Pflegeversicherung
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer Pflegekasse und das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mindestens sechs Monate, was durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen festgestellt wird. Anträge auf Pflegeeinstufung hält ihre zuständige Krankenkasse für Sie bereit. Nach der Prüfung durch den Medizinischen Dienst erhalten Sie den Bescheid von ihrer zuständigen Pflegekasse. Mit der Reform der Pflegeversicherung ist erstmals ein Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung gegeben.
Leistungen der Pflegeversicherung können sein:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Kombinationsleistungen
- Technische Hilfsmittel
- Pflegehilfsmittel
- Pflegekurse
- Zusätzliche Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich (z.B. Demenzerkrankte)
- Pflege- und Sozialberatung
- Wohnungsanpassung
- Hauswirtschaftliche Hilfen
- Mahlzeitendienste
- Hausnotrufsysteme
- Tagespflege – Nachtpflege – Kurzzeitpflege
- Ersatz- und Verhinderungspflege
Sozialamt Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort Rathaus, 5. Etage (Fahrstuhl vorhanden) Andrea Bichler, Zimmer 326 Telefon: 02842-912-271 E-Mail: andrea.bichler@kamp-lintfort.de Elke Reimann, Zimmer 529 Telefon: 02842-912-353 E-Mail: elke.reimann@kamp-lintfort.de |
Grundsicherung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Leistungen können Menschen erhalten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente ist nicht Voraussetzung. Ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht, prüft das Sozialamt-Team Grundsicherung. Für die Antragsaufnahme werden Unterlagen benötigt, die Auskunft über die persönliche und wirtschaftliche Situation geben. Vorzulegen sind folgende Unterlagen:
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis über vorhandene / vergangene Einkünfte, z.B. Renten, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Unterhalt
- Kontoauszüge der letzten vier Monate (fortlaufend!)
- Vermögensnachweise (Sparbücher, Versicherungen u.ä.)
- Mietvertrag und aktueller Mietnachweis
- gegebenenfalls aktuelle Heizkosten, wenn diese nicht in der Miete enthalten sind
- bei Haus-/Wohnungseigentum: Kreditverpflichtungen, Nachweis über lfd. Kosten
- Nachweise über private Versicherungen
- gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Schriftverkehr bei Trennung
Für die Antragstellung vereinbaren sie bitte einen persönlichen Termin mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Teams Grundsicherung. Außerdem gibt es für erwerbsgeminderte Personen auf Zeit, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, die Möglichkeit, Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII zu beantragen.
Stadt Kamp-Lintfort – Sozialamt Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort Rathaus, Zimmer 524, 525 und 526 Telefon: 02842-912-350, -351 oder -356 Telefax: 02842-912-261 E-Mail: sozialamt@kamp-lintfort.de Sprechzeiten: Mo, Di, Do, Fr 8:00 bis 12:00 Uhr, Di 14:00 bis 16:00 Uhr Do 14:00 bis 18:00 Uhr sowie täglich nach Terminvereinbarung |
Schwerbehinderung und
Schwerbehindertenausweis
Personen, die dauernd körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt sind, können einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung stellen. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt der Kreis Wesel, Fachbereich Soziales, einen Schwerbehindertenausweis aus, der je nach Grad der Behinderung und den vergebenen Merkmalen zu bestimmten Vergünstigungen führt.
Kreis Wesel, Der Landrat Fachbereich Soziales FD 55 – Schwerbehindertenausweise – Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel Telefon: 0281-207-4980 Sprechstunden: Mo bis Do 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Fr 8:30 bis 12:00 Uhr und nach VereinbarungSprechstunden im Dienstleistungszentrum Moers: Mühlenstr. 15, 47441 Moers 1. und 3. Do im Monat 13:00 bis 16:30 Uhr |
Anträge und Formulare
Anträge zur Feststellung der Schwerbehinderung oder Änderungsanträge sind im Bürgerbüro erhältlich.
Stadt Kamp-Lintfort – Bürgerbüro Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 11, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort Telefon: 02842-912-205 od. -206 od. -207 od. -208 E-Mail: buergerbuero@kamp-lintfort.deÖffnungszeiten: Mo u. Di 08:00 bis 16:00 Uhr Mi u. Fr 08:00 bis 12:30 Uhr Do 08:00 bis 18:00 Uhr |
Befreiung oder Ermäßigung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren, Telefongebührenermäßigung
Das Befreiungsverfahren wird von der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) durchgeführt. Die Antragsformulare zur „Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ sind im Bürgerbüro und bei allen Ämtern bzw. behördlichen Stellen, die für Arbeitslosengeld II-Empfänger zuständig sind, ausgelegt.
Zudem können die Antragsformulare bei der GEZ schriftlich oder telefonisch (Rufnummer der GEZ: 018599950400) angefordert oder aus dem Internet unter www.gez.de herunter geladen werden.
Blindengeld
Blindengeld wird unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezahlt. Das monatliche Blindengeld für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wird pauschal gezahlt. Unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen kann das Blindengeld erhöht werden (§ 72 SGB XII). Diese aufstockende Leistung muss beim Sozialamt gesondert beantragt werden.
Personen, die Anspruch aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge haben, bekommen die Möglichkeit, aufstockende Leistungen nach SGB XII zu beantragen. Bei Personen, die Leistungen der Pflegekasse beanspruchen, wird das Blindengeld anteilig gekürzt.
Hilfe für hochgradig Sehschwache
Hochgradig sehbehinderte mit einer Sehkraft von nicht mehr als 5 % auf dem besseren Auge erhalten auf Antrag zum Ausgleich der Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe. Beiden Anträgen ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.
Leistungen für Gehörlose
Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe. Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld II) nicht als Einkommen gewertet.
Grundsätzlich maßgebend für gesetzliche Leistungen ist der Monat des Antragseingangs.
Pflege- und Sozialberatung Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort Rathaus, Sozialamt, 3. Etage (Fahrstuhl vorhanden) Andrea Bichler, Zimmer 326, Telefon: 02842-912-271 E-Mail: andrea.bichler@kamp-lintfort.de |
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