Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung Witten V2.0 (PDF)
Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung Witten V2.0
§ 1 Wahlrecht
(1) Wählbar ist, wer entweder
– Wittener Einwohnerin/einwohner ist, das 55. Lebensjahr vollendet hat und seinen ersten Wohnsitz in Witten hat.
oder
– durch einen Verband, der in Witten Seniorenarbeit leistet oder durch die
Seniorenvertretung vorgeschlagen wurde und das 55.Lebensjahr vollendet hat.
Der Wahlvorstand überprüft die Wählbarkeit.
(2) Wahlberechtigt ist, wer entweder
– Wittener Bürger ist und das 55 Lebensjahr vollendet hat.
oder
– Delegierter eines Verbandes ist, der in Witten Seniorenarbeit leistet und das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Der Wahlvorstand überprüft die Wahlberechtigung.
(3) Die Seniorenvertretung besteht aus min. 9 zu wählenden Mitgliedern und den Ersatzmitgliedern . Die elegiertenversammlung legt die Anzahl der zu wählenden Mitglieder am Tage der Wahl fest.
(4) Es wird angestrebt, dass die 7 Stadtteile in der Seniorenvertretung vertreten sind.
(5). Für die Wahl wird eine Delegiertenversammlung einberufen. Die Einladung dazu erfolgt spätestens 14 Kalendertage vor der Wahl durch die Seniorenvertretung. Interessierte
Bürgerinnen/Bürger werden durch eine Pressemitteilung informiert.
§ 2 Wahlzeit
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Seniorenvertretung ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Seniorenvertretung aus.
(3) Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
§ 3 Wahlvorstand
(1) Die Delegiertenversammlung setzt einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand ein. Aufgabe des Wahlvorstands ist die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sowie die Ergebnisfeststellung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse.
(2) Der Wahlvorstand lädt zur konstituierenden Sitzung ein.
§ 4 Wahlverfahren
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden durch die Delegierten und wahlberechtigten Bürgerinnen/Bürger in einer Wahlversammlung gewählt.
(2) Zur Wahl wird durch die Seniorenvertretung eingeladen.
(3). Die Wahlen der Mitglieder und der Ersatzmitglieder werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen vergeben, wie die Seniorenvertretung Mitglieder hat. Die Zahl der mindestens zu vergebenden Stimmen entspricht der Hälfte der zu wählenden ordentlichen Mitglieder der Seniorenvertretung. Die Wahlen erfolgen
(4) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der abgegebenen Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Auswahlwille nicht deutlich zu erkennen ist.
§ 5 Ausscheiden/Nachrücken
Scheidet ein Mitglied der Seniorenvertretung aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Die Seniorenvertretung bestimmt mehrheitlich den/die Nachrücker/in.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit der Beschlussfassung durch die Seniorenvertretung in Kraft.
Änderungsnachweis
Version – Datum
V2.a – 22.07.2013
V2.b – 13.11.2013
V2.c – 06.01.2014
V2.0 – 16.01.2014
Änderung
Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung.
Neufassung §1 Ziff.1 und 2. Neufassung §5
Einarbeitung der Änderungen nach Diskussion in der SV vom 21.11.2013.
Durch die Seniorenvertretung am 16.01.2014 in der vorliegenden Form beschlossen.