Das Parteiengesetz schreibt den eingetragenen Vereinen vor, eine Satzung zu verabschieden. Hauptzweck der Satzung ist die Festlegung der Vereinsziele und wie diese erreicht werden sollen. Die Satzung muss in einer ordentlichen Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss verabschiedet werden. Für die Gemeinnützigkeit des Vereins muss der in der Satzung vereinbarte Vereinszweck konform sein mit § 52 und/oder §53 der Abgabenordnung (siehe Links > Juristische Informationen) und vom zuständigen Finanzamt mit Auflagen bescheinigt werden, wobei auch eine Steuernummer vergeben wird.
Neben dem Vereinszweck wird vom Parteiengesetz gefordert noch einige andere Dinge festzulegen, z.B. Wahl des Vorstands, Auflösung der Mitgliedschaft oder an wen das Parteienvermögen übergeht, wenn sich der Verein auflöst. Die Eintragung des Vereins im Vereinsregister muss von einem Notar (gebührenpflichtig) beim Amtsgericht beantragt werden. Hierzu ist neben der Satzung auch das von allen Gründungsmitgliedern (mindestens sieben) genehmigte Protokoll der Gründungsversammlung und die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes notwendig.
Die Satzung lässt sich durch Mehrheitsbeschluss auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung ändern, aber sie muss dann erneut über einen Notar im Parteienregister des Amtsgerichtes eingetragen werden. Dies ist aufwendig und mit Kosten verbunden. Deshalb regeln wir alles, was nicht in die Satzung gehört, mit unserer Geschäftsordnung. Diese lässt sich einfach nur durch Mehrheitsbeschluss auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung ändern. Dort werden z. B. die Mitgliedsgebühren, Büroöffnungszeiten oder besondere Vorgehensweisen in bestimmten Situationen für alle Mitglieder verbindlich festgelegt.