Über die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung wird seit Jahren diskutiert (zuletzt Bild  vom 22.2.2021: „Steuer-Hoffnung für Millionen von Rentner“.

Worum geht es?

Stark vereinfacht: Bis 2004 wurden die Renten im Wesentlichen nicht besteuert, dafür konnten in der aktiven Zeit Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich nur zum Teil abgesetzt werden.

Angestoßen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das System der Besteuerung von Renten aus der Sozialversicherung geändert worden. Ab 2040 sind die Renten voll zu versteuern, dafür aber sind die Beiträge zur Rentenversicherung steuerlich auch voll absetzbar.

Dazwischen gibt es eine Übergangsregelung. Dabei kann es passieren, dass der Besteuerungsanteil der gesamten Rentenbeiträge höher ist als der in der Auszahlungsphase steuerfrei gestellte Teil der Rente. In diesem Fall liegt eine Doppelbesteuerung vor.

Deshalb stellt sich die Frage, ob die Übergangsregelung verfassungsgemäß ist.

Auch das höchste Steuergericht, der Bundesfinanzhof (BFH), beschäftigt sich zur Zeit in zwei Verfahren mit diesem Problem. Das Gericht will noch im 1. Halbjahr 2021 entscheiden.

Wie geht es weiter?

  • Der BFH weist die Klage zurück. Den Klägern bleibt dann der Weg zum BVerfG oder sie akzeptieren die Entscheidung.

oder

  • Der BFH hält die Übergangsregelung für verfassungswidrig, dann muss er die Frage dem BVerfG vorlegen.

Im Falle der Befassung des BVerfG würde sich die die Klärung der Frage weiter verzögern.

Was kann der/die Rentner*in tun?

  • Wird vom BFH oder den Klägern das BVerfG angerufen, sollte der/die Rentner*in bei noch offenen und künftigen Steuerbescheiden prüfen, ob gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt werden soll.
  • Akzeptieren die Kläger eine Klageabweisung des BFH sollte vor Einlegen eines Einspruchs bedacht werden, dass die Frage bereits höchstrichterlich entschieden wurde.
  • Bereits bestandskräftige Steuerbescheide können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen noch geändert werden.

Wie werden andere Renten und Pensionen besteuert?

Einige wie z.B. Renten aus Lebensversicherungen und Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Renten) werden in der Regel weiter nach dem bis 2004 geltenden System besteuert. Beamtenpensionen fallen ebenfalls nicht unter die Neuregelung.

Wenn Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema haben, schreiben Sie mir unter „bernhard.riegler@gmx.de“.

 

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