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Corona:

Neuregelungen zur Notbetreuung von Kindern Neuregelung zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind (Schlüsselpersonen)


Ab Montag, dem 23. März 2020, gilt eine Neuregelung, wer anspruchsberechtigt ist. Hierzu wurde durch das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 20.03.2020 eine Information für Eltern in verschiedenen Sprachen veröffentlicht. Diese Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Kreisstadt Bergheim unter https://www.bergheim.de oder https://www.bergheim.de/coronavirus.aspx


Um den Betrieb der kritischen Infrastruktur sicherzustellen, hat die Landesregierung entschieden, dass jede Person, die in kritischer Infrastruktur tätig ist und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit vorlegen kann, unabhängig von der familiären Situation einen individuellen Anspruch auf eine Betreuung ihrer Kinder in Kindertagesbetreuungsangeboten hat, wenn die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – entsprechend der Empfehlungen des RKI – organisiert werden kann. Es reicht damit, wenn von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird, es müssen nicht länger von beiden Elternteilen Bescheinigungen vorgelegt werden. Alleinerziehende, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, brauchen neben der Arbeitgeberbescheinigung keine weiteren Nachweise zu erbringen.

Die Arbeitgeberbescheinigung als Vordruck finden Sie ebenfalls unter: https://www.bergheim.de/coronavirus.aspx


Der Betreuungsanspruch wird in den Einrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfüllt werden, mit denen Eltern einen Betreuungsvertrag haben.
Wenden Sie sich bei Bedarf hierfür bitte an Ihre Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle.

Einen Betreuungsanspruch haben auch die Eltern, die keinen Betreuungsvertrag mit einem Kinderbetreuungsangebot haben. Eltern wenden sich in diesen Fällen an das Jugendamt der Kreisstadt Bergheim montags – freitags in der Zeit von 9 Uhr bis 15:30 Uhr unter der Rufnummer 02271-89 729.
Bitte wenden Sie sich ebenfalls an die oben genannte Rufnummer, wenn das Kinderbetreuungsangebot, mit dem Sie einen Betreuungsvertrag haben, eine Betreuung verweigert bzw. ablehnt.

Eine Wochenendbetreuung wird ab dem 23.03.2020 sichergestellt, bei Bedarf wenden Sie sich an die oben aufgeführten Stellen.

Für Eltern von Schulkindern gilt:
Eltern, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, können ebenfalls ihr Kind unabhängig von der beruflichen Situation des Partners oder des anderen Elternteils in die Notbetreuung der Schule geben, sofern eine Betreuung durch diese nicht gewährleistet ist.

Zudem ist es ab sofort unerheblich, ob Ihr Kind im normalen Schulbetrieb einen Platz im Ganztag hätte oder nicht: Für die Kinder von Eltern, die in kritischer Infrastruktur tätig sind, ist damit in jedem Fall eine Betreuung bis in den Nachmittag gewährleistet.
Zudem steht ab dem 23.03.2020 die Notbetreuung in Schulen bei Bedarf an allen Tagen der Woche, also auch samstags und sonntags und in den Osterferien mit Ausnahme von Karfreitag bis Ostermontag zu Verfügung.
Bitte gehen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber verantwortungsvoll mit diesem Angebot um. Bedenken Sie, dass es sich um eine Notbetreuung handelt und nehmen Sie diese bitte nur in Anspruch, wenn andere Lösungen ausgeschlossen sind.
Somit tragen auch Sie zur Reduzierung der sozialen Kontakte und zur Minderung des Infektionsrisikos bei.


Fachbereich Jugend und Bildung Fachbereichsleitung
Wolfgang Weitz
Telefon: 02271 – 89530
E-Mail: wolfgang.weitz@bergheim.de

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