Was man wissen sollte!

Immer wieder werde ich hauptsächlich von älteren Mitbürgern oder deren Angehörigen angesprochen, dass die Krankenkasse Leistungen nicht übernehmen will. Oft wissen sie nicht, wie sie auf einen ablehnenden Bescheid reagieren sollen oder akzeptieren einfach diese Entscheidung.

An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheides Widerspruch eingelegt werden kann. Der Widerspruch muss unbedingt in schriftlicher Form erfolgen. Zunächst reicht es, ein formloses Schreiben unter Angabe des Aktenzeichens zu fertigen (ein Muster finden Sie am Ende meiner Ausführungen).

Ist die Einspruchsfrist fast verstrichen, können Sie, wenn Sie die Möglichkeit haben, den Brief vorab per Telefax verschicken. In diesem Fall müssen Sie den Sendebericht aufbewahren. Ansonsten reicht es, wenn Sie das Schreiben auf dem Postweg versenden. In diesem Fall empfiehlt es sich, den Versand per Einschreiben vorzunehmen. Der entsprechende Postbeleg gilt als Nachweis für die rechtzeitige Absendung des Widerspruchschreibens und muss daher gut aufgehoben werden.

Nachdem der Widerspruch an die Krankenkasse verschickt wurde, sollte er in einem weiteren Schreiben begründet werden. Es ist natürlich auch möglich, den Widerspruch zusammen mit der Begründung in einem Schreiben zu formulieren und unter Wahrung der Frist an die Krankenkasse zu versenden.

Aus Erfahrung weiß ich, dass sich viele Menschen scheuen, einen Widerspruch einzulegen. Als Begründung wird oft angegeben, dass das ja doch keinen Zweck habe oder man nicht so recht wisse, wie ein derartiges Schreiben zu formulieren sei. Dies sollten jedoch keine Hinderungsgründe sein. So können Sie beispielsweise Ihren Arzt um Hilfe bitten. Auch gibt es ehrenamtlich engagierte Mitbürger, die Ihnen bei der Abfassung und Erstellung entsprechender Schreiben helfen können. Haben Sie beispielsweise schon einmal auf unserer Dienstleistungsbörse (DiBoe) nachgesehen?

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass ein Widerspruch in etwa 40 % der Fälle Erfolg hat. Scheitert Ihrer, so haben Sie auch noch die Möglichkeit, einen Monat nach Erhalt einer erneuten Ablehnung eine Klage beim Sozialgericht einzureichen. In einem solchen Verfahren, das an sich gerichtskostenfrei ist, besteht kein Anwaltszwang. Wenn Sie die Unterstützung eines Rechtsanwaltes (möglichst einen Fachanwalt für Sozialrecht) in Anspruch nehmen, haben Sie allerdings bessere Erfolgschancen. Nachteil ist, dass Sie, wenn Sie den Prozess verlieren und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die Anwaltskosten selbst zahlen müssen.

von Christa Commer

 

Einspruch als Vorlage downloaden: Info-Widerspruch1

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