{"id":7961,"date":"2019-08-02T12:34:22","date_gmt":"2019-08-02T10:34:22","guid":{"rendered":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/?p=7961"},"modified":"2019-07-31T17:45:45","modified_gmt":"2019-07-31T15:45:45","slug":"teil-2-beim-pflegen-geht-es-um-weit-mehr-als-geld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unser-quartier.de\/oberhausen\/2019\/08\/teil-2-beim-pflegen-geht-es-um-weit-mehr-als-geld\/uwiemann\/","title":{"rendered":"Teil 2. Beim Pflegen geht es um weit mehr als Geld"},"content":{"rendered":"<p><strong>Viele Patienten gehen f\u00e4lschlicherweise davon aus, dass die Krankenkasse automatisch zahlt, wenn eine Verordnung vorliegt.<\/strong><\/p>\n<p>Das ist nicht der Fall; die Verordnung des Arztes ist ein Antrag an die Krankenkasse. Die Krankenkasse kann die Kosten\u00fcbernahme vollst\u00e4ndig ablehnen oder nur f\u00fcr einen k\u00fcrzeren Zeitraum als Verwaltungsakt genehmigen. Hat die Krankenkasse eine h\u00e4usliche Krankenpflege auf Antrag bewilligt, \u00fcbernimmt sie alle tats\u00e4chlich anfallenden Kosten (<a href=\"https:\/\/www.gkv-spitzenverband.de\/krankenversicherung\/ambulante_leistungen\/haeusliche_krankenpflege\/haeusliche_krankenpflege_1.jsp\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer nofollow external\" data-wpel-link=\"external\" title=\"Externer Link: \u00a7 37 SGB V\" class=\"ext-link wpel-icon-right\">\u00a7 37 SGB V<span class=\"wpel-icon wpel-image wpel-icon-6\"><\/span><\/a>). Der Betrag ist nicht wie bei der Pflegeversicherung gedeckelt. Der Patient muss jedoch f\u00fcr die ersten 28 Tage im Kalenderjahr, in denen er eine h\u00e4usliche Krankenpflege bekommt, zehn Prozent der anfallenden Kosten sowie zehn Euro pro Rezept selbst tragen. Der Anspruch auf h\u00e4usliche Krankenpflege besteht grunds\u00e4tzlich h\u00f6chstens f\u00fcr vier Wochen pro Krankheitsfall. Stellt der Arzt nach dieser Frist eine weitere Erkrankung fest, kann er die h\u00e4usliche Krankenpflege erneut f\u00fcr vier Wochen verschreiben. Ausnahmsweise wird sie auch l\u00e4nger bezahlt. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine weitere Krankenpflege f\u00fcr notwendig h\u00e4lt. <strong>Bei todkranken Menschen, die von einem Palliativmediziner versorgt werden, gilt die Vier Wochen Frist nicht.<\/strong><\/p>\n<p>Eine Grundpflege und auch die hauswirtschaftliche Versorgung k\u00f6nnen in den oben genannten Situationen unabh\u00e4ngig von einer Behandlungspflege verschrieben werden. Hier gilt ebenfalls die Begrenzung auf maximal vier Wochen.<\/p>\n<p>Eine reine Behandlungspflege kann der Arzt \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum verschreiben, wenn nur so die \u00e4rztliche Behandlung sichergestellt werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn bei einer Patientin regelm\u00e4\u00dfig Verb\u00e4nde gewechselt werden m\u00fcssen. Reicht die h\u00e4usliche Krankenpflege, also die Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, nicht aus, um einen Patienten zu versorgen, bezahlen die Krankenkassen auch f\u00fcr eine Kurzzeitpflege in einer station\u00e4ren Einrichtung.<\/p>\n<blockquote>\n<p><strong>Achtung nicht verwechseln!<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauswirtschaftliche Versorgung und Haushaltshilfe meint nicht dasselbe. Hauswirtschaftliche Versorgung ist ein Teil der h\u00e4uslichen Krankenpflege. Sie umfasst ausschlie\u00dflich die Weiterf\u00fchrung des Haushaltes. Die Haushaltshilfe wird eigenst\u00e4ndig verschrieben und beinhaltet bei Bedarf auch die Betreuung von kleineren Kindern.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das kommt Menschen zugute, die aus dem Krankenhaus entlassen werden, auf Hilfe angewiesen sind, aber noch keinen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben. Der Anspruch besteht f\u00fcr maximal vier Wochen. Die Krankenkasse \u00fcbernehmen wie die Pflegekassen h\u00f6chstens 1.612 Euro im Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen stellt die Krankenkasse auch eine Haushaltshilfe. Das ist der Fall, wenn sich eine Person wegen einer Krankenhausbehandlung, wegen einer schweren Krankheit oder wegen der akuten Verschlimmerung einer Krankheit nicht selber um den Haushalt k\u00fcmmern kann und keine andere mit ihr zusammenlebende Personen diese Aufgaben \u00fcbernehmen kann. In der Regel bezahlen die Krankenkassen die Haushaltshilfe f\u00fcr h\u00f6chstens vier Wochen. Der Anspruch verl\u00e4ngert sich auf bis zu 26 Wochen im Jahr, <strong>wenn ein Kind im Haushalt lebt, das unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.<\/strong> Der Versicherte muss zehn Prozent der t\u00e4glichen Kosten f\u00fcr die Haushaltshilfe zuzahlen, mindestens 5 und h\u00f6chstens 10 Euro pro Tag. Sie d\u00fcrfen eine Haushaltshilfe aber nicht einfach selbst einstellen, <strong>sondern m\u00fcssen vorher einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen.<span style=\"text-decoration: underline\"> Fragen Sie also erst bei Ihrer Krankenkasse nach.<\/span><\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p><strong>Achtung Tipp: K\u00fcmmern sich Verwandte des ersten und zweiten Grads das sind zum Beispiel Eltern, Geschwister und Schwager oder Schw\u00e4gerin um den Haushalt, \u00fcbernimmt die Krankenkasse entstehende Kosten. Sie erstattet zum Beispiel den Verdienstausfall und Fahrtkosten f\u00fcr maximal zwei Monate, wenn diese in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den Kosten f\u00fcr eine Haushaltshilfe stehen.<\/strong><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Hilfsmittel, die in erster Linie dem Patienten dienen, werden ebenfalls von der Krankenkasse bezahlt. Sie m\u00fcssen medizinisch notwendig sein, das hei\u00dft einer Krankenbehandlung dienen, einer Behinderung vorbeugen oder diese ausgleichen. Typische Beispiele sind Prothesen, Rollatoren und Ger\u00e4te zum Inhalieren. Auch Hilfsmittel unterliegen der Zuzahlungspflicht. Patienten m\u00fcssen zehn Prozent des Preises selbst zahlen, mindestens jedoch f\u00fcnf und h\u00f6chstens zehn Euro. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln ist die Zuzahlung auf h\u00f6chstens zehn Euro pro Monatsbedarf begrenzt.<\/p>\n<blockquote>\n<p><strong>Achtung: <\/strong><\/p>\n<p><strong>Zuzahlungen m\u00fcssen nur bis zur individuellen Belastungsgrenze geleistet werden. Diese liegt bei zwei Prozent des j\u00e4hrlichen Bruttoeinkommens, Menschen mit schweren chronischen Krankheiten m\u00fcssen nur ein Prozent zahlen. Sobald Patienten die Grenze \u00fcberschreiten, k\u00f6nnen Sie sich bei ihrer Krankenkasse f\u00fcr das restliche Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Daf\u00fcr m\u00fcssen sie bei der Kasse die Bescheinigungen aller bisher geleisteten Zuzahlungen einreichen. Wann Ihre Belastungsgrenze erreicht ist, k\u00f6nnen Versicherte \u00fcber Zuzahlungsrechner ermitteln. Sie\u00a0\u00a0 werden von der zahlreichen Krankenkassen im Internet zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/wp.me\/p91Zz0-1PW\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer nofollow external\" data-wpel-link=\"external\" title=\"Externer Link: Teil 1\" class=\"ext-link wpel-icon-right\">Teil 1<span class=\"wpel-icon wpel-image wpel-icon-6\"><\/span><\/a>\u00a0<\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Patienten gehen f\u00e4lschlicherweise davon aus, dass die Krankenkasse automatisch zahlt, wenn eine Verordnung vorliegt. Das ist nicht der Fall; die Verordnung des Arztes ist ein Antrag an die Krankenkasse. 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