Gesetzliche Leistungen

Pflegeversicherung

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Voraussetzung ist die Mitgliedschaft in einer Pflegekasse und das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit für voraussichtlich mindestens sechs Monate, was durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen festgestellt wird. Anträge auf Pflegeeinstufung hält ihre zuständige Krankenkasse für Sie bereit. Nach der Prüfung durch den Medizinischen Dienst erhalten Sie den Bescheid von ihrer zuständigen Pflegekasse. Mit der Reform der Pflegeversicherung ist erstmals ein Anspruch auf individuelle und umfassende Pflegeberatung gegeben.

Leistungen der Pflegeversicherung können sein:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Kombinationsleistungen
  • Technische Hilfsmittel
  • Pflegehilfsmittel
  • Pflegekurse
  • Zusätzliche Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich (z.B.  Demenzerkrankte)
  • Pflege- und Sozialberatung
  • Wohnungsanpassung
  • Hauswirtschaftliche Hilfen
  • Mahlzeitendienste
  • Hausnotrufsysteme
  • Tagespflege – Nachtpflege – Kurzzeitpflege
  • Ersatz- und Verhinderungspflege
Sozialamt
Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
Rathaus, 5. Etage (Fahrstuhl vorhanden)
Andrea Bichler, Zimmer 326
Telefon: 02842-912-271
E-Mail: andrea.bichler@kamp-lintfort.de
Elke Reimann, Zimmer 529
Telefon: 02842-912-353
E-Mail: elke.reimann@kamp-lintfort.de
Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Leistungen können Menschen erhalten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente ist nicht Voraussetzung. Ob ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht, prüft das Sozialamt-Team Grundsicherung. Für die Antragsaufnahme werden Unterlagen benötigt, die Auskunft über die persönliche und wirtschaftliche Situation geben. Vorzulegen sind folgende Unterlagen:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über vorhandene / vergangene Einkünfte, z.B. Renten, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Unterhalt
  • Kontoauszüge der letzten vier Monate (fortlaufend!)
  • Vermögensnachweise (Sparbücher, Versicherungen u.ä.)
  • Mietvertrag und aktueller Mietnachweis
  • gegebenenfalls aktuelle Heizkosten, wenn diese nicht in der Miete enthalten sind
  • bei Haus-/Wohnungseigentum: Kreditverpflichtungen, Nachweis über lfd. Kosten
  • Nachweise über private Versicherungen
  • gegebenenfalls Scheidungsurteil oder Schriftverkehr bei Trennung

Für die Antragstellung vereinbaren sie bitte einen persönlichen Termin mit den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des Teams Grundsicherung. Außerdem gibt es für erwerbsgeminderte Personen auf Zeit, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, die Möglichkeit, Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel des SGB XII zu beantragen.

Stadt Kamp-Lintfort – Sozialamt
Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
Rathaus, Zimmer 524, 525 und 526
Telefon: 02842-912-350, -351 oder -356
Telefax: 02842-912-261
E-Mail: sozialamt@kamp-lintfort.de
Sprechzeiten:
Mo, Di, Do, Fr 8:00 bis 12:00 Uhr,
Di 14:00 bis 16:00 Uhr
Do 14:00 bis 18:00 Uhr
sowie täglich nach Terminvereinbarung
Schwerbehinderung und
Schwerbehindertenausweis

Personen, die dauernd körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt sind, können einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung stellen. Liegen die Voraussetzungen vor, stellt der Kreis Wesel, Fachbereich Soziales, einen Schwerbehindertenausweis aus, der je nach Grad der Behinderung und den vergebenen Merkmalen zu bestimmten Vergünstigungen führt.

Kreis Wesel, Der Landrat
Fachbereich Soziales
FD 55 – Schwerbehindertenausweise –
Reeser Landstraße 31, 46483 Wesel
Telefon: 0281-207-4980
Sprechstunden:
Mo bis Do 8:30 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Fr 8:30 bis 12:00 Uhr und nach VereinbarungSprechstunden im Dienstleistungszentrum Moers:
Mühlenstr. 15, 47441 Moers
1. und 3. Do im Monat 13:00 bis 16:30 Uhr
Anträge und Formulare

Anträge zur Feststellung der Schwerbehinderung oder Änderungsanträge sind im Bürgerbüro erhältlich.

Stadt Kamp-Lintfort – Bürgerbüro
Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 11,
Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 02842-912-205 od. -206 od. -207 od. -208
E-Mail: buergerbuero@kamp-lintfort.deÖffnungszeiten:
Mo u. Di 08:00 bis 16:00 Uhr
Mi u. Fr 08:00 bis 12:30 Uhr
Do 08:00 bis 18:00 Uhr
Befreiung oder Ermäßigung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren, Telefongebührenermäßigung

Das Befreiungsverfahren wird von der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) durchgeführt. Die Antragsformulare zur „Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht“ sind im Bürgerbüro und bei allen Ämtern bzw. behördlichen Stellen, die für Arbeitslosengeld II-Empfänger zuständig sind, ausgelegt.

Zudem können die Antragsformulare bei der GEZ schriftlich oder telefonisch (Rufnummer der GEZ: 018599950400) angefordert oder aus dem Internet unter www.gez.de herunter geladen werden.

Blindengeld

Blindengeld wird unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnissen gezahlt. Das monatliche Blindengeld für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wird pauschal gezahlt. Unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen kann das Blindengeld erhöht werden (§ 72 SGB XII). Diese aufstockende Leistung muss beim Sozialamt gesondert beantragt werden.

Personen, die Anspruch aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge haben, bekommen die Möglichkeit, aufstockende Leistungen nach SGB XII zu beantragen. Bei Personen, die Leistungen der Pflegekasse beanspruchen, wird das Blindengeld anteilig gekürzt.

Hilfe für hochgradig Sehschwache

Hochgradig sehbehinderte mit einer Sehkraft von nicht mehr als 5 % auf dem besseren Auge erhalten auf Antrag zum Ausgleich der Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe. Beiden Anträgen ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.

Leistungen für Gehörlose

Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche Hilfe. Die Leistung wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Sie wird bei Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld II) nicht als Einkommen gewertet.

Grundsätzlich maßgebend für gesetzliche Leistungen ist der Monat des Antragseingangs.

Pflege- und Sozialberatung
Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
Rathaus, Sozialamt, 3. Etage (Fahrstuhl vorhanden)
Andrea Bichler, Zimmer 326, Telefon: 02842-912-271
E-Mail: andrea.bichler@kamp-lintfort.de

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Rolf Mohr
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