeutung f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit von Heimbeir\u00e4ten zu, da die Bewohner*innen entgegen der Aus\u00fcbung des aktiven Wahlrechts mit dem passiven Wahlrecht mit weit gr\u00f6\u00dferen Problemen belastet sind (Giese in Heimrecht 2002, \u00a7 4, Rz. 5). Dennoch musste der Heimbeirat jeweils mehrheitlich aus Bewohner*innen bestehen (\u00a7 4 HeimmwV, Bundesheimmitwirkungsverordnung), wenngleich die Heimaufsicht Ausnahmen von dieser Regelung nach \u00a7 11a HeimmwV( Bundesheimmitwirkungsverordnung) zulassen konnte. Die Zulassung von Angeh\u00f6rigen, Betreuer*innen und weiteren Akteur*innen als Mitglied des Beirates in begrenztem Rahmen wurde in allen Nachfolgegesetzen des HeimG in gleicher Weise \u00fcbernommen. Als Variante der Wahl von externen Mitglieder in den Heimbeirat konnte zudem ein beratendes Begleitgremium gebildet werden, das den Heimbeirat unterst\u00fctzt. Ein Verweis auf die erforderliche Mitwirkung nach \u00a7 85 Abs. 3 Satz 2 SGB XI ist in der Literatur bisher nicht gegeben und liegt nicht im Interesse der Betreiber.<\/p>\n<p>In den Heimen kann zus\u00e4tzlich zur Unterst\u00fctzung ein Angeh\u00f6rigen- oder Betreuerbeirat gebildet werden. Ebenso kann ein Beirat, der sich aus Angeh\u00f6rigen, Betreuern und Vertretern von Behinderten- und Seniorenorganisationen zusammensetzt, eingerichtet werden. Der Heimbeirat und der Heimf\u00fcrsprecher k\u00f6nnen sich vom Beirat nach den S\u00e4tzen 1 und 2 bei ihrer Arbeit beraten und unterst\u00fctzen lassen. (\u00a7 1 Abs. 4 Bundesheimmitverordnung).<\/p>\n<h2><strong>Unterst\u00fctzung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde<\/strong><\/h2>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sollen laut Wohn- und Teilhabe-Gesetz (WTG) fr\u00fcher Heimgesetz die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden\u00a0 (fr\u00fcher Heimaufsicht) die Bewohner*innen unterst\u00fctzen. <strong>Das Sollen hat einem Muss zu weichen.<\/strong> Sie f\u00f6rdern die Unterrichtung der Bewohner*innen und der Mitglieder von Heimbeir\u00e4ten \u00fcber die Wahl und die Befugnisse sowie die M\u00f6glichkeiten des Heimbeirats, die Interessen der Bewohner*innen in Angelegenheiten des Heimbetriebs zur Geltung zu bringen. (\u00a7 10 Abs. 2 HeimG). So die Theorie. Doch in den ver\u00f6ffentlichten Protokollen der Pr\u00fcfungen, findet man maximal den Hinweis, dass der Heimbeirat gegeben ist und Sitzungen protokolliert wurden. Dem gegeben\u00fcber werden die Einrichtungen beraten und wiederholt gepr\u00fcft, bis die M\u00e4ngel abgestellt wurden. Die Beratung durch die WTG-Beh\u00f6rde wird nach festen S\u00e4tzen der Geb\u00fchrenordnung berechnet und sehr selten nach dem erforderlichen Aufwand und ist preiswerter als die Beauftragung entsprechenden Beratungsfirmen.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wurde in allen Heimgesetzen weiterhin der Heimaufsicht zugeordnet. Durch die in manchen Heimgesetzen vorgesehene verst\u00e4rkte Ausrichtung des Aufgabenfelds der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Beratung, wurde in manchen Heimgesetzen der unmittelbare Beratungsanspruch f\u00fcr Bewohner*innen und Beir\u00e4te ausgebaut und konkretisiert. So ist in der bayrischen AVPfleWogG (Verordnung zur Ausf\u00fchrung des Pflege- und Wohnqualit\u00e4tsgesetzes Bayern) bestimmt, dass der Heimbeirat sich jederzeit mit Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde wenden kann (\u00a7 36 Abs. 2 AVPfleWogG) Im Saarland werden beispielsweise im Wohn-,Betreuungs- und Pflegequalit\u00e4tsgesetz konkrete Formen der Unterst\u00fctzung durch die Beh\u00f6rde benannt.<span style=\"text-decoration: underline;\"> Geeignete Formen der Unterrichtung k\u00f6nnen die Herausgabe von Informationsbrosch\u00fcren oder die Durchf\u00fchrung von Schulungen f\u00fcr die Mitwirkungsorgane sein. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde wirkt insbesondere auch auf die Umsetzung der Mitwirkung in den Einrichtungen hin. (\u00a7 9 Saarl\u00e4ndisches Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalit\u00e4tsmitwirkungsverordnung.<\/span><\/p>\n<p>In einigen Bundesl\u00e4ndern unterliegen also sowohl der Tr\u00e4ger bzw. die Leitung der Einrichtung als auch die Heimaufsicht einem Unterst\u00fctzungs- und Informationsgebot. Zufolge ist diese Doppelzust\u00e4ndigkeit zentral, denn w\u00fcrde nur die Einrichtung diese Informationspflichten treffen, best\u00fcnde die Gefahr einer falschen, einseitigen oder gar keiner Beratung, da der Einrichtungstr\u00e4ger eher ein gering ausgepr\u00e4gtes Interesse an einem <span style=\"text-decoration: underline;\">starken kollektiven Interessenwahrnehmungsorgan haben d\u00fcrfte, so wie in Oberhausen (Kreutz in Heimrecht 2002 \u00a7 16, Rz. 17). Eine besondere Form der Unterst\u00fctzung durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde sieht dar\u00fcber hinaus das Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vor, die Beh\u00f6rde kann zur Unterst\u00fctzung der Mitwirkung der\u00a0 Bewohner*innen eine Assistenz zur Verf\u00fcgung stellen. Auch eine vermittelnde Rolle kann der Beh\u00f6rde zukommen. <\/span>Im Saarland beispielsweise kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eingreifen, wenn der Heimbeirat in Angelegenheiten der Mitbestimmung seine Zustimmung entzieht (\u00a7 15 SbStG-DVO). Diese formale vermittelnde Rolle wird oft einseitig zu Gunsten der Tr\u00e4ger ausge\u00fcbt. In Kreisen oder St\u00e4dten mit eigenen Einrichtungen der Kommunen, ist oft eine Unt\u00e4tigkeit zu verzeichnen. Die formalen Durchsetzungsm\u00f6glichkeiten werden nicht wahrgenommen.<\/p>\n<blockquote>\n<p><strong>Soweit die graue Theorie aus der Literatur. Zu vertiefen analog <a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/events\/der-bewohnerbeirat\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" data-wpel-link=\"internal\">im Septemberseminar<\/a>.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p><strong>Ende Teil 2 von 3<\/strong><\/p>\n<p><strong>****************************************<\/strong><\/p>\n<p><strong>W<\/strong>aren die Informationen hilfreich, sagen Sie es weiter. Kritik und Anregungen erbitten wir direkt an uns. <strong>Ihre Meinung ist gefragt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>W<\/strong>ollen Sie keinen Beitrag verpassen, abonnieren Sie den,\u00a0<a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/service\/newsletter\/\" data-wpel-link=\"internal\">kostenfreie Newsletter<\/a>.\u00a0 Welche Themen sollen wir aufnehmen? 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