Satzung

Satzung der Seniorenvertretung Witten Version 2.0 (PDF)

Satzung der Seniorenvertretung V2.0

§ 1 Aufgaben der Seniorenvertretung

(1) Die Seniorenvertretung nimmt die Interessen und Belange der älteren Menschen wahr und entwickelt Vorschläge zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Seniorinnen und Senioren in Witten.

(2) Diese Vorschläge übermittelt die Seniorenvertretung dem Rat und der Verwaltung der Stadt. Ihre Vorschläge bringt sie als Stellungnahmen, Empfehlungen oder Anträge in den Rat und seine Ausschüsse ein.

(3) Die Seniorenvertretung arbeitet eng mit Organisationen, Vereinen, Verbänden und anderen Trägern, die sich mit den Belangen und mit der Verbesserung der Lebensverhältnisse älterer Menschen befassen, zusammen.

(4) Die Seniorenvertretung informiert die Öffentlichkeit über Belange und Interessen älterer Menschen.

(5) Die Seniorenvertretung arbeitet unabhängig von Parteien, Verbänden. Konfessionen und Weltanschauungen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Seniorenvertretung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Seniorenvertretung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Mittel, die u.a. vom Rat der Stadt Witten der Seniorenvertretung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt werden, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Die Tätigkeit in der Seniorenvertretung wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder der Seniorenvertretung erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Seniorenvertretung.

§ 3 Mitwirkung in Ausschüssen

(1) Die Seniorenvertretung soll bei allen die Seniorinnen und Senioren betreffenden Fragen gehört werden. Insbesondere geht es dabei um Fragen aus folgenden Bereichen:

– Stadt- und Verkehrsplanung

– Wohnungsbau

– Freizeit- und Sportangebote

– Sozial- und Gesundheitswesen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben soll die Seniorenvertretung in den folgenden Ausschüssen des Rates vertreten sein:

– Ausschuss für Soziales, Wohnen und Integration

– Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz

– Ausschuss für Verkehr

– Sportausschuss

(2) Auf Vorschlag der Seniorenvertretung wählt der Rat Mitglieder der

Seniorenvertretung als sachkundige Einwohner in Ausschüsse gem. § 58 Abs. 4 GO NRW. Mitglieder der Seniorenvertretung, die an Sitzungen der Ausschüsse des Rates teilnehmen, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 30 GO NRW.

§ 4 Zusammensetzung der Seniorenvertretung

(1) Die Seniorenvertretung setzt sich aus mindestens 9 Mitgliedern zusammen. Die genaue Mitgliederzahl wird anlässlich der Wahl der Seniorenvertretung von der Delegiertenversammlung festgelegt. Außerdem gehören der Seniorenvertretung nichtstimmberechtigte Ersatzmitglieder an. Die genaue Zahl wird anlässlich der Wahl der Ersatzmitglieder von der Delegiertenversammlung festgelegt. Vertritt ein Ersatzmitglied ein Mitglied der Seniorenvertretung, nimmt es mit Stimmrecht an den Sitzungen der Seniorenvertretung teil.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Seniorenvertretung wählen aus ihrer Mitte drei Sprecherinnen/Sprecher. Diese nehmen die Aufgaben der Geschäftsführung der Seniorenvertretung wahr und vertreten die Seniorenvertretung nach außen.

§ 5 Wahl der Seniorenvertretung

(1) Die Mitglieder der Seniorenvertretung und die nicht stimmberechtigten Ersatzmitglieder der Seniorenvertretung werden in einer Delegiertenversammlung gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.

(2) Die Wahlperiode der Seniorenvertretung entspricht der Wahlperiode des Rates Die Neuwahl der Seniorenvertretung findet spätestens 60 Tage nach der konstituierenden Sitzung des Rates statt.

§ 6 Geschäftsordnung

Die Seniorenvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung und legt diese dem Rat zur Kenntnisnahme vor.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Seniorenvertretung in Kraft.

aktiv, unabhängig, verbindend