Vorsorgevollmacht …

Betreuerbestellung durch das Gericht?

Im Alter können Demenz, ein Unfall oder eine schwere Erkrankung schnell dazu führen, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Daher sorgen in zunehmendem Maße immer mehr Menschen für den Ernstfall mit einer Vorsorgevollmacht vor. Dadurch vermeiden sie eine staatlich angeordnete Betreuung. Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten einer volljährigen Person durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Muss eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden?

Trotzdem fragen sich viele wahrscheinlich, ob die Erteilung einer solchen Vollmacht ausreichend ist, und ob diese eventuell notariell beurkundet werden muss.

Grundsätzlich gilt, dass eine notarielle Beurkundung nicht unbedingt erforderlich ist. Allerdings wird sie empfohlen – vor allem dann, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Eigentumswohnung sind.

Ist nämlich die künftige Betreuung in einer notariellen Vorsorgevollmacht geregelt bzw. hat der zu Betreuende darin eine bestimmte Person als Betreuer genannt, ist das Gericht grundsätzlich an diese Entscheidung gebunden. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer notariellen Vorsorgevollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung ausscheidet.

Und einen weiteren Vorteil hat eine notarielle Beurkundung: Das Original einer notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt bei den Notariatsakten. Das Betreuungsgericht muss informiert werden und kann die Vorlage einer Abschrift verlangen. Außerdem können Vorsorgevollmachten in einem Zentralregister bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Damit ist sichergestellt, dass sie gefunden werden, wenn eine Betreuung angeordnet werden soll.

Wann kann das Gericht einen Betreuer bestellen?

Grundsätzlich hat der Wille des Vollmachtgebers Vorrang. Wenn jedoch an der Redlichkeit des Bevollmächtigten berechtigte Zweifel bestehen, darf das Gericht sich über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen. In einem solchen Fall kann ausnahmsweise zum Schutz des Vollmachtgebers trotz anderslautender Vollmacht eine Betreuerbestellung angeordnet werden. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten.

Erste Möglichkeit: Bestellung eines Kontrollbetreuers

Ein Kontrollbetreuer kann bestellt werden, wenn konkrete Zweifel an der Redlichkeit der als Betreuer eingesetzten Person bestehen.

Eine Kontrollbetreuung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn genügend Verdachtsmomente vorliegen, dass dem Betreuungsbedarf durch die Erteilung der Vollmacht nicht genügt wird (z. B. besondere Schwierigkeiten in der Geschäftsführung).

Zweite Möglichkeit: Bestellung eines neuen Betreuers

Sollten sich an der Redlichkeit des Bevollmächtigten und an der Abwendbarkeit der Gefährdung des Vermögens durch eine Überwachungsbetreuung erhebliche Zweifel ergeben haben, genügt die Einsetzung eines Kontrollbetreuers nicht. In einem solchen Fall wird – notfalls auch gegen den Willen der Betreuungsperson – eine Vollbetreuung angeordnet.

Zu beachten: Nur Vertrauenspersonen benennen!

Grundsätzlich sollte man vor Erteilung einer Vorsorgevollmacht genau prüfen, ob die bestimmte Person bereit und in der Lage ist, die ihr übertragene Rechtsmacht verantwortungsbewusst auszuüben. Nur solche Personen sollten zum Betreuer bestimmt werden, zu denen der oder die Vollmachtgebende uneingeschränktes Vertrauen hat.

 

von Christa Commer

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