Wohnungsnot nach dem Krieg auch in Mülheim

Die Wohnungsnot  war nach dem Krieg wie in allen Städten  so auch in Mülheim unübersehbar. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung lebte in Notunterkünften. Die Wohnungsnot für breite Bevölkerungskreise wurde ständig verschärft durch die zurückkehrenden Evakuierten, die Kriegsheimkehrer und die Flüchtlinge. Ihrer wachsenden Zahl stand nur eine geringe Reparatur- und Neubautätigkeit an Wohnungen gegenüber. Materialien für den Hausbau waren äußerst knapp.

Als wir 1945 aus dem Schwarzwald nach Mülheim zurückkehrten, fanden wir unsere ehemalige und zu ebener Erde liegende Wohnung im Haus meines Großonkels anderweitig belegt vor. Wir mussten zwei Zimmer in der obersten Etage unter dem Dach beziehen.
Einige unserer Wohn- und Schlafzimmer-Möbel, die bei dem Umzug 1943 nach Baden-Baden in der Villa verblieben waren, wurden in den beiden Zimmer aufgestellt und  der Rest auf dem großen Speicher verstaut. Wir schliefen zunächst  zu dritt in dem größeren der beiden Räume. Doch schon bald „möbelten“ wir um. Das Ehebett meiner Eltern kam in den kleineren Raum, der größere Raum wurde nun Wohnzimmer, und ich schlief im begehbaren Kleiderschrank, der im Wohnzimmer unter einer  Schräge eingebaut war. Mein Vater und ich bauten in diesen begehbaren Kleiderschrank ein kleines Fenster zum Balkon hinein, so dass ich auch bei geschlossener Schranktüre ausreichend Frischluft bekam. Außerdem funktionierten wir das Badezimmer, das eine Größe von ca. 3 x 2,50 m hatte, zur Küche um. Da die Wände des Badezimmers weiß gefliest waren und sich vor Kopf ein großes Fenster befand, war der Raum sehr hell.


„Weg mit dem Schutt“  hieß ein Artikel in der Mülheimer-WAZ vom 12. August 1945, der auszugsweise lautete:

„Zum ersten soll die männliche Bevölkerung an den Sonntagen von 8-1 Uhr zu gemeinnützigen Aufräumungsarbeiten herangezogen werden. Es ist zu erwarten, daß sich zu diesem freiwilligen Einsatz, der bezirksweise oder straßenweise erfolgen wird, die Männer selbstverständlich zur Verfügung stellen werden. Ernstlich Kranke werden natürlich befreit, jedoch nach gewissenhafter ärztlicher Prüfung. Wer aber etwa glaubt, für den freiwilligen Arbeitseinsatz zu schade zu sein und darauf hinweisen zu können, daß andere und nicht er an der Reihe seien, oder wer meint, die körperliche Arbeit sei für ihn nicht passend, wird im Einvernehmen mit der Militärregierung durch die Polizei in verstärktem Umfang zu dieser Arbeit herangezogen werden …

Zum anderen sollen für Stellen, an denen sich größere Schuttmassen befinden, wie etwa auf dem Viktoriaplatz … besondere Arbeitergruppen aus solchen Arbeitskräften zusammengestellt werden, die nicht in regelmäßiger Arbeit stehen. An diesen besonderen Stellen werden auch technische Hilfsmittel (Feldbahnen, Straßenbahnen usw. eingesetzt werden …

Die Männer werden im Einvernehmen mit der Militärregierung durch die zuständigen Stellen (Polizei oder Arbeitsamt) zur Arbeit aufgefordert werden. Arbeits- und Werkzeug ist mitzubringen…“ 

In einer Bekanntmachungen der Stadt Mülheim (Ruhr) hieß es:

  • Anordnung für die künftige Bautätigkeit  (29. Juli 1945)

Die während des Krieges eingeführte bauwirtschaftliche Lenkung der Bauarbeiten kann insbesondere wegen des Mangels an Baustoffen noch nicht aufgehoben werden. In erster Linie müssen Wohnungen instand gesetzt werden und landwirtschaftliche Gebäude wieder gebaut werden. Gewerbliche Bauvorhaben müssen zurückgestellt werden. Total beschädigte Gebäude können noch nicht aufgebaut, Neubauten vorerst nicht erstellt werden. Der Behelfsheimbau (Bearbtg Rathaus Zi 243) bleibt zugelassen.

Aufruf  (15. August 1945)

Für die Wiederherstellung der vielen zerstörten Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes reichen die vorhandenen Räumlichkeiten nicht aus….

Arbeitsfähige Jugendliche und Männer jeden Alters…finden Gelegenheit im Baugewerbe, für längere Zeit lohnende Beschäftigung mit Aufstiegsmöglichkeiten zu finden.

Schaffung von Wohnräumen (30. September 1945)

Z.Z. können … grundsätzlich nur Genehmigungen zur Durchführung von Bauarbeiten erteilt werden, soweit dadurch Wohnraum winterfest gemacht wird oder zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, und der Arbeits- und Materialaufwand in verhältnismäßig geringen Grenzen bleibt. Alle anderen Arbeiten müssen einstweilen zurückgestellt werden.

Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnungen  (22. Januar 1946)

§ 1  Verbot

Die Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art, wie Werkstätten, Dienst-, Fabrik-,Lager- und Geschäftsräume ist verboten.

§ 2  Öffentliche Dienststellen

1. Behörden oder sonstige öffentliche Dienststellen haben Wohnungen, die sie für andere als Wohnzwecke benutzen, wieder freizumachen, wenn ausreichender Wohnraum nicht zur Verfügung steht…

Und am 20. Januar 1949 hieß es unter „Neue Vorschriften über Wohnraum Bewirtschaftung (Verordnung zur Ergänzung der 1. Durchführungsverordnung vom 13. März 1948 zum Raumbewirtschaftungsgesetz vom 27. November 1947 im Regierungsbezirk Düsseldorf vom 18. Oktober 1948):

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