{"id":3813,"date":"2021-10-15T12:12:26","date_gmt":"2021-10-15T10:12:26","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/?p=3813"},"modified":"2021-10-14T17:46:18","modified_gmt":"2021-10-14T15:46:18","slug":"patientenrecht-fuer-den-buerger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2021\/10\/patientenrecht-fuer-den-buerger\/uwiemann\/","title":{"rendered":"Patientenrecht f\u00fcr den B\u00fcrger nach Gesetz"},"content":{"rendered":"<blockquote>\n<p>Licht in den Gesetzesdschungel der Patienten<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Als Patientinnen und Patienten wollen wir unseren \u00c4rzten partnerschaftlich begegnen und gemeinsam \u00fcber die Behandlung entscheiden. Vertrauen ist ein wichtiger Faktor f\u00fcr eine erfolgreiche Therapie. Dies gilt auch in den betriebswirtschaftlich ausgerichteten Krankenh\u00e4usern.<\/p>\n<p>&#8222;Dr. Google&#8220; bringt oft den Zugang zu Informationen \u00fcber Erkrankungen und Therapiem\u00f6glichkeiten, nicht aber \u00fcber die Qualit\u00e4t der angebotenen Leistungen und nicht zuletzt auch \u00fcber die Rechte und Pflichten der Beteiligten. Erst durch umf\u00e4ngliche Aufkl\u00e4rung k\u00f6nnen wir zu Partnern werden und kann ein vertrauensvolles Miteinander aufgebaut werden. Dies ist oft Theorie. Wer kann schon offen mit seinem langj\u00e4hrigen vertrauten Hausarzt in Ruhe sprechen, geht es nicht nach der Devise, er wird es schon richten. Doch wichtiger ist die Einhaltung der Erfordernisse im Krankenhaus. Welcher sozialversicherter Mitb\u00fcrger kennt schon die <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Gesetz_zur_Verbesserung_der_Rechte_von_Patientinnen_und_Patienten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener nofollow external noreferrer\" data-wpel-link=\"external\" title=\"Externer Link: Grundlagen\" class=\"ext-link wpel-icon-right\">Grundlagen<span class=\"wpel-icon wpel-image wpel-icon-6\"><\/span><\/a> oder liest gar die Paragraphen. Wir meinen: <strong>Wissen ist vorteilhaft und schadet nicht<\/strong>. Wir wollen den Leser auf zwei Unterschiede hinweisen: Information und Aufkl\u00e4rung.<\/p>\n<p><strong>Grundlagen zur \u00e4rztlichen Behandlung\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Vormals verstreute Vorschriften wurden n das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch ( BGB ) mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten am 26. Februar 2013 (PatRG) in einen eigenen Abschnitt zum medizinischen Behandlungsvertrag eingef\u00fcgt. In den Paragrafen <strong>(<\/strong> <strong>630a bis 630h BGB) <\/strong>sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der \u00c4rzte und Patienten im Rahmen der Behandlung zur Transparenz und Rechtssicherheit festgehalten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 630 a\u00a0 \u00a0<\/strong><strong>Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag<\/strong><\/p>\n<p>( 1 ) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt ( Behandelnder ), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil ( Patient ) zur Gew\u00e4hrung der vereinbarten Verg\u00fctung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>( 2 ) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 630 b\u00a0\u00a0<\/strong><strong>Anwendbare Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>Auf das Behandlungsverh\u00e4ltnis sind die Vorschriften \u00fcber das Dienstverh\u00e4ltnis, das kein Arbeitsverh\u00e4ltnis im Sinne des <strong>( \u00a7 622 ) ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 630 c\u00a0\u00a0<\/strong><strong>Mitwirkung der Vertragsparteien, Informationspflicht<\/strong><\/p>\n<p>( 1 ) Behandelnder und Patient sollen zur Durchf\u00fchrung der Behandlung zusammenwirken.<\/p>\n<p>( 2 ) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in <strong>verst\u00e4ndlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf s\u00e4mtliche f\u00fcr die Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf s\u00e4mtliche f\u00fcr die Behandlung wesentlichen Umst\u00e4nde zu erl\u00e4utern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen. <\/strong>Sind f\u00fcr den Behandelnden Umst\u00e4nde erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begr\u00fcnden, hat er den Patienten \u00fcber diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in (<strong> \u00a7 52 Absatz 1 ) der Strafprozessordnung bezeichneten Angeh\u00f6rigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angeh\u00f6rigen gef\u00fchrten Straf oder Bu\u00dfgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.<\/strong><\/p>\n<p>( 3 ) Wei\u00df der Behandelnde, dass eine vollst\u00e4ndige \u00dcbernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umst\u00e4nden hierf\u00fcr hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung \u00fcber die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>( 4 ) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umst\u00e4nde entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebba ist oder der Patient auf die Information ausdr\u00fccklich verzichtet hat.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 630d\u00a0<\/strong><strong>Einwilligung<\/strong><\/p>\n<p>( 1 ) Vor Durchf\u00fchrung einer medizinischen Ma\u00dfnahme, insbesondere eines Eingriffs in den K\u00f6rper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Ist der Patient einwilligungsunf\u00e4hig, ist die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, soweit nicht eine <strong>Patientenverf\u00fcgung nach \u00a7 1901 a Absatz 1 Satz 1 die Ma\u00dfnahme gestattet oder untersagt. <\/strong>Weitergehende Anforderungen an die Einwilligung aus anderen Vorschriften bleiben unber\u00fchrt. Kann eine Einwilligung f\u00fcr eine unaufschiebbare Ma\u00dfnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgef\u00fchrt werden, wenn sie dem mutma\u00dflichen Willen des Patienten entspricht.<\/p>\n<p>( 2 ) Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient oder im Fall des<strong> (<\/strong> <strong>Absatzes 1 Satz 2 ) der zur Einwilligung Berechtigte vor der Einwilligung nach Ma\u00dfgabe von ( \u00a7 630 e Absatz 1 bis 4 aufgekl\u00e4rt) worden ist.<\/strong><\/p>\n<p>( 3 ) Die Einwilligung kann jederzeit und ohne Angabe von Gr\u00fcnden formlos widerrufen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 630 e\u00a0<\/strong><strong>Aufkl\u00e4rungspflichten<\/strong><\/p>\n<p>( 1 ) Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten \u00fcber s\u00e4mtliche f\u00fcr die Einwilligung wesentlichen Umst\u00e4nde aufzukl\u00e4ren. Dazu geh\u00f6ren insbesondere Art, Umfang, Durchf\u00fchrung, zu erwartende Folgen und Risiken der Ma\u00dfnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufkl\u00e4rung ist auch auf Alternativen zur Ma\u00dfnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleicherma\u00dfen indizierte und \u00fcbliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>( 2 ) <strong>Die Aufkl\u00e4rung muss<\/strong><\/p>\n<p>1. m\u00fcndlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die \u00fcber die zur Durchf\u00fchrung der Ma\u00dfnahme notwendige Ausbildung verf\u00fcgt, erg\u00e4nzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung \u00fcber die Einwilligung wohl\u00fcberlegt treffen kann,<\/p>\n<p>3. f\u00fcr den Patienten verst\u00e4ndlich sein.<\/p>\n<p>Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufkl\u00e4rung oder Einwilligung unterzeichnet hat auszuh\u00e4ndigen.<\/p>\n<p>( 3 ) Der Aufkl\u00e4rung des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umst\u00e4nde entbehrlich ist, insbesondere wenn die Ma\u00dfnahme unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Aufkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich verzichtet hat.<\/p>\n<p>( 4 ) Ist nach\u00a0<strong>(<\/strong> <strong>\u00a7 630 d Absatz 1 Satz 2 ) die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzuholen, ist dieser nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 1 bis 3 aufzukl\u00e4ren.<\/strong><\/p>\n<p>( 5 ) Im Fall des<strong> \u00a7 630 d Absatz 1 Satz 2 sind die wesentlichen Umst\u00e4nde nach Absatz 1 auch dem Patienten entsprechend seinem Verst\u00e4ndnis zu erl\u00e4utern, soweit dieser aufgrund seines <span style=\"text-decoration: underline;\">Entwicklungsstandes<\/span> und seiner <span style=\"text-decoration: underline;\">Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten<\/span> in der Lage ist, die Erl\u00e4uterung aufzunehmen, und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderl\u00e4uft. Absatz 3 gilt entsprechend.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 630 f\u00a0<\/strong><strong>Dokumentation der Behandlung<\/strong><\/p>\n<p>( 1 ) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu f\u00fchren. Berichtigungen und \u00c4nderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zul\u00e4ssig, wenn neben dem urspr\u00fcnglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch f\u00fcr elektronisch gef\u00fchrte Patientenakten sicherzustellen.<\/p>\n<p>( 2 ) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte s\u00e4mtliche aus fachlicher Sicht f\u00fcr die derzeitige und k\u00fcnftige Behandlung wesentlichen Ma\u00dfnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufkl\u00e4rungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.<\/p>\n<p>( 3 ) Der Behandelnde hat die Patientenakte f\u00fcr die Dauer von <strong>zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, <\/strong>soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 630g\u00a0<\/strong><strong>Einsichtnahme in die Patientenakte<\/strong><\/p>\n<p>( 1 ) Dem Patienten ist auf Verlangen unverz\u00fcglich Einsicht in die vollst\u00e4ndige, ihn betreffende Patientenakte zu gew\u00e4hren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gr\u00fcnde oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begr\u00fcnden. <strong>( \u00a7 811 ) ist entsprechend anzuwenden.<\/strong><\/p>\n<p>( 2 ) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.<\/p>\n<p>( 3 ) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den <strong>Abs\u00e4tzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der verm\u00f6gensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. <\/strong>Gleiches gilt f\u00fcr die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend macht. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdr\u00fcckliche oder mutma\u00dfliche Wille des Patienten entgegensteht.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 630h\u00a0<\/strong><strong>Beweislast bei Haftung f\u00fcr Behandlungs- und Aufkl\u00e4rungsfehler<\/strong><\/p>\n<p>( 1 ) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das f\u00fcr den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit des Patienten gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>( 2 ) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gem\u00e4\u00df <strong>( \u00a7 630d ) eingeholt und entsprechend den Anforderungen des ( \u00a7 630e ) aufgekl\u00e4rt hat.<\/strong> Gen\u00fcgt die Aufkl\u00e4rung nicht den Anforderungen des <strong> ( \u00a7 630e ), kann der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aufkl\u00e4rung in die Ma\u00dfnahme eingewilligt h\u00e4tte. <\/strong><\/p>\n<p>( 3 ) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Ma\u00dfnahme und ihr Ergebnis entgegen <strong>( \u00a7 630f Absatz 1 oder Absatz 2 )<\/strong> nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen <strong>( \u00a7 630f Absatz 3 ) nicht<\/strong> aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Ma\u00dfnahme nicht getroffen hat.<\/p>\n<p>( 4 ) War ein Behandelnder f\u00fcr die von ihm vorgenommene Behandlung nicht bef\u00e4higt, wird vermutet, dass die mangelnde Bef\u00e4higung f\u00fcr den Eintritt der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit urs\u00e4chlich war.<\/p>\n<p>( 5 ) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grunds\u00e4tzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit der tats\u00e4chlich eingetretenen Art herbeizuf\u00fchren, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler f\u00fcr diese Verletzung urs\u00e4chlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht h\u00e4tte, das Anlass zu weiteren Ma\u00dfnahmen gegeben h\u00e4tte, und wenn das Unterlassen solcher Ma\u00dfnahmen grob fehlerhaft gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p><strong>Folgende Ansprechpartner bieten Ihnen Rat und Unterst\u00fctzung.<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Unabh\u00e4ngige Patientenberatung Deutschland ( UPG )\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Tempelhofer Weg 62 \/12347 Berlin\u00a0\u00a0 \/ Fax: 0800\/33221224 oder E-Mail: onlineberatung@patientenberatung.de \/ oder unter www.patientenberatung.de<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Beratungstelefon auf Deutsch: 0800\/ 0117722\u00a0 ( Montag bis Freitag von 8.00 bis 22.00 Uhr, Samstag von 8.00 bis 18.00 Uhr )<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Beratungstelefon auf T\u00fcrkisch: 0800\/ 0117723 ( Montag bis Samstag von 8.00 bis 18.oo Uhr )<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Beratungstelefon auf Russisch: 0800\/ 0117724 ( Montag bis Samstag von 8.00 bis 18.00 Uhr )<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Beratungstelefon auf Arabisch: 0800\/ 33221225 ( Dienstag von 11.00 bis 13.00 Uhr und Donnerstag von 17.00 bis 19.00 Uhr )<\/strong><\/span><\/p>\n<hr \/>\n<p><strong>W<\/strong>aren die Informationen hilfreich, sagen Sie es weiter. Kritik und Anregungen erbitten wir direkt an uns.<\/p>\n<p><strong>W<\/strong>ollen Sie keinen Beitrag verpassen, abonnieren Sie den, <a href=\"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/service\/newsletter\/\" data-wpel-link=\"internal\">kostenfreie Newsletter<\/a>. Welche Themen fehlen Ihnen? Hinweise f\u00fcr Senioren, Veranstaltungen etc., nehmen wir gerne auf.<\/p>\n<p><strong>H<\/strong>elfen wir uns mit RAT und TAT unentgeltlich, ohne Werbung gegenseitig.<\/p>\n<p><strong>Wir<\/strong> sind unabh\u00e4ngig von Stiftungen, Parteien, Gewerkschaften, Unternehmen und staatlichen Institutionen. 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