{"id":3717,"date":"2019-02-08T12:00:28","date_gmt":"2019-02-08T11:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/?p=3717"},"modified":"2018-09-09T12:09:11","modified_gmt":"2018-09-09T10:09:11","slug":"pflegefall-was-tun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2019\/02\/pflegefall-was-tun\/uwiemann\/","title":{"rendered":"Pflegefall was tun?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sechs Monate Auszeit: Die Pflegezeit.<\/strong><\/p>\n<p>Pflege kann sehr zeitaufwendig sein, oft ist sie nicht neben einem Vollzeitjob zu leisten. Berufst\u00e4tige k\u00f6nnen deshalb <strong>sechs Monate lang\u00a0 teilweise oder vollst\u00e4ndig aus dem Job aussteigen, um einen Angeh\u00f6rigen zu Hause zu pflegen und die weitere Versorgung zu organisieren. <\/strong><strong>Auf\u00a0 ihr Gehalt m\u00fcssen sie in dieser Zeit verzichten. <span style=\"text-decoration: underline\">Sie haben aber Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Pflegebed\u00fcrftige ben\u00f6tigen h\u00e4ufig \u00fcber Jahre hinweg Unterst\u00fctzung. Sechs Monate aus dem Job auszusteigen kann sinnvoll sein, um die h\u00e4usliche Pflege zu planen. In dieser Zeit l\u00e4sst sich in Ruhe ein ambulanter Pflegedienst suchen. Andere Familienmitglieder k\u00f6nnen in die Pflege eingebunden werden, damit die Versorgung auch dann funktioniert, wenn Sie wieder arbeiten gehen.<\/p>\n<p>Auf die Pflegezeit haben Sie einen gesetzlichen Anspruch. Wer in einem Unternehmen mit mehr als<span style=\"text-decoration: underline\"><strong> 15 <\/strong><\/span><strong>Besch\u00e4ftigten arbeitet, kann sie gegen\u00fcber dem Arbeitgeber einfordern. Voraussetzung ist, dass Sie einen nahen Angeh\u00f6rigen mit mindestens Pflegegrad <span style=\"text-decoration: underline\">1 zu Hause versorgen.<\/span><\/strong> Die Pflegebed\u00fcrftigkeit muss durch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ( MDK ) oder der Pflegekasse nachgewiesen werden. Falls Sie die Pflegezeit nutzen m\u00f6chten, sollten Sie sich daher fr\u00fchzeitig um die Einteilung in einen Pflegegrad k\u00fcmmern.<\/p>\n<p>Am besten teilt ihr Angeh\u00f6riger der Pflegekasse schon beim Antrag auf Pflegeleistungen mit, dass Sie Pflegezeit nehmen m\u00f6chten. Damit hat er Anspruch auf eine schnellere Begutachtung. Der Gutachter muss ihren Angeh\u00f6rigen au\u00dferdem dar\u00fcber informieren, welche Empfehlung er an die Pflegekasse weitergegeben hat. So wissen Sie relativ schnell, ob ein Anspruch auf Pflegezeit besteht.<\/p>\n<p><strong>Klare Ansagen f\u00fcr den Arbeitgeber.<\/strong><\/p>\n<p>Als Besch\u00e4ftigter sind Sie verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Pflegezeit sp\u00e4testens <strong>zehn Tage vor Beginn schriftlich anzuk\u00fcndigen. In dem Schreiben m\u00fcssen das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum Pflegebed\u00fcrftigen, der Zeitraum und der Umfang der Pflegezeit stehen. <\/strong>Sie k\u00f6nnen die Pflegezeit zum Beispiel nur f\u00fcr vier Monate nehmen. Wollten Sie allerdings verl\u00e4ngern, muss der Arbeitgeber in der Regel zustimmen.<strong> Ein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung besteht nur dann, wenn die Pflegeperson aus einem wichtigen Grund nicht wie vorgesehen wechseln kann. ( Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein anderer Angeh\u00f6riger die weiter Pflege \u00fcbernehmen wollte, aber selbst erkrankt).<\/strong> Stellen Sie w\u00e4hrend der Pflegezeit fest, dass Sie doch fr\u00fcher als vereinbart wieder arbeiten m\u00f6chten, m\u00fcssen Sie mit ihrem Chef sprechen und um eine Verk\u00fcrzung bitten.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4ngt von seiner Zustimmung ab, einen rechtlichen Anspruch haben Sie nicht. Auf der anderen Seite kann der Arbeitgeber die Pflegezeit\u00a0 nicht von sich aus verk\u00fcrzen. M\u00f6chten Sie w\u00e4hrend der Pflegezeit Teilzeit arbeiten, m\u00fcssen Sie mit ihrem Arbeitgeber die Stundenzahl und die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich vereinbaren. Er kann eine Teilzeitarbeit nur aus dringenden betrieblichen Gr\u00fcnden ablehnen, etwa, wenn die anstehende Arbeit nicht in Teilzeit erledigt werden kann. Sperrt sich der Arbeitgeber aus anderen Gr\u00fcnden, bleibt ihnen nur der Gang vor das Arbeitsgericht.<\/p>\n<p><strong>Vom Antrag, h\u00f6chstens jedoch zw\u00f6lf ( 12 ) Wochen vor der angek\u00fcndigten Freistellung, bis zum Ende der Pflegezeit besteht K\u00fcndigungsschutz. <span style=\"text-decoration: underline\">\u00dcberlegen Sie sich daher gut, wann Sie die Pflegezeit ank\u00fcndigen. <\/span>Wenn Sie den Antrag mehr als <span style=\"text-decoration: underline\">drei ( 3 ) Monate vor Beginn stellen, kann ihnen der Arbeitgeber k\u00fcndigen. <\/span>Die Pflegezeit endet vorzeitig, wenn der Pflegebed\u00fcrftige verstirbt, in ein Pflegeheim umzieht oder die h\u00e4usliche Pflege aus anderen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich oder unzumutbar wird. Denkbar ist zum <span style=\"text-decoration: underline\">Beispiel, dass sich der Gesundheitszustand des Pflegebed\u00fcrftigen so stark verschlechtert, dass er nicht mehr zu Hause versorgt werden kann.<\/span> Eine solche Ver\u00e4nderung m\u00fcssen Sie dem Arbeitgeber unverz\u00fcglich mitteilen. Er kann eine \u00e4rztliche Bescheinigung verlangen. Die Pflegezeit endet dann mit einer \u00dcbergangsfrist von vier ( 4 ) Wochen. Das hei\u00dft, einen Monat nachdem die Ver\u00e4nderung eingetreten ist, fangen Sie wieder an zu arbeiten.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Finanzielle Hilfe.<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Pflegezeit k\u00f6nnen Sie ein <span style=\"text-decoration: underline\"><strong>zinsloses Darlehen beanspruchen.<\/strong><\/span> Zust\u00e4ndig ist das Bundesamt f\u00fcr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben <strong>( BAFzA ). Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt bis zur <span style=\"text-decoration: underline\">H\u00e4lfte des entgangenen Nettogehalts.<\/span><\/strong> Bei einer vollst\u00e4ndigen Freistellung ist das Darlehen allerdings auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit <strong>von 15 Stunden pro Woche gezahlt w\u00fcrde. <span style=\"text-decoration: underline\">Anders gesagt: Ob sie 15 Stunden pro Woche arbeiten oder vollst\u00e4ndig aussteigen, der Darlehensbetrag bleibt gleich.<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Tipp:<\/p>\n<p><strong>Um herauszufinden, wie hoch das Darlehen ausf\u00e4llt, hat das Bundesamt f\u00fcr Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben einen Familienpflegezeit- Rechner auf seine Internetseite gestellt. ( www.bafza.de ) <\/strong>Stichwort Aufgaben Familienpflegezeit \/ Familienpflegezeit-Rechner.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sechs Monate Auszeit: Die Pflegezeit. 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