{"id":13954,"date":"2022-04-15T12:12:28","date_gmt":"2022-04-15T10:12:28","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/?p=13954"},"modified":"2022-02-18T17:25:27","modified_gmt":"2022-02-18T16:25:27","slug":"mitwirkung-durch-den-heimbeirat-teil-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2022\/04\/mitwirkung-durch-den-heimbeirat-teil-3\/uwiemann\/","title":{"rendered":"Mitwirkung durch den Heimbeirat Teil 3"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<h1><strong>Demokratie in Pflegeeinrichtungen<\/strong><\/h1>\n<\/blockquote>\n<p>Fortsetzung <a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2022\/04\/mitwirkung-durch-den-heimbeirat-teil-2\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" data-wpel-link=\"internal\">von Teil 2<\/a><\/p>\n<h2><strong>Unterst\u00fctzung durch den (Einrichtungs-)Tr\u00e4ger<\/strong><\/h2>\n<p>Ein Gro\u00dfteil der Regelungen zur Unterst\u00fctzung des Heimbeirates betrifft die <strong>vertrauensvolle Zusammenarbeit<\/strong> des Tr\u00e4gers von Einrichtungen mit der gew\u00e4hlten Interessenvertretung in der Einrichtung. Er wurde verpflichtet, auf die Bildung von Heimbeir\u00e4ten hinzuwirken sowie die Bewohner*innen \u00fcber ihre Rechte und die M\u00f6glichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im Heimbeirat aufzukl\u00e4ren (\u00a7 2 Abs. 1 Bundesheimmitwirkungsverordnung). Sollte das Hinwirken auf die Bildung eines Heimbeirates nicht erfolgreich sein, war der Tr\u00e4ger verpflichtet, dies unverz\u00fcglich unter Angabe der Gr\u00fcnde f\u00fcr das Nichtzustandekommen an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu wenden (\u00a7 11 Abs. 1Bundesheimmitwirkungsverordnung vgl. auch Giese in Heimrecht 2002, \u00a7 11, Rz. 7).<\/p>\n<p>Zudem gilt f\u00fcr die Tr\u00e4ger, dem Heimbeirat diejenigen Kenntnisse zum Heimgesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit erforderlich sind, sowie entsprechend Kosten in angemessenem Rahmen zu \u00fcbernehmen (\u00a7 2 Abs. HeimmwV). In \u00a7 21 HeimmwV (Bundesheimmitwirkungsverordnung) wurde die Unterst\u00fctzung des Tr\u00e4gers und der Einrichtung bzgl. der Bereitstellung von R\u00e4umlichkeiten, erforderlicher Hilfen, der Erm\u00f6glichung von Mitteilungen des Beirats an alle Bewohner*innen sowie der \u00dcbernahme von Kosten in der Ausf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit festgelegt.<\/p>\n<blockquote>\n<p>(1) Der Tr\u00e4ger gew\u00e4hrt dem Heimbeirat die zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und stellt insbesondere die R\u00e4umlichkeiten zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>(2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Mitteilungen zu er\u00f6ffnen, insbesondere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohner*innen zu gew\u00e4hrleisten sowie Pl\u00e4tze f\u00fcr Bekanntmachungen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(3) Die durch die T\u00e4tigkeit des Heimbeirates entstehenden angemessenen Kosten tr\u00e4gt der Tr\u00e4ger.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Gleicherma\u00dfen gilt, dass die Leitung des Heims die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Wahl in dem erforderlichen Ma\u00dfe personell und s\u00e4chlich zu unterst\u00fctzen und die erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen hat (\u00a7 8 Bundesheimmitwirkungsverordnung)<\/p>\n<p>Die verpflichtende Unterst\u00fctzung des Tr\u00e4gers und der Heimleitung bzgl. der Mitwirkung der Bewohner*innen wird in allen Heimgesetzen in vergleichbarer Weise wie in der Bundesheimmitwirkungsverordnung festgeschrieben. Dabei geht die in einigen Bundesl\u00e4nder (beispielsweise in Hessen und Schleswig-Holstein) vom alten Heimgesetz \u00fcbernommene Pflicht des Tr\u00e4gers bzw. der Leitung, auf die Bildung eines Beirats hinzuwirken, \u00fcber das blo\u00dfe Verteilen einer Informationsbrosch\u00fcre hinaus (Wulff in Praxiskommentar HGBP und HGBPAV2019, $ 23 Rz. 2) In einigen Heimrechtkodifikationen wird dabei explizit die \u00dcbernahme von Schulungskosten f\u00fcr Heimbeir\u00e4te durch den Tr\u00e4ger festgelegt (z. B. in Baden-W\u00fcrttemberg: \u00a7 3 Abs. 6 Bundesheimmitwirkungsverordnung, Berlin, \u00a7 5 Abs. 3 WTGMitwV, NRW \u00a7 22 Abs. 9 WTG( Wohn-und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen), Schleswig-Holstein \u00a7 16 Abs. 1 SbStG( Selbstbestimmungsst\u00e4rkungsgesetz Schleswig-Holstein) eine Forderung, die im HeimG noch nicht bestand (Kreutz in Heimrecht 2002 \u00a7 16, Rz. 15) Vorschriften wie diese sollen Informationsasymmetrien ( Asymmetrische Information ist ein wirtschaftswissenschaftlicher Begriff und bezeichnet den Zustand, in dem zwei Vertragsparteien bei Abschluss und\/oder Erf\u00fcllung eines Vertrags oder Marktteilnehmer nicht \u00fcber dieselben Informationen verf\u00fcgen.)\u00a0 zwischen Beirat und Heimleitung bzw. -tr\u00e4ger ausgleichen und als Schutzinstrument gegen\u00fcber dem der Natur der Sache nach stets bestehenden Informationsvorsprung des Tr\u00e4gers bzw. der Einrichtungsleitung (Heimrecht 2002 \u00a7 16, Rz. 15) dienen. Dar\u00fcber hinaus werden beispielsweise in der Hamburger Mitwirkungsverordnung in \u00a7 12 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung Hamburg detaillierte Unterst\u00fctzungsformen des Tr\u00e4gers benannt. Diese umfassen z. B. die M\u00f6glichkeit, Kontaktm\u00f6glichkeiten f\u00fcr alle Bewohner*innen bereitzustellen, beispielsweise durch ein Postfach oder Briefkasten (\u00a712 Abs. 5 Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung Hamburg) oder bei Bedarf eine externe Unterst\u00fctzungsperson zu stellen, f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung der Wahl, dass Verfassen von Schreiben und die Verbreitung von Informationen (\u00a7 12 Abs. 6 Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung Hamburg). Auch die Erm\u00f6glichung einer Mitgliedschaft in Interessenverb\u00e4nden oder eine Rechtsberatung muss der Tr\u00e4ger in gewissem Umfang finanziell unterst\u00fctzen oder \u00fcbernehmen.<\/p>\n<blockquote>\n<p><strong>Er hat dem Wohnbeirat zur Hinzuziehung fach- und sachkundiger Personen sowie f\u00fcr Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr \u00fcberregionale Interessenverb\u00e4nde einen angemessenen Beitrag zur Verf\u00fcgung zu stellen, der zumindest die Kosten f\u00fcr eine Rechtsberatung im Jahr sowie f\u00fcr die Mitgliedschaft in einem Interessenverband deckt, im Falle mehrerer Wohnbeir\u00e4te in einer Wohneinrichtung ist dieser Beitrag anteilig zu leisten (\u00a7 12 Abs. 2 Nr.Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung Hamburg).<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<h2><strong>Die advokatorische Rolle der Heimbeir\u00e4te<\/strong><\/h2>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignleft size-thumbnail wp-image-10528\" src=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2020\/02\/Beirat-150x129.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"129\" srcset=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2020\/02\/Beirat-150x129.jpg 150w, https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2020\/02\/Beirat-300x259.jpg 300w, https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2020\/02\/Beirat-1024x886.jpg 1024w, https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2020\/02\/Beirat.jpg 306w, https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2020\/02\/Beirat-1536x1330.jpg 1536w, https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/files\/2020\/02\/Beirat-2048x1773.jpg 2048w\" sizes=\"auto, (max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/>Der Heimbeirat hatte bereits im alten Heimgesetz die Aufgabe anwaltschaftlich f\u00fcr die Rechte der Bewohner*innen einzutreten, indem er Beschwerden entgegennimmt und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen F\u00e4llen mit dem Tr\u00e4ger auf ihre Erledigung Hinwirkt (\u00a7 29 Nr. 2 Bundesheimmitwirkungsverordnung) Diese Aufgabe ist inhaltlich unver\u00e4ndert in allen aktuellen Heimgesetzen \u00fcbernommen worden. Auch einige Rahmenbedingungen f\u00fcr den Umgang mit Beschwerden des Heimbeirats wurde im alten Heimgesetz vorgegeben. Antr\u00e4ge oder Beschwerden des Heimbeirates sind von der Leitung oder vom Tr\u00e4ger in angemessener Frist, l\u00e4ngstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der Tr\u00e4ger hat die Antwort zu begr\u00fcnden, wenn er das Anliegen des Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht ber\u00fccksichtigt hat (\u00a7 32 Abs. 4 Bundesheimmitwirkungsverordnung)<\/p>\n<p>Diese Regelungen des alten Heimgesetzes wurden auf \u00e4hnliche Weise in allen Heimgesetzen der L\u00e4nder \u00fcbernommen. Einige Landesgesetze verk\u00fcrzen die R\u00fcckmeldefrist, so beispielsweise in Schleswig-Holstein, wo die Einrichtungsleitung Beschwerden des Heimbeirats innerhalb von zwei Wochen beantworten muss. Eine l\u00e4ngere Frist muss durch die Leitung schriftlich begr\u00fcndet werden (\u00a7 15 Abs. 2 Durchf\u00fchrungsverordnung Schleswig-Holstein). <span style=\"text-decoration: underline;\">Auch in Nordrhein-Westfalen ($ 13 Abs. 2 Wohn- und Teilhabegesetz-Durchf\u00fchrungsverordnung NRW) muss innerhalb von zwei Wochen auf Beschwerden geantwortet werden, in<\/span> Hamburg (\u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Wohn- und Betreuungsmitwirkungsverordnung Hamburg), Baden-W\u00fcrttemberg (\u00a7 3 Abs.4. Bundesheimmitwirkungsverordnung) und Brandenburg ( \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 2 Einrichtungsmitwirkungsverordnung Brandenburg) betr\u00e4gt die R\u00fcckmeldefrist bei Beschwerden vier Wochen. Der Heimbeirat wie auch die Bewohner*innen haben dar\u00fcber hinaus die M\u00f6glichkeit, sich mit Beschwerden an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu wenden.<\/p>\n<p>Wichtige Aufgaben im Zusammenhang mit Kontaktierungsm\u00f6glichkeiten des Heimbeirats nach au\u00dfen \u00fcbernehmen in einigen Bundesl\u00e4ndern die Senior*innen Vertretungen, beispielsweise der Landesseniorenrat in Baden-W\u00fcrttemberg \u00fcber die gebildeten Seniorenvertretungen in der Kommune. In Bremen etablierte die Senior*innen Vertretung einen Kreis ehrenamtlich in der Heimmitwirkung engagierter B\u00fcrger und organisiert Schulungen, Informationsveranstaltungen und Austauschtreffen. Auch in Hessen f\u00fchrt die Landesseniorinnenvertretung zusammen mit der Heimaufsicht Schulungen f\u00fcr externe Beiratsmitglieder durch. Nicht zuletzt k\u00f6nnen Mitglieder von Senior-innenvertretungen Heimbeir\u00e4te in ihrem Hinwenden nach au\u00dfen unterst\u00fctzen, indem sie selbst Teil des Beirats werden oder als Ombudspersonen fungieren (wie beispielsweise in Brandenburg). Diese M\u00f6glichkeit ist in den meisten Landesgesetzen explizit vorgesehen.<\/p>\n<h2><strong>Frauenbeauftragte<\/strong><\/h2>\n<p>In vier Landesheimgesetzen ist zus\u00e4tzlich zu den Heimbeir\u00e4ten eine Frauenbeauftragte bzw. Vertrauensfrau in station\u00e4ren Einrichtungen vorgesehen, die sich, insbesondere mit dem Themenfeld der sexualisierten Gewalt gegen Frauen befassen sollen. In Hessen und Rheinland-Pfalz sind diese Frauenbeauftragten lediglich in Einrichtungen der Behindertenhilfe vorgeschrieben, in Bremen und Th\u00fcringen hingegen in allen station\u00e4ren Einrichtungen. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sind in diesen beiden L\u00e4ndern weitgehend identisch.<\/p>\n<blockquote>\n<p>Der Leistungsanbieter wirkt darauf hin, dass zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen und besonderen Belange der Nutzerinnen eine Frauenbeauftragte gew\u00e4hlt wird. Die Frauenbeauftragte ist Ansprechpartnerin und ber\u00e4t die Bewohnerinnen insbesondere bei <span style=\"text-decoration: underline;\">psychischer oder k\u00f6rperlicher Gewalterfahrung oder sexueller Bel\u00e4stigung (\u00a7 7 Abs. 4 Th\u00fcrWTG unnd \u00a7 13 Abs, BremWoBeG)<\/span><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Frauenbeauftragte soll aus dem Kreis der Bewohnerinnen gew\u00e4hlt werden und kann externe Unterst\u00fctzung f\u00fcr die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Anspruch nehmen. In Th\u00fcringen wird zudem festgelegt, dass f\u00fcr den Fall, dass sich keine Bewohnerin f\u00fcr das Amt findet, dieses von einem externen Mitglied des Heimbeirats wahrgenommen wird.<\/p>\n<h2><strong>Teilhabe und \u00d6ffnung in das Wohnumfeld<\/strong><\/h2>\n<p>Die UN-Behindertenrechtskonvention <strong>spricht<\/strong> jedem Menschen mit Behinderung die rechtliche Handlungsf\u00e4higkeit zu (Art. 28 UN-BRK), betont die Selbstbestimmung (Art. 14 UN-BRK) und r\u00e4umt das Recht auf ein Leben in der Gesellschaft ein (Art. 19 UN-BRK). All diese universalistisch angelegten Menschrechtskodifikationen gelten auch f\u00fcr <span style=\"text-decoration: underline;\">Bewohner*innen von Pflegeheimen, denn auf Pflege angewiesene und \u00e4ltere Menschen sind auch als Menschen mit Behinderung i. S. d. \u00a7 2 SGB IX zu sehen.<\/span><strong> Sie haben das Recht auf einen<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p>Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterst\u00fctzungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterst\u00fctzungsdiensten, die zur Unterst\u00fctzung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist. Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b UN-BRK)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>F\u00fcr die Beachtung von Menschenrechten wie f\u00fcr die Sicherung von Teilhabe sind keinesfalls nur die Einrichtungstr\u00e4ger verantwortlich. Es ist auch eine zivilgesellschaftliche Aufgabe und zugleich ein Zeichen von Zivilit\u00e4t einer Gesellschaft, sich als B\u00fcrger*innen f\u00fcr die Einhaltung von Menschenrechten in ihren sozialen Lebenszusammenh\u00e4ngen einzusetzen, sei es durch eine anteilnehmende Wahrnehmung der Lebensbedingungen von auf Pflege Angewiesenen Menschen, die in engerer oder fernerer Beziehung stehen, sei es durch die \u00dcbernahme advokatorischer Rollen, wie die des Ehrenamtes der gesetzlichen Betreuung oder sei es durch die Mitwirkung in Beir\u00e4ten in Heimen. Die Einhaltung von Menschenrechten in der Pflege ist somit in einen wohlfahrtspluralistischen Kontext, eingebunden.<\/p>\n<p>Teilhabeorientierung und \u00d6ffnung in das Gemeinwesen sind zumindest semantisch im alten Heimgesetz unbekannt gewesen, in den landesrechtlichen Kodifikationen haben die L\u00e4nder ihren Beitrag zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in nationales recht leisten k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Am konsequentesten ist dies im Wohn- und Teilhabegesetz-Durchf\u00fchrungsverordnung NRW geschehen. Entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention und dem Bundesteilhabegesetz ist die haupts\u00e4chliche Motivation des Gesetzgebers f\u00fcr die ausdr\u00fcckliche Verpflichtung die Tatsache, dass ein menschenw\u00fcrdiges Leben ohne die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft und Gesellschaft nicht denkbar ist. Dar\u00fcber hinaus zielt die \u00d6ffnung in das Gemeinwesen auf einen konzeptionellen Wandel, weg vom klassischen Pflegeheim, Abkehr von Merkmalen totaler Institution. Der Begriff des Gemeinwesens ist umfassend zu verstehen und kann sich nur im Einzelfall konkretisieren. \u00d6ffnung in das Gemeinwesen ist die Fortsetzung des Gedankens der Abkehr vom bisherigen Heimbegriff, als einer Organisation, die in sich selbst lebt und in dieser Struktur die Menschen betreut.<\/p>\n<p>Nicht alle Landesheimgesetze beinhalten Regelungen, die auf die Teilhabe der Heimbewohner*innen abzielt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das LWTG Rheinland-Pfalz, in dem die \u00d6ffnung der Einrichtung eines der wesentlichen Merkmale f\u00fcr die Qualit\u00e4t der Einrichtung ist (\u00a7 2 Landesgesetz \u00fcber Wohnformen und Teilhabe Rheinland-Pfalz).<\/p>\n<blockquote>\n<p>Auch die Regelungen zur Teilhabe und \u00d6ffnung ins Gemeinwesen stehen in der Gesetzeslogik nur indirekt in Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Mitwirkung der Bewohner*innen und den T\u00e4tigkeiten des Heimbeirats. Da aber Teilhabe und Mitwirkung sich gegenseitig bedingen und f\u00f6rdern, werden auch teilhabeorientierte Innovationsans\u00e4tze der Landesgesetze skizziert.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Einrichtungen \u00f6ffnen sich aus betriebswirtschaftlichen Gr\u00fcnden in das Wohnquartier und m\u00fcssen die Bewohner*innen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterst\u00fctzen <strong>und dabei externe Akteur*innen wie beispielsweise Ehrenamtliche einbeziehen.<\/strong> Einzigartig ist die<span style=\"text-decoration: underline;\"> Regelung, dass eine entsprechende Konzeption zusammen mit Bewohner*innen der Einrichtung erstellt werden muss. Die Benennung ehrenamtlicher Paten ist dagegen eine Kann-Bestimmung.<\/span><\/p>\n<p>\u00c4hnlich sind die Bestimmungen zur Teilebef\u00f6rderung in Berlin, Bremen und <span style=\"text-decoration: underline;\">Nordrhein-Westfalen<\/span>. Diese Landesgesetze sehen die Hinwirkung der Einrichtung auf die Teilhabe der Bewohner*innen am Gemeinwesen durch den Einbezug verschiedener externer Akteur*innen vor (unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke, \u00a7 15 BremWoBeG BremischesWohn- und Betreuungsgesetz) und fordern Erstellung einer Konzeption (im Wohn- und Teilhabegesetz-Durchf\u00fchrungsverordnung NRW, Kann-Bestimmung).<\/p>\n<p>Damit die Entgeltverhandlungen mit den Pflegekassen nach \u00a7 85 Abs.3\u00a0 SGB XI vereinbart werden k\u00f6nnen, muss die Unterschrift der Interessenvertretung formal gegeben sein. Deshalb sind in 95 % der Einrichtungen Heimbeir\u00e4te oder &#8211; (Ersatz-)Sprecher\u00a0 der WTG-Aufsicht und den Pflegekassen benannt. Ob die erforderliche Mitwirkung des Beirates per Beschluss immer gegeben ist, bezweifelt das Bundessozialgericht im Urteil vom 26.9.2019 -B 3P 1\/18 R.<\/p>\n<p>Hier endet die theoretische Betrachtung. Weitergehend der Leitfaden <a href=\"https:\/\/shop.tredition.com\/booktitle\/Der_Bewohnerbeirat\/W-1_133472\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow external noreferrer\" data-wpel-link=\"external\" title=\"Externer Link: &#8222;Der Bewohnerbeirat&#8220;\" class=\"ext-link wpel-icon-right\">&#8222;Der Bewohnerbeirat&#8220;<span class=\"wpel-icon wpel-image wpel-icon-6\"><\/span><\/a>.\u00a0<\/p>\n<p><strong>Theorie muss vertrauensvoll in der Praxis umgesetzt werden.<\/strong><\/p>\n<p>Die Einrichtungstr\u00e4ger werden mit September 2022 neue Entgelte mit den Kassen vereinbaren. Bis zum 28.2.2022 mussten sie die tarifliche Grundlage f\u00fcr die Geh\u00e4lter den Pflegekassen melden. Sie gilt als Basis f\u00fcr das\u00a0<\/p>\n<h3>\u00a085 SGB XI Pflegesatzverfahren<\/h3>\n<div class=\"ParaAbsatz\">(1) Art, H\u00f6he und Laufzeit der Pfleges\u00e4tze werden zwischen dem Tr\u00e4ger des Pflegeheimes und den Leistungstr\u00e4gern nach Absatz 2 vereinbart.<\/div>\n<div class=\"ParaAbsatz\">(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Tr\u00e4ger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie\u00a0 &#8230;.<\/div>\n<div>\n<div class=\"ParaAbsatz\">(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, f\u00fcr einen zuk\u00fcnftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, f\u00fcr die es eine Verg\u00fctung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; <strong>es hat au\u00dferdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizuf\u00fcgen.<\/strong>\u00a0<\/div>\n<div>\u00a0<\/div>\n<\/div>\n<h3 class=\"ParaAbsatz\"><strong>Die Entgeltvereinbarung von der Pr\u00fcfung bis zur Unterschrift<\/strong><\/h3>\n<div class=\"ParaAbsatz\">soll die Grundlage f\u00fcr das Seminar\u00a0 ab Montag, 19. September 2022:\u00a0<strong><a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/events\/der-bewohnerbeirat\/\" data-wpel-link=\"internal\">Der Bewohnerbeirat<\/a><\/strong>, Johannes-Albers-Bildungsforum (K\u00f6nigswinter).\u00a0 Das Seminar kann bereits gebucht werden. Der entsprechende Flyer mit der Programm\u00fcbersicht kann heruntergeladen werden. Das Seminar ist als Bildungsurlaub anerkannt. Erm\u00e4\u00dfigung wird Studierenden und Auszubilden gew\u00e4hrt.<\/div>\n<h2><strong>Wege aus der Pflegenot<\/strong><\/h2>\n<div>\n<p><strong>Die Pandemie zeigt,<\/strong> nur durch Zusammenhalt und Vorsorge kann die Zukunft gemeistert werden. Wenn eine Pflegekasse verk\u00fcndet: Es allein in NRW 35.000 Betten, es fehlen 31.000 Pflegekr\u00e4fte am Bett. M\u00fcssen wirklich 425 Einrichtungen gebaut werden oder gibt es nachhaltigere M\u00f6glichkeiten. Diskutieren Sie mit uns &#8222;<a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/events\/sorglos-und-unbeschwert-im-alter-leben\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" data-wpel-link=\"internal\">Wege aus der Pflegenot &#8211; Sorglos und unbeschwert im Alter<\/a>&#8220; vom 18.-20.Juli 2022 in K\u00f6nigswinter. \u00dcbrige Voraussetzungen wie vor.<\/p>\n<\/div>\n<div>\n<p><strong>****************************************<\/strong><\/p>\n<p><strong>W<\/strong>aren die Informationen hilfreich, sagen Sie es weiter. Kritik und Anregungen erbitten wir direkt an uns. <strong>Ihre Meinung ist gefragt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>W<\/strong>ollen Sie keinen Beitrag verpassen, abonnieren Sie den,\u00a0<a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/service\/newsletter\/\" data-wpel-link=\"internal\">kostenfreie Newsletter<\/a>.\u00a0 Welche Themen sollen wir aufnehmen? Hinweise f\u00fcr Senioren, Veranstaltungen etc., nehmen wir gerne auf.<\/p>\n<p><strong>H<\/strong>elfen wir uns mit RAT und TAT unentgeltlich, ohne Werbung gegenseitig.<\/p>\n<p><strong>Wir<\/strong>\u00a0sind unabh\u00e4ngig von Stiftungen, Parteien, Gewerkschaften, Unternehmen und staatlichen Institutionen.<\/p>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Demokratie in Pflegeeinrichtungen Fortsetzung von Teil 2 Unterst\u00fctzung durch den (Einrichtungs-)Tr\u00e4ger Ein Gro\u00dfteil der Regelungen zur Unterst\u00fctzung des Heimbeirates betrifft die vertrauensvolle Zusammenarbeit des Tr\u00e4gers von Einrichtungen mit der gew\u00e4hlten Interessenvertretung in der Einrichtung. 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