Wissenswertes
Haben Sie einen demenzkranken Angehörigen, und fragen Sie sich in diesem Zusammenhang auch bisweilen, was unternommen werden muss, wenn dieser einen Vertrag unterschrieben oder einen unsinnigen Kauf getätigt hat?
Nachstehende Informationen helfen Ihnen vielleicht schon ein wenig weiter:
Grundsätzlich gilt, dass Verträge rückgängig gemacht werden können, wenn der Demenzkranke bei Vertragsabschluss geschäftsunfähig war.
Die fortschreitende Krankheit macht es einem Betroffenen unmöglich, die Bedeutung von Verträgen noch zu erkennen. Er ist sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst. Der Demenzkranke ist dann geschäftsunfähig.
Dies hat zur Folge, dass die von ihm abgegebenen Willenserklärungen unwirksam sind und daraus resultierende Verpflichtungen (auch von den Angehörigen) nicht erfüllt werden müssen.
Wurden bereits Zahlungen geleistet, können diese vom entsprechenden Geschäftspartner zurückverlangt werden.
Besorgen Sie sich eine fachärztliche Bescheinigung über die Geschäftsunfähigkeit Ihres erkrankten Angehörigen.
Teilen Sie dem Geschäftspartner mit, dass der erkrankte Angehörige unter Demenz leidet und geschäftsunfähig ist. Der Geschäftspartner sieht nach einer solchen Erklärung meist von der Einhaltung des Vertrages ab.
Reicht dies nicht aus, legen Sie die fachärztliche Bescheinigung vor.
Sollten trotzdem noch Forderungen gestellt werden, können Sie den Rechtsweg beschreiten. Bereits vor dem Eintreten einer Geschäftsunfähigkeit sollte möglichst eine juristische Vertretung festgelegt werden. Existiert keine Vorsorgevollmacht, obliegt es dem Gericht, eine Person zu bestimmen, die die rechtlichen Aufgaben übernimmt.
Nur zur Information: Geschäftsunfähige Personen können keine Ehe eingehen.
von Christa Commer