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Die Grundsicherung im Alter stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Bei der Berechnung des Bedarfs werden Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

Leistungsberechtigung nach dem Grundsicherungsgesetz Das Sozialgesetzbuch XII definiert berechtigte Leistungsempfänger als...

„Personen (...), die das 65. Lebensjahr vollendet, oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Ferner dürfen die Betroffenen ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können."

Ein Leistungsanspruch kann hiernach dann geltend gemacht werden, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Auch wenn Sie in einer Pflegeeinrichtung leben, sind Sie mitunter berechtigter Leistungsempfänger.

Weitere Informationen und Antragsaufnahme:

Sprechzeiten ohne vorherige Terminvereinbarung:

Mo:                              8.30- 12.00 Uhr und 14.00- 18.00 Uhr

Sprechzeiten mit vorheriger Terminvereinbarung:

Di, Do, Fr:                    8.00 -12.00 Uhr

Kategorie(n): Versorgung

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