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Wer zahlt die Reparaturkosten?

Immer wieder sind sich Vermieter und Mieter nicht einig, wer die Kosten für die Beseitigung von Mängeln übernehmen muss. Oftmals versuchen die Vermieter, ihre Mieter mittels Klauseln im Mietvertrag zu verpflichten, Reparaturen oder Wartungsarbeiten selbst auszuführen bzw. in Auftrag zu geben.

Derartige Klauseln sind jedoch unzulässig! Allerdings muss der Mieter unbedingt seinem Vermieter alle Mängel bzw. den Reparaturbedarf melden!

Was versteht man unter einer „Kleinreparaturklausel“?

Ist im Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel verankert, darf ein Mieter pro Reparatur mit 75 Euro bis maximal 100 Euro belastet werden, d. h. die Klausel muss also einen konkreten Betrag enthalten. Außerdem ist der Mieter lediglich zur Übernahme der Reparaturkosten innerhalb der Wohnung verpflichtet (z. B. Türgriffe, Wasserhähne).

Für Reparaturen an Wasser-, Gas- oder Stromleitungen ist grundsätzlich der Vermieter zuständig.

Wurde in der Klausel eine Summe von mehr als 100 Euro vereinbart, ist die Klausel ungültig. In diesem Fall muss sich der Mieter überhaupt nicht an den Kosten für Kleinreparaturen beteiligen.

Wer muss die Rechnung bezahlen, wenn eine Reparatur etwa 90 Euro kostet, im Mietvertrag jedoch eine 75-Euro-Klausel vereinbart ist?

In diesem Fall muss der Vermieter die Kosten tragen.

Der Mieter muss die Reparatur allein bezahlen, wenn die Reparaturkosten beispielsweise 50 Euro betragen; der Betrag von 75 Euro also unterschritten wird.

Beläuft sich der Rechnungsbetrag jedoch auf 100 Euro, muss der Vermieter die Kosten allein tragen, denn er darf den Mieter nicht „anteilig“ an den Reparaturkosten beteiligen.

Gilt die vereinbarte Grenze von beispielsweise 100 Euro für alle oder nur für eine bestimmte Anzahl von Reparaturen?

Für den Fall, dass im Laufe eines Jahres mehrfach Kleinreparaturen durchgeführt werden müssen, hat die Rechtsprechung die Gesamtbelastung des Mieters auf maximal 8 Prozent der Jahreskaltmiete begrenzt.

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