{"id":22316,"date":"2024-12-13T10:39:59","date_gmt":"2024-12-13T09:39:59","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/?p=22316"},"modified":"2024-11-08T19:02:31","modified_gmt":"2024-11-08T18:02:31","slug":"sind-wir-aufs-alter-vorbereitet-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2024\/12\/sind-wir-aufs-alter-vorbereitet-2\/sraebiger\/","title":{"rendered":"Sind wir aufs Alter vorbereitet?"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<h2><strong>Vorsorgen kann unwirtschaftlich werden,<\/strong><\/h2>\n<\/blockquote>\n<p>Fortsetzung<a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2024\/11\/sind-wir-aufs-alter-vorbereitet\/sraebiger\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\" data-wpel-link=\"internal\"> vom 29.11.24<\/a><\/p>\n<h2><strong>bei Pflegebed\u00fcrftigkeit und notwendiger Heimunterbringung; es hei\u00dft:<\/strong><\/h2>\n<h2><strong>Vor staatlichen Leistungen ist das Verm\u00f6gen einzubringen. <\/strong><\/h2>\n<p>Es stellen sich grunds\u00e4tzliche Fragen sp\u00e4testens vor Aufnahme in eine station\u00e4re Pflege-Einrichtung.<\/p>\n<p><strong>Welches Verm\u00f6gen darf trotz Unterst\u00fctzung durch Sozialhilfeleistungen behalten werden? <\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Das Verm\u00f6gen der Ehepartner muss grunds\u00e4tzlich eingesetzt werden, bevor Sozialhilfeleistungen m\u00f6glich sind (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/SGB_XII\/90.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow external noreferrer\" data-wpel-link=\"external\" title=\"Externer Link: \u00a7 90 SGB XII\" class=\"ext-link wpel-icon-right\">\u00a7 90 SGB XII<span class=\"wpel-icon wpel-image wpel-icon-6\"><\/span><\/a>). Es gibt jedoch Verm\u00f6gensteile, die gesch\u00fctzt sind. Es werden als sogenanntes \u201eSchonverm\u00f6gen\u201c bezeichnet.<\/p>\n<h2><strong>Geldverm\u00f6gen <\/strong><\/h2>\n<p>Der sogenannte \u201eVerm\u00f6gensschonbetrag\u201c betr\u00e4gt pro Person 10.000 \u20ac. Das bedeutet, ein Ehepaar darf zusammen maximal 20.000 \u20ac behalten, \u00fcblich sind 15.000 \u20ac. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat oft einen Ermessenspielraum, insbesondere in H\u00e4rtef\u00e4llen.<\/p>\n<p><strong>Nicht einzusetzen sind u.a. (\u00a7 90 Abs.2 SGB XII)<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>staatlich gef\u00f6rderte Altersvorsorgeverm\u00f6gen (z.B. durch eine Riesterrente).<\/li>\n<li>Bestattungsvorsorgevertr\u00e4ge oder Sterbegeldversicherungen nicht als einzusetzendes Verm\u00f6gen betrachtet, soweit sie erkennbar nur f\u00fcr die Bestattungskosten bestimmt sind <strong>und vor<\/strong> dem Leistungsbezug abgeschlossen wurden. Hierf\u00fcr werden Betr\u00e4ge bis ca. 5.000 \u20ac f\u00fcr die eigene Bestattung und bis ca. 10.000 \u20ac f\u00fcr beide Ehepartner akzeptiert.<\/li>\n<li>ein eigenes Auto, soweit der aktuelle Wert angemessen ist (bis ca. 15.000 \u20ac Gebrauchtwagen-Wert). Das Auto muss also nicht verkauft werden. Betriebskosten wie Tanken, Versicherung und Steuer m\u00fcssen jedoch von dem verbleibenden Einkommen bezahlt werden (siehe \u00fcbern\u00e4chster Abschnitt).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Dar\u00fcber gehende Ersparnisse m\u00fcssen f\u00fcr die Heimkosten eingesetzt werden. Zum Geldverm\u00f6gen z\u00e4hlen neben Aktien etc. auch z.B. kapitalbildende Lebensversicherungen. Dauert die Aufl\u00f6sung l\u00e4nger bzw. kann kein sogenanntes Policendarlehen direkt bei der Versicherung aufgenommen werden, kann die Sozialhilfe in dem Umfang auch zun\u00e4chst darlehensweise gegen Abtretung in der erforderlichen H\u00f6he gew\u00e4hrt werden. Damit besteht f\u00fcr Sozialhilfeleistungen keine R\u00fcckzahlungspflicht f\u00fcr den zu Hause lebende Ehepartner, wenn der im Heim lebende Partner stirbt und die hohen Heimkosten wegfallen.<\/p>\n<p><strong>Eine R\u00fcckzahlungspflicht<\/strong> gibt es nur, wenn die Leistungen darlehensweise gew\u00e4hrt werden oder bei der R\u00fcckzahlungspflicht durch Erben. Durch die juristischen Feinheiten ist vorsorglich ein Rechtsanwalt zu bem\u00fchen.<\/p>\n<p>Schenkungen (also z.B. gr\u00f6\u00dfere Geldgeschenke an Kinder) innerhalb der vorangehenden zehn Jahre, die aufgrund der Pr\u00fcfung von Kontobewegungen nachgewiesen werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen vom Beschenkten zur\u00fcckerstattet werden (gegebenenfalls in Raten, au\u00dfer er ist dazu nicht in der Lage). Ausgenommen sind sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen, wie z.B. ein angemessener Geldbetrag zu besonderen Anl\u00e4ssen. Die Einsicht in eigene Konten muss den Sachbearbeitern gew\u00e4hrt werden und Verm\u00f6genswerte m\u00fcssen offengelegt werden. Hinweis: Es empfiehlt sich grunds\u00e4tzlich, besondere Anschaffungsbedarfe (wie z.B. eine neue Waschmaschine) vor dem Kauf mit dem Sozialamt abzustimmen.<\/p>\n<h2><strong>Sachverm\u00f6gen, Wohnung oder Haus (\u00a7 90 SGB XII) <\/strong><\/h2>\n<p>Ein Haus oder eine Eigentumswohnung in <strong>angemessener Gr\u00f6\u00dfe<\/strong> geh\u00f6rt auch zum Schonverm\u00f6gen, solange die leistungsberechtigte pflegebed\u00fcrftige Person, ihr Ehe- oder Lebenspartner (oder ein minderj\u00e4hriges Kind) darin weiter wohnt (\u00a7 90 Abs. 2 Nr.8 SGB XII). Bis zu einer Gr\u00f6\u00dfe von ca. 80-90 qm und einem Grundst\u00fcck bis zu 500-800 qm gilt als angemessen. Haus oder Wohnung m\u00fcssen daher in der Regel nicht verkauft werden, um die Heimkosten zu bezahlen, wie oft angenommen wird.<\/p>\n<p><strong>Sind Wohnfl\u00e4che oder Grundst\u00fcck gr\u00f6\u00dfer und nicht teilbar,<\/strong> werden Sozialhilfeleistungen meist darlehensweise ausgezahlt. In der Regel wird das erst veranlasst, wenn die angemessene Gr\u00f6\u00dfe um mehr 10 % \u00fcberschritten wird. Das Darlehen ist zinsfrei und entspricht dem Verkehrswert der \u00fcberz\u00e4hligen Wohnfl\u00e4che. Zur Sicherung des Darlehens bzw. der sp\u00e4teren R\u00fcckzahlung muss in der Regel eine Grundschuld zugunsten des Sozialhilfetr\u00e4gers in der H\u00f6he eingetragen werden. Nachdem die Sozialhilfeleistungen bis zur H\u00f6he des Darlehens ausgezahlt sind, werden weitere Leistungen ohne R\u00fcckzahlungspflicht gew\u00e4hrt. Nur das Darlehen muss sp\u00e4ter zur\u00fcckgezahlt werden. Die R\u00fcckzahlung kann auf Antrag gestundet und auf zumutbare monatliche Raten verteilt werden. Sobald weder die leistungsberechtigte Person noch ihr Ehepartner oder ein minderj\u00e4hriges Kind im Wohneigentum mehr wohnen, ist das Haus oder die Wohnung nicht mehr gesch\u00fctzt und muss fortan f\u00fcr die Bezahlung der Heimkosten eingesetzt werden. Die Sozialhilfeleistungen werden dann eingestellt. <strong>Ausnahme:<\/strong> Wohnen bereits vor dem Tod der leistungsberechtigten pflegebed\u00fcrftige Person weitere Verwandte zusammen mit ihr oder zusammen mit ihrem Ehe- oder Lebenspartner (oder einem minderj\u00e4hrigen Kind) in der Wohnung, bleibt das Wohneigentum auch gesch\u00fctzt, solange diese Verwandten dort wohnen (also auch nach dem Tod beider Ehepartner, hierzu auch BGH Urteil vom 6.2.13 XII ZB 582\/12, Rdnr. 24).<\/p>\n<p><strong>Schonverm\u00f6gen ist auch<\/strong> <strong>ein angemessener Hausrat<\/strong> ( \u00a790 Abs.2 Ziff. 4 SGB XII) und Dinge, die nicht als Luxusgegenst\u00e4nde zu betrachten sind. Sie m\u00fcssen nicht verkauft und der Erl\u00f6s nicht vorab f\u00fcr die Heimkosten eingesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckzahlungspflicht durch Erben<\/strong> (\u00a7 102 SGB XII).<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich entsteht eine R\u00fcckzahlungspflicht f\u00fcr die Erben einer leistungsberechtigten Person (Kostenersatz durch Erben, \u00a7 102 SGB XII). Sie m\u00fcssen bis zur H\u00f6he des Erbverm\u00f6gens Sozialhilfeleistungen der zur\u00fcckliegenden 10 Jahre zur\u00fcckzahlen. Dies betrifft insbesondere das Erbe aus seither gesch\u00fctztem Verm\u00f6gen wie z.B. Erbanteile vom Haus. Selbst wenn der nicht pflegebed\u00fcrftige Partner dort weiterhin wohnt, ist er zur R\u00fcckzahlung in H\u00f6he seines Erbanteils (entsprechend dem Verkehrswert des Hauses) verpflichtet. Die R\u00fcckzahlung wird dann gegebenenfalls in zumutbaren Raten gestundet. Auch die Erben des Ehe- oder Lebenspartners der leistungsberechtigten Person sind von der R\u00fcckzahlungspflicht betroffen, aber nur, wenn der Ehepartner vor der leistungsberechtigten Person stirbt<\/p>\n<p><strong>Insbesondere<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Leistungen die ausdr\u00fccklich darlehensweise gew\u00e4hrt wurden, hier ist der Darlehensbetrag zur\u00fcckzahlen, wurde<\/li>\n<li>wurde aufgrund falscher oder unvollst\u00e4ndiger Angaben zu Einkommen und Verm\u00f6gen zu viel Sozialhilfe gew\u00e4hrt, kann eine R\u00fcckzahlungspflicht oder das Aussetzen weiterer Zahlungen eintreten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der erbende Lebenspartner im Pflegeheim, der Sozialhilfeleistungen erh\u00e4lt, ist nicht von der R\u00fcckzahlungspflicht betroffen.<\/p>\n<ul>\n<li>Erbt die leistungsberechtigte Person etwas von ihrem zu Hause lebenden Ehepartner (oder von anderen Personen), muss sie aus diesem Erbe grunds\u00e4tzlich keine R\u00fcckzahlungen leisten, aber sie muss von dem Erbe die k\u00fcnftigen Heimkosten tragen und die Sozialhilfeleistungen werden von da an eingestellt (bis das Erbe aufgebraucht ist).<\/li>\n<\/ul>\n<h2><strong>Wichtig<\/strong><\/h2>\n<p>Wurde das Wohneigentum bereits vor dem Tod eines Ehepartners z.B. an die eigenen Kinder\u00a0 innerhalb der 10 Jahresfrist verschenkt, m\u00fcssen die Kinder das Wohneigentum f\u00fcr die eventuellen R\u00fcckforderungen des Sozialamts einsetzen, auch wenn sie es dann nicht erben (\u00a7 528 BGB R\u00fcckforderung wegen Verarmung des Schenkers). Die R\u00fcckzahlungspflicht der Erben besteht aber selbstverst\u00e4ndlich nur bis zur H\u00f6he des tats\u00e4chlich verf\u00fcgbaren Erbes. Schulden und andere bestehende Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen. Ebenso sind Bestattungskosten und Kosten der Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und der Suche nach Gl\u00e4ubigern abziehbar. Nicht abgezogen werden k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr die Testamentser\u00f6ffnung und Erbscheinerteilung. Auch Kosten f\u00fcr die nachfolgende Grabpflege k\u00f6nnen nicht abgezogen werden. Neben diesen Abz\u00fcgen wird grunds\u00e4tzlich noch ein Freibetrag angerechnet. Er entspricht der H\u00f6he des Sechsfachen der Regelbedarfsstufe 1 (3.378 \u20ac in 2024). Weiterhin kann f\u00fcr den Lebenspartner oder einen Verwandten der pflegebed\u00fcrftigen Person, der mit der pflegebed\u00fcrftigen leistungsberechtigten Person nicht nur vor\u00fcbergehend bis zu ihrem Tod in h\u00e4uslicher Gemeinschaft gelebt hat und sie gepflegt hat, ein weiterer zus\u00e4tzlicher Freibetrag von 15.340 \u20ac geltend gemacht werden. Verstirbt der im Heim lebende Partner und der zu Hause lebende Partner erbt von ihm seinen Miteigentumsanteil des Hauses (z.B. die H\u00e4lfte des Hauses), muss er diesen Verm\u00f6gensanteil bis zur H\u00f6he der Zahlungen des Sozialamtes der zur\u00fcckliegenden zehn Jahre ebenso aus dem Erbe zur\u00fcckzahlen. Damit der Partner durch die R\u00fcckzahlungspflicht aus dem Erbe nicht unangemessen belastet wird, werden die bisherigen Lebensverh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigt und gegebenenfalls wird eine zeitliche Verschiebung der Zahlungspflicht (Stundung), unter Umst\u00e4nden mit Ratenzahlung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum vereinbart (in der Regel zinsfrei). Auch der zahlungspflichtige Erbe kann zur H\u00f6he einer Ratenzahlung Vorschl\u00e4ge machen. Als finanzielle Sicherheit wird das Sozialamt in dem Fall die Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Sozialhilfetr\u00e4gers auf das Haus beim Grundbuchamt verlangen (bis maximal zur H\u00f6he des R\u00fcckzahlungsbetrags). Ausnahmen von der R\u00fcckzahlungspflicht:<\/p>\n<p>\u2022 Erbt die leistungsberechtigte pflegebed\u00fcrftige Person von ihrem Ehe- oder Lebenspartner, entsteht f\u00fcr sie keine R\u00fcckzahlungspflicht (\u00a7 102 Abs. 1 Satz 4). Die Sozialhilfeleistungen werden aber eingestellt bis das Erbe verbraucht ist.<\/p>\n<p>\u2022 Soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde (\u00a7 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII). Eine besondere H\u00e4rte kann in den finanziellen Verh\u00e4ltnissen oder in der Person des Erben begr\u00fcndet sein und muss ein au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umstand sein. (siehe auch LSG Baden-W\u00fcrttemberg: Urteil vom 22.12.2010 &#8211; L 2 SO 5548\/08; BSG: Urteil vom 27.02.2019 &#8211; B 8 SO 15\/17 R, Rn. 23; SG M\u00fcnchen: Endg\u00fcltiges Urteil vom 07.04.2022 &#8211; S 46 SO 304\/17, Rn 27).\u00a0<\/p>\n<p><strong>Wir wollen und k\u00f6nnen nur:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>einen Einstieg mit Grund\u00fcberlegungen bieten und<\/strong><\/li>\n<li><strong>m\u00f6chten auf die rechtzeitige Regelung hinweisen<\/strong><strong>.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Oft haben die kreisfreien St\u00e4dte und Kreise entsprechende Ausarbeitungen als Verfahrensvorschriften im Internet eingestellt. Die Grunds\u00e4tze m\u00fcssen nicht immer den Einzelfall abbilden, vorsorglich ist entsprechende Rechtsberatung bei einem Fachanwalt einzuholen.\u00a0<\/p>\n<h2><strong>Die beiden Beitr\u00e4ge sollen provokant darauf hinweisen:<\/strong><\/h2>\n<p><strong>Vorsorgen kann aus rein wirtschaftlicher Betrachtung unwirtschaftlich werden. <\/strong><\/p>\n<p>Dies darf nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass sich nicht nur die Million\u00e4re, auch die Beamten und Abgeordneten aus der notwendigen Solidarit\u00e4t verabschiedet haben. 10 Prozent der B\u00fcrger sie sind privatversichert, \u00fcberwiegend von der notwendigen Beantragung der Sozialhilfe befreit. Dar\u00fcber versprechen die Abgeordneten vor der Wahl Wohltaten f\u00fcr alle B\u00fcrger, greifen sp\u00e4ter ungestraft in die Renten- und Pflegekassen und erh\u00f6hen die Umlage der Sozialversicherten bis zur H\u00f6he der Bemessungsgrundlage, statt die Gesundheitsvorsorge als Staatsaufgabe wie in anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern zu betrachten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorsorgen kann unwirtschaftlich werden, Fortsetzung vom 29.11.24 bei Pflegebed\u00fcrftigkeit und notwendiger Heimunterbringung; es hei\u00dft: Vor staatlichen Leistungen ist das Verm\u00f6gen einzubringen. Es stellen sich grunds\u00e4tzliche Fragen sp\u00e4testens vor Aufnahme in eine station\u00e4re Pflege-Einrichtung. Welches Verm\u00f6gen darf trotz Unterst\u00fctzung durch Sozialhilfeleistungen behalten werden?<\/p>\n","protected":false},"author":612,"featured_media":10986,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"generate_page_header":"","footnotes":""},"categories":[1,5,39],"tags":[836,122,3999,3839,3996,3998,3861,4000,1261,1609,3997],"class_list":["post-22316","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-dies-und-das","category-recht","category-tabus","tag-darlehen","tag-erben","tag-geldvermoegen","tag-gesundheitsvorsorge","tag-grundueberlegung","tag-haerte","tag-rueckzahlung","tag-sachvermoegen","tag-sozialversicherung","tag-wohnung","tag--90-sgb-xii"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22316","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/users\/612"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=22316"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22316\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":22327,"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22316\/revisions\/22327"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/media\/10986"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=22316"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=22316"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=22316"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}