Geschäftsordnung der Seniorenvertretung Witten V2.a (PDF)
Geschäftsordnung der Seniorenvertretung Witten V2.a
§ 1 Allgemeines
(1) Die Seniorenvertretung tritt so oft zusammen, wie es ihre Aufgaben erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich. Die Sitzungen sind öffentlich.
(2) Die Sitzungen werden von dem / der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem / der Stellvertreter / in einberufen und geleitet. Ersatzweise übernehmen die Sprecher/Sprecherinnen die Aufgabe.
(3) Zu einer Sitzung muss unverzüglich eingeladen werden, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder der Seniorenvertretung dieses verlangen: Die Gründe sind mitzuteilen.
(4) Die Seniorenvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Mitglieder, die an der Teilnahme der Seniorenvertretungssitzung verhindert sind, geben diesen Sachverhalt unverzüglich einem Vertreter/ einer Vertreterin bekannt, der / die daraufhin das verhinderte Mitglied in der anberaumten Sitzung vertreten.
(6) Zu den Sitzungen der Seniorenvertretung können Sachverständige eingeladen werden, die zu bestimmten Themen angehört werden.
§ 2 Einberufung, Tagesordnung
(1) Der / die Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt 10 3 Tage. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist bis auf 3 volle Werktage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(2) Der / die Vorsitzende stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem / der für das Thema jeweiligen befassten Arbeitsgruppensprecher/ in auf. Bei der Aufstellung der Tagesordnung sind alle Punkte zu berücksichtigen, die von Mitgliedern der Seniorenvertretung oder den Arbeitsgruppen der Seniorenvertretung(vgl. §4) unter Beifügung von Erläuterungen schriftlich14 Tage vor der Sitzung angemeldet.
(3) In den Fällen äußerster Dringlichkeit, kann Die Tagesordnung kann durch Beschluss der Seniorenvertretung in der jeweiligen Sitzung ergänzt/geändert.
§ 3 Verfahren, Niederschrift
(1) Die Seniorenvertretung kann auf Antrag die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an eine ihrer Arbeitsgruppen (vgl. §4) verweisen. Die an eine Arbeitsgruppe verwiesenen ngelegenheiten sind von dieser bis zur nächsten Sitzung zu behandeln. Ist dies nicht möglich, so soll in der folgenden Sitzung ein Zwischenbericht gegeben.
(2) Die Seniorenvertretung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(3) Über die Sitzungen der Seniorenvertretung sind Niederschriften zu fertigen, die von dem / der Sitzungsleiter/ in und von dem / der Protokollführer / in zu unterzeichnen sind. In der nachfolgenden Sitzung wird das Protokoll durch die Seniorenvertretung verabschiedet.
§ 4 Bildung von Arbeitsgruppen
(1) Zur beratenden Unterstützung seiner Arbeit kann die Seniorenvertretung Arbeitsgruppen (AG) zu bestimmten Themen bilden.
(2) Die Mitglieder einer Arbeitsgruppe wählen aus ihrer Mitte eine/ n Sprecher / in und eine stellvertretende / n Sprecher / in. Diese müssen Mitglied der Seniorenvertretung sein.
(3) Sachverständige, die nicht der Seniorenvertretung angehören, können hinzugezogen werden.
§ 5 Stellvertretende Mitglieder
Im Verhinderungsfalle des eines stimmberechtigten Mitgliedes gilt ist der/die Stellvertreter/in als geladen stimmberechtigt. Die stellvertretenden Mitglieder sollen umfassend über die laufende Arbeit der Seniorenvertretung informiert werden indem ihnen Einladungen und Protokolle zugesandt werden. Sie sollen sich kontinuierlich an den Aktivitäten der Seniorenvertretung beteiligen. Darüber hinaus sind die stellvertretenden Mitglieder in den themenbezogenen Arbeitsgruppen (vgl.§4) unmittelbar an der Arbeit der Seniorenvertretung beteiligt.
§ 6 Zusammenarbeit
(1) Die Seniorenvertretung wird in ihrem Bestreben, die Bedürfnisse und Interessen der älteren Mitbürger / innen zu vertreten von der Stadtverwaltung unterstützt.
(2) Die Seniorenvertretung der Stadt arbeitet eng mit der Landes- und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenvertretungen zusammen. Über die Mitarbeit in diesen Gremien bemüht sich die Seniorenvertretung, die Anliegen der älteren Menschen bei der Landes- und Bundesregierung einzubringen.
§ 7 Berichterstattung
Die Seniorenvertretung gibt verfasst einmal jährlich im zuständigen Fachausschuss einen ausführlichen Bericht ab.
§ 8 Auslegungen und Abweichungen
Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung werden von der Seniorenvertretung mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder entschieden.
§ 9 Schlussbestimmung
Jedem Mitglied der Seniorenvertretung und dessen Stellvertreter / in ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch die Seniorenvertretung und der Kenntnisnahme durch den Rat der Stadt in Kraft.
Änderungsnachweis Version 2.a
Datum 22.07.2013
Änderung Neufassung