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SATZUNG
 $ 1 Name und Sitz
 (1) Der Name des Vereins lautet ,,Erfahrungswissen für Initiativen-Team Bergheim”
 (Kurzform: ,,EFl-Team Bergheim”). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz, „e.V.”
 (2) Der Verein hat den Sitz in Bergheim.
 $ 2 Vereinszweck
 (l) Zweck des Vereins ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
 zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
 entsprechender Projekte der Mitglieder (Kultur, Bildung, Soziales). Zudem
 können auch entsprechende Projekte von anderen Interessentinnen und
 Interessenten sowie von gemeinnützigen Körperschaften aus unterschiedlichen
 gesellschaftlichen und kulturellen Bereichen unterstützt, begleitet und gefördert
 werden, sofern die Betreffenden einen Förderantrag einreichen, und wenn
 diese Interessentinnen und Interessenten Mitglied im Verein werden.
 $ 3 Gemeinnützigkeit
 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
 Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
 (2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
 Zwecke.
 (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
 werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
 sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 $ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
 (1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person
 oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
 (2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
 (3) Die Mitglieder leisten einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden
 Beitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.
 $ 5 Ende der Mitgliedschaft
 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
 Dabei ist eine Frist von sechs Wochen zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.
 (3) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in
 sonstiger Weise den Vereinsinteressen grob zuwiderhandeln, können durch den
 Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn ein
 sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann
 der/die Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses
 schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die
 Mitgliederversammlung.
 $ 6 Geschäftsjahr
 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 $ 7 Organe
 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 $ 8 Vorstand
 (1) Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern: Vorsitzende(r),
 Schriftführe(in) / (stellvertretende(r) Vorsitzende(r) und Schatzmeister(in).
 Er kann um zwei Beisitzer(innen) erweitert werden.
 (2) Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Dazu gibt er sich eine
 Geschäftsordnung.
 (3) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des
 $ 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die
 Schatzmeister(in) berechtigt, wobei jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt
 sind.
 (4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
 von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
 Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
 Wahlperiode aus, hat der Vorstand unverzüglich ein Ersatzmitglied zu kooptieren,
 das bis zur nächsten Neuwahl im Amt bleibt.
 (5) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit grundsätzlich keine
 Vergütung.
 $ 9 Mitgliederversammlung
 (l) Befugnisse der Mitgliederversammlung
 a. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu
 besorgen sind, durch die Versammlung der Mitglieder geordnet. Die
 Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 4. Sie beschließt
 über die Höhe der Mitgliedsbeiträge gem. $ 4 Abs. 3, über den Einspruch eines vom
 Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds gem. $ 5 Abs. 3, über Satzungsänderungen
 gem. $ 5 Abs. 3 und die Auflösung des Vereins gem. § 12.
 b. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres
 einen Geschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Die
 Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren
 und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
 (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr
 abgehalten. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt, durch schriftliche Einladung
 des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Einladungen auf
 elektronischem Weg sind zulässig. Mit der Einladung sind Tag, Ort und Zeit der
 Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Frist, beginnt mit
 dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
 Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte
 vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail- Adresse, gerichtet ist.
 Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet,
 bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden bzw.
 dem/der Schatzmeister(in). Zu Beginn der Versammlung bestimmt die Versammlung
 eine(n) Protokollführer(in). Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist zulässig.
 (3) Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit oder
 Vertretung von mindestens 10% der Mitglieder erforderlich. Ist eine Versammlung
 nicht beschlussfähig, kann eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben
 Tagesordnung im Anschluss an die wegen Beschlussunfähigkeit geschlossene
 Versammlung durchgeführt werden, sofern zu dieser weiteren
 Mitgliederversammlung vorsorglich unter Wahrung der Frist gem. Abs. 2 eingeladen
 worden war. Die weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
 erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
 Findet die weitere Mitgliederversammlung nicht im Anschluss an die wegen
 Beschlussunfähigkeit geschlossene Versammlung statt, so ist die weitere
 Versammlung binnen sechs Wochen einzuberufen. Auch sie ist ohne Rücksicht auf
 die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung
 hinzuweisen ist.
 (4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich mit Vollmacht durch ein anderes
 Mitglied vertreten lassen. Dabei kann ein Mitglied höchstens zwei weitere Mitglieder
 vertreten.
 (5) Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handaufheben, falls
 nicht von mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder Abstimmung durch Stimmzettel
 verlangt wird.
 (6) Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden bzw.
 vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
 des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
 Beschlüsse auf Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
 erschienenen bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen, die aufgrund von Anforderungen des Finanzamtes oder
 Amtsgerichtes notwendig werden, dürfen durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss
 vorgenommen werden. Die Mitglieder müssen über diese Änderungen bei der
 nächsten Mitgliederversammlung informiert werden.
 (7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
 von dem/der Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist. Diese wird allen
 Mitgliedern zugestellt.
 $ 10 Anträge
 Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens
 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand
 schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Bei Dringlichkeitsanträgen, über
 deren Zulassung die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit entscheiden, entfällt
 dieses Erfordernis.
 $ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
 Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der
 Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
 Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die
 ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 $ 12 Auflösung
 (1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses, an dem mindestens 2/3
 der Mitglieder mitwirken, von denen mindestens 3/4 für die Auflösung stimmen.
 (2) Ist die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet im
 Abstand von mindestens einer Woche eine erneute Mitgliederversammlung mit 3/4
 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
 (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
 Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Hospiz Bedburg-Bergheim e.V., das es
 unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu
 verwenden hat.
 (4) Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeiste(in)
 bestellt.
MV 11.09.2020
Änderungseintrag ins Vereinsregister
23.02.2021