Die EU will mit der Datenschutzgrundverordnung, die ab Mai 2018 angewendet wird, die Verarbeitung personenbezogener Daten europaweit einheitlich regeln. Doch was geschieht mit den vorhandenen Daten, Bildern, Texten, wenn Nutzer sterben.
Wenn Menschen sterben, hinterlassen sie immer mehr Spuren im Internet. Was Angehörige tun können und wie man seinen digitalen Nachlass regelt.
Die Bilder vom letzten Sommerurlaub in Griechenland sieht man noch immer auf Inas Instagram-Profil. Auch auf Facebook lächelt sie einem zu. Auf schnell geknipsten Selfies mit den besten Freunden oder auf diesen ganzen Reisefotos, wo auch immer in der Welt sie gerade war. Was nutzt es, wenn der Verbraucher das Recht auf Zugang zu seinen Daten und auf eine Kopie derselben hatte.
Der Nutzer des Internets sollte genau festlegen, was mit seinen einzelnen Konten umgegangen werden soll. Wie gewünscht handeln kann die ausgewählte Person nur, wenn die Vollmacht „über den Tod hinaus“ gilt.
Unternehmen sind verpflichtet, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und grundsätzlich kostenlos zu erklären, welche Daten aus welchen Quellen zu welchen Zwecken sie verarbeiten und an wen diese weitergegeben werden.
- Erfolgte die Verarbeitung auf Basis eines berechtigten Interesses, muss dieses Interesse benannt werden.
- Ebenso müssen die Unternehmen Löschfristen und Kriterien benennen und auch über Berichtigungs-, Lösch- und Widerspruchsrechte informieren.
Was zu bedenken und zu regeln ist, findet sich auf der Seite der Verbraucherzentrale.
Siehe auch unter Urteile:
Digitaler Nachlass
Nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) treten Erben die Gesamtrechtsnachfolge des Verstorbenen an. Das heißt, dass sowohl sein Vermögen auf die Erben übergeht, als auch dessen Rechte und Pflichten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat grundsätzlich entschieden, dass auch persönliche Inhalte im Netz in die Erbmasse fallen.