Wie vermeidet man Fehler beim Testament und brauche ich überhaupt eins? Für den Todesfall haben die wenigsten vorgesorgt. Von den abgefassten Testamenten sind viele unklar abgefasst oder unwirksam. Streit unter den Erben und möglicher­weise auch gerichtliche Auseinandersetzungen sind die Folge.

Um etwas Licht in die Sache zu bringen, hatte der Verein zur Förderung der Seniorenarbeit in Lohmar e.V. den Notar Dirk Höfinghoff aus Siegburg wieder für einen Vortrag gewinnen können. Rund 50 Zuhörer fanden sich ein, um sich über die gesetzliche Erbfolge zu informieren. So unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Erben 1. Ordnung (Kinder und Kindeskinder) und Erben 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Kinder). Sind Erben 1. Ordnung vorhanden, so erben nur diese und verdrängen die erben 2. Ordnung. Gibt es weder Abkömm­linge noch Eltern/Geschwister, so erben die Großeltern bzw. deren Abkömmlinge. Auch der Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht, das ist, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, die Hälfte neben Kindern und neben Eltern bzw. Geschwistern des Erblassers Dreiviertel des Vermögens des erstversterbenden Ehegatten.

Ein Testament wird dann benötigt, wenn die gesetzliche Regelung nicht zum Tragen kommen soll. Also z.B. dann, wann ein Paar zwar zusammenlebt aber nicht verheiratet ist und über gemeinsames Vermögen verfügt. Hier ist anzunehmen, dass nach dem Versterben eines Partners nicht die Eltern oder die Geschwister des Verstorbenen erben sollen, sondern der Partner.

Ausschließlich die Abkömmlinge haben einen Pflichtteilsanspruch, der auf die Hälfte des normalen Erbes begrenzt ist und in bar abgefunden wird.

Eine Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung einbezogen, in jedem weiteren Jahr reduziert sich der Schenkungswert um 10%. Sind seit der Schenkung 10 Jahre verstrichen, bleiben die Schenkungen vollständig unberücksichtigt. Ja, die Freibeträge können erneut in Anspruch genommen wer­den.

Beim sog. Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig zum Erben einsetzen und die Abkömmlinge erst erben sollen, wenn der letzte Elternteil verstorben ist, muss beachtet werden, dass das Testament in der Regel einseitig nicht mehr geändert werden kann. Problematisch ist die steuerliche Behandlung von großen Vermögen, wenn nur ein Nachkomme vorhanden ist. Der Erbfall tritt erst nach dem Letztversterbenden ein. Ein Freibetrag reicht dann meist nicht mehr aus und hohe Steuerzahlungen werden fällig. Hier sollte im Rahmen der Gestal­tungsfreiheit rechtzeitig eine Regelung gefunden werden.

Böses Erwachen kann es geben, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hatte. Dann gilt nämlich das Erbrecht des anderen Landes, es sei denn, man hat im Testament verfügt, dass deutsches Recht gelten soll.

Insgesamt kann festgehalten werden, dann ein Testament gebraucht wird, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht passen. Zu einem privatschriftlichen Testament kann nur geraten werden, wenn es sich auf schlichte Regelungen beschränkt. Alles andere birgt die Gefahr, dass die Regelungen unklar, missverständlich und den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Ob die Vorwegnahme der Erb­folge durch Übertragung von Vermögen auf Kinder sinnvoll ist, lässt sich nicht allgemeingültig sagen; es hängt von der Lebenssituation ab. Hier ist in der Regel eine umfassende Beratung durch einen Notar notwendig. Die Besucher des Vortrages im Gemeindesaal der ev. Kirche in Wahlscheid konnten sich im Rahmen des Vortrages und der anschließenden Fragestunde ein Bild darüber machen, ob dies im konkreten Fall nötig ist.

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