Dr. Gerhard Hohmann

Dr. Gerhard Hohmann, Amtsgerichtsdirektor a.D., übergab am 18.5.21 dem Vorstand des Vereins zur Förderung der Seniorenarbeit in Lohmar eine weitere überarbeitete Auflage der nach wie vor sehr begehrten Broschüre zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Auch die neue Broschüre enthält eine Kopiervorlage der erforderlichen Erklärungen mit den wesentlichen Formulierungen. Sie sind nur mit den persönlichen Daten des Vollmachtgebers und der Bevollmächtigten sowie mit Ort, Datum und Unterschrift zu ergänzen. Die neue Broschüre ist in der Villa Friedlinde, im Stadthaus und in Kürze auch in den Begegnungsstätten erhältlich. Sie kann auch auf der Homepage der Stadt Lohmar sowie auf Ehrenamt-lohmar.de heruntergeladen werden.

Dr. Gerhard Hohmann ging 2002 in den Ruhestand. Zur Ruhe kam er jedoch nicht. So war er viele Jahre Dozent an Kranken- und Altenpflegeschulen sowie Notarvertreter und gerichtlich bestellter Betreuer. Darüber hinaus hielt er in Lohmar und im Kreis sowie landesweit gut besuchte Vorträge zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Im Januar 2010 erschien schließlich auf Betreiben des Vereins die erste Auflage der Informationsbroschüre, die seither sehr gut angenommen wurde und nunmehr nach häufiger Nachfrage diesen 6. Neudruck erforderte. Inhaltlich hat sich recht wenig geändert. Neu ist, dass die in den Vorauflagen erwähnte „Betreuungsverfügung“ nicht mehr erwähnt wird, weil sie im Hinblick auf das insoweit nötige gerichtliche Betreuungsverfahren praktisch keine Bedeutung hat. Größere Beachtung verdiene hingegen, dass bei einer gegenseitigen Bevollmächtigung die Bestellung mehrerer Bevollmächtigter nötig ist, weil sonst bei Geschäftsunfähigkeit des zweiten Partners ein handlungsfähiger Vertreter nicht zur Verfügung steht. Schließlich rät Dr. Hohmann entgegen anderweitiger Ratschläge davon ab, die Gültigkeit der Erklärungen regelmäßig zu bestätigen, weil – wie schon öfter geschehen – versäumtes Bestätigen als Widerruf der Erklärung ausgelegt werden könnte. Die vorgeschlagene Formulierung verhindere eine derartige Auslegung. Besondere Beachtung hingegen erfordert seit jüngster Gesetzgebung die Erklärung zur Organspende, weil fehlende Erklärungen hierzu belastende ärztliche Aufklärung bei den Angehörigen des Verstorbenen nach sich ziehen. Beachtung verdienen schließlich die Hinweise auf die Besonderheiten der Bankvollmacht und die Notwendigkeit der Beglaubigung für bestimmte Angelegenheiten.

Die Broschüre mit dem Formular können Sie hier herunterladen.

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