Spaziergang on the rocks

Betreten der Eisflächen ist verboten

Der herrliche Sonnenschein lockte am Wochenende wieder Tausende Spaziergänger vor die Tür. Am Decksteiner Weiher erwartete uns ein seltenes Vergnügen: Durch die anhaltenden Minustemperaturen der vergangenen Tage sind viele Wasserflächen in Köln und Umgebung zugefroren. Auf der Eisfläche tummelten sich Kinder und Erwachsene mit Schlittschuhen, Schlitten und was sonst noch so rutscht. Die Luft hallte wider vom Lachen, aneinanderschlagenden Hockeyschlägern und diesem seltsam dumpfen Summen, wenn Kufen übers Eis gleiten. Ein bisschen wie Walgesänge oder ein schwer verliebtes Seeungeheuer.

Kein ungetrübtes Vergnügen, und eigentlich verboten: Die Stadtverwaltung in Köln warnt vor dem Betreten von Eisflächen. Es könnte ein lebensgefährliches Risiko sein. Immer wieder ereignen sich Unfälle, weil Kinder, Jugendliche und Erwachsene die Tragfähigkeit des Eises überschätzen und allzu leichtsinnig zugefrorene Baggerseen, Kiesgruben, Weiher oder sonstige Eisflächen am Rhein und in Häfen betreten. Eltern sollten Kindern ein Vorbild sein und sie über die Gefahren aufklären. Klar, machen wir. Erst am Samstagnacht musste die Feuerwehr einen Mann retten, der am Adenauer-Weiher eingebrochen war. Aber so sind wir Rheinländer, Anordnungen von Obrigkeiten werden gern im Einzelfall eher großzügig interpretiert…

Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis

Der Winter bringt Kinderaugen zum Strahlen, treibt aber uns Erwachsenen die Schweißperlen auf die Stirn – sei es beim Schneeschieben oder Autofahren. Um Unfälle zu vermeiden ist zunächst die eigene Vorsicht geboten. Richtiges Schuhwerk und ordentliche Winterreifen vermeiden so manche Rutschpartie. Aber auch die verantwortungsvolle Winterwartung der Gehwege, Straßenbereiche und Übergänge ist wichtig. Aber: wer muss was tun?

Dies ist in allen Kommunen, so auch in der Kreisstadt Bergheim, in einer so genannten Ortssatzung“ umfänglich geregelt. Die Fußgängerwege müssen demnach von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke freigehalten werden. Dabei handelt es sich nicht nur um die Bürgersteige sondern auch um vergleichbare Flächen in Verkehrsberuhigten Bereichen (Spielstraßen). Zudem haben die Eigentümer die Winterwartung der “Anliegerstraßen” auch auf den Fahrbahnen durchzuführen.

Diese Fahrbahn-Winterwartung wird bei „Anliegerstraßen“ eingeschränkt auf Stellen mit besonderer Bedeutung für den Fußgängerverkehr. So sind bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn, Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder –einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen. Dafür sollen vorrangig abstumpfende vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden.

Freiwillig stellt die Kreisstadt Bergheim Streugut für Notfälle zur Verfügung. Das „Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung“ legt darüber hinaus fest, für welche Straßenbereiche die Stadt und für welche die Anlieger zuständig sind.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege/Fahrbahnen werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu räumen bzw. abzustreuen.

Wenn es während des Tages weiterschneit oder es weiterhin zur Glättebildung kommt, muss auch wiederholt eine Winterwartung durchgeführt werden. Die Pflicht zum Winterdienst endet erst um 20.00 Uhr.

Die Räum- und Streupflicht ist von den Grundstückseigentümern auch für landwirtschaftliche oder unbebaute Grundstücke zu beachten und gilt für alle an das Grundstück angrenzenden Straßen/Wege.

 

Von Andrea Floß

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