Wahlordnung

Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung Witten V3.0 (PDF)
Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung Witten V3.0

§ 1 Wahlrecht

(1) Wählbar ist, wer entweder

– Wittener Einwohnerin/einwohner ist, das 55. Lebensjahr vollendet hat und seinen ersten Wohnsitz in Witten hat.

oder

– durch einen Verband, der in Witten Seniorenarbeit leistet

oder

durch die Seniorenvertretung vorgeschlagen wurde und das 55.Lebensjahr vollendet hat.

Der Wahlvorstand überprüft die Wählbarkeit.

(2) Wahlberechtigt ist, wer entweder

– Wittener Bürger ist und das 55 Lebensjahr vollendet hat.

oder

– Delegierter eines Verbandes ist, der in Witten Seniorenarbeit leistet und das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Der Wahlvorstand überprüft die Wahlberechtigung.

(3) Die Seniorenvertretung besteht aus min. 9 zu wählenden Mitgliedern.

(4) Es wird angestrebt, dass die 7 Stadtteile in der Seniorenvertretung vertreten sind.

(5). Für die Wahl wird eine Delegiertenversammlung einberufen. Die Einladung dazu erfolgt spätestens 14 Kalendertage vor der Wahl durch die Seniorenvertretung. Interessierte Bürgerinnen/Bürger werden durch eine Pressemitteilung informiert.

§ 2 Wahlzeit

(1) Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates gewählt.

(2) Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Seniorenvertretung ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Seniorenvertretung aus.

(3) Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung.

§ 3 Wahlvorstand

(1) Die Delegiertenversammlung setzt einen aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand ein. Aufgabe des Wahlvorstands ist die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sowie die Ergebnisfeststellung und Veröffentlichung der Wahlergebnisse.

(2) Der Wahlvorstand lädt zur konstituierenden Sitzung ein.

§ 4 Wahlverfahren

(1) Die Mitglieder werden durch die Delegierten und wahlberechtigten Bürgerinnen/Bürger in einer Wahlversammlung gewählt.

(2) Zur Wahl wird durch die Seniorenvertretung eingeladen.

(3). Jeder Wahlberechtigte kann so viele Stimmen vergeben, wie die Seniorenvertretung Mitglieder hat. Die Zahl der mindestens zu vergebenden Stimmen entspricht der Hälfte der zu wählenden Mitglieder der Seniorenvertretung. Die Wahlen erfolgen geheim.

(4) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der abgegebenen Stimmzettel. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn der Auswahlwille nicht deutlich zu erkennen ist.

§ 5 Kooptierte Mitglieder

Die Seniorenvertretung kann in einer laufenden Wahlzeit  interessierte Bürgerinnen und Bürger, die die Voraussetzungen (siehe §1(1)) erfüllen, als kooptierte Mitglieder aufnehmen.
Diese haben dieselben Rechte wie die gewählten Mitglieder.
Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder im Umlaufverfahren. Für die Aufnahme ist min. die Hälfte der Stimmen der gewählten
Mitglieder erforderlich.

 § 6 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt mit der Beschlussfassung durch die Seniorenvertretung in Kraft.

Änderungsnachweis

Version – Datum

V2.a – 22.07.2013

V2.b – 13.11.2013

V2.c – 06.01.2014

V2.0 – 16.01.2014

V3.0 – 02.06.2025

Änderung

Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung.
Neufassung§1 Ziff.1 und 2. Neufassung §5
Einarbeitung der Änderungen nach Diskussion in
der SV vom 21.11.2013.

Durch die Seniorenvertretung am 16.01.2014 in der
vorliegenden Form beschlossen.

§1(3) Entfällt:..und den Ersatzmitgliedern. Die
Delegiertenversammlung…
§2 (1) Entfällt: stimmberechtigten
§4 (1) Entfällt: stimmberechtigten, und die
Ersatzmitglieder.
§4 (3) Entfällt: Die Wahlen werden…, ordentlichen
§5 Entfällt in dieser Form .
Neu: Kooptierte Mitglieder.

Einarbeitung der Änderungen nach Diskussion in
der SV vom 02.06.2025.

 

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