Wohnberechtigungsschein (WBS)

Alle Sozialwohnungen werden mit öffentlichen Mitteln gefördert. Wegen der Gewährung der öffentlichen Mittel ist die verfügungsberechtigte Person (im Regelfall die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung) verpflichtet, bei der Vermietung der Wohnung lediglich eine Kostenmiete anzusetzen. Diese Miete liegt in der Regel unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Voraussetzung für den Bezug einer preisgebundenen bzw. geförderten Wohnung ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS). Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personenzahl und Größe der Wohnung, die bezogen werden darf (angemessene Wohnungsgröße), und ist für 1 Jahr gültig. Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist einkommensabhängig, dass heißt das Einkommen von Wohnungs- suchenden und das der Haushaltsangehörigen ist nachzuweisen.

Maßgebliche Einkommensgrenze und
angemessene Wohnungsgröße ab 1. Januar 2013
zum Bezug von geförderten Wohnungen

Personen-
zahl
Gesetzliche Einkommensgrenze
(brutto jährlich in Euro)
Angemessene Wohnungsgröße
in Quadratmetern und Räumen
118.01050
221.71065 oder 2 Wohnräume
326.69080 oder 3 Wohnräume
431.67095 oder 4 Wohnräume
536.650110 oder 5 Wohnräume
  • Für zum Haushalt gehörende Kinder im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 640 Euro
  • Für jede weitere Person zum Familienhaushalt rechnende angehörige Person erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 4.980 Euro
  • Die angemessene Wohnungsgröße erhöht sich um 15 Quadratmeter Wohnfläche oder einem Wohnraum für jede weitere haushaltsangehörige Person
  • Aus besonderen persönlichen oder beruflichen Gründen kann ggf. weiterer Wohnraum zugebilligt werden (beispielsweise bei einem jungen Ehepaar oder einer Schwangerschaft)

Ein Allgemeiner Wohnberechtigungsschein ist zu beantragen, wenn noch keine neue Wohnung bekannt ist. Der Antrag ist in der Gemeinde zu stellen, in der die Wohnungssuchenden gemeldet sind.

Ein gezielter Wohnberechtigungsschein ist zu beantragen, wenn die verfügungsberechtigte Person, also in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer, im Antrag bestätigen kann, dass eine bestimmte Wohnung bezogen werden kann. Auf Antrag der Verfügungsberechtigten kann die angemessene Wohnungsgröße geringfügig (höchstens 5 Quadratmeter Wohnfläche) überschritten werden. Der Antrag ist in der Gemeinde zu stellen, in der sich die neue Wohnung befindet.

Ansprechpartner:
Stadt Kamp-Lintfort
Sozialamt – Fachbereich Wohnungswesen
5. Etage
Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort

Telefon:
Herr Rüdiger Stern 02842 912-343

Sprechzeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8 bis 12 Uhr,
sowie Donnerstag von 14 bis 18 Uhr

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Rolf Mohr
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