Pflegebedürftige Menschen benötigen für eine möglichst selbstständige Lebensführung in vertrauter Umgebung oft nicht nur pflegerische Leistungen, sondern auch ergänzende Unterstützung im Alltag.

Pflegebedürftige Menschen (Pflegegrad 1 bis 5), die zu Hause leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung. Der Betrag von 125 Euro monatlich kann zur eigenen Entlastung oder zur Entlastung pflegender Angehöriger eingesetzt werden. Wer in den Pflegegraden 2 bis 5 eingestuft ist, kann zudem bis zu 40 Prozent der ambulanten Sachleistungsansprüche zur Finanzierung von Unterstützungsangeboten im Alltag verwenden. Unterstützungsangebote im Alltag sind zum Beispiel:

  • Gruppen- oder Einzelbetreuung
  • Hilfe im Haushalt
  • Begleitung zum Einkauf
  • Begleitung bei Behörden-, Arzt- oder Kirchgängen
  • Pflege von Sozialkontakten
  • Begleitung zu Kultur- und Freizeitangeboten

In Nordrhein-Westfalen regelt die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Anlässlich der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie wurden alle erteilten Anerkennungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag befristet bis zum 30.9.2020 um „Dienstleistungen bis zur Haustür“ erweitert. Es eröffnet vielen pflegebedürftigen Menschen sowie ihren Angehörigen die Möglichkeit, notwendige Unterstützung zu erhalten – Unterstützung, die nicht zwingend einen unmittelbaren Kontakt erfordert.

Zu den „Dienstleistungen bis zur Haustür“ zählen insbesondere

  • Einkauf von Waren des täglichen Lebens,
  • Holen und Bringen der Wäsche von und zur Reinigung,
  • Anlieferung von Speisen,
  • Übernahme von Botengängen (zum Beispiel zur Apotheke oder Post.),
  • Organisation und Erledigung von Behördengängen und Behördenangelegenheiten
  • Organisation erforderlicher Arztkonsultationen sowie
  • telefonische Kontaktaufnahme und Gespräche vornehmlich unter Nutzung digitaler Kommunikationswege

Nähere Informationen sind erhältlich sich bei den Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz www.alter-pflege-demenz-nrw.de sowie der Pflegekasse.

Das Gesundheitsministerium kann  die Befristung um bis zu einem halben Jahr verlängern.

Mit den erfolgten Änderungen wird ein Beitrag zur Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen und der Vermeidung von Vereinsamung und Hilflosigkeit geleistet.

 

Bernhard Riegler

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