Seniorenvertretungen

Senioren(bei)rat ein Muss

Zunehmende Vereinsamung und fehlende niederschwellige Angebote

Die (eigenständige) Seniorenvertretung eine aktuelle Aufarbeitung.

Über 25 Prozent der Bevölkerung sind bereits über 60 Jahre, dies mit zunehmender Tendenz. Die Entwicklung stellt die Gesellschaft vor große Herausforderungen, die nicht nur für auch mit den älteren Betroffenen gemeistert werden können; wer kennt die besonderen Bedürfnisse am besten. Erinnert sei an die fehlende Unterstützung in der häuslichen Pflege und deren notwendige Gestaltung von Live in Care nach dem Bundesarbeitsgerichtsurteil (BAG 5 AZR 505/20.

Wenige Kommunen stellen bisher in nennenswertem Umfang unabhängige Teilhabestrukturen für ältere Menschen bereit. Auch im 7. Altenbericht 2017 Seiten 38-41 wird gefordert: „Es bedarf einer nachhaltigen und wirkungsvollen Politik für Ältere und mit älteren Menschen in der Planung“. Dies sind unter anderem:

  • die Altenplanung als Teilaufgabe der Sozialplanung,
  • Begegnungen im Bildungs-, Kultur- und Freizeitbereich,
  • die Seniorenberatung, Zielgruppenspezifische Information und Öffentlichkeitsarbeit,
  • das bürgerschaftliche Engagement im Seniorenbeirat und weiteren Beteiligungsformen

Gesetzliche Mitwirkung von Senior*innen ist notwendig.

Ein Seniorenrat ist ein beratendes, nicht beschließendes Gremium auf Gemeinde-, Kreis– oder Landesebene, um die Interessen der älteren Generation oder besonderer Gruppen von Älteren in den politischen Prozess auf der jeweiligen Ebene einzubringen und mitzuwirken.  Transparenz und Kommunikation ist ein Gebot der Stunde.

Ziele

Seniorenvertretungen haben das Ziel, die spezifischen Interessen der älteren Menschen in politische Entscheidungsprozesse, gegenüber der Verwaltung, der Wirtschaft und im kulturellen und sozialen Bereich einzubringen. Sie sind deshalb eine politische Interessenvertretung, weil sie die Teilhabe älterer Menschen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens sichern wollen. Dadurch unterscheiden sie sich auch eindeutig von allen Seniorengruppen, Vereinen, Verbänden, Kirchen und Parteien, die jeweils spezifischen Zielen verpflichtet sind.

Die Bundesländer haben seit der Föderalismusreform 2007 die ordnungsrechtlichen Aufgaben in den Heimen selbst zu regeln. Zur Unterstützung der gewählten Interessenvertretung der Bewohner in Pflegeeinrichtungen mit der gesetzlichen Hauptaufgabe nach dem Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) in § 85 Absatz 3 Satz 2 SGB XI können auch Mitglieder von Seniorenbeiräte in allen Bundesländern in den Heimbeirat gewählt werden. Je nach Ziel und Herangehensweise tragen die Gesetze in jedem Bundesland unterschiedliche Namen, unterscheiden sich in Nuancen.

Rechtliche Grundlagen

Für die Organisationsform kommunaler Seniorenvertretungen bestehen überwiegend keine bindenden gesetzlichen Vorgaben, doch zeigen Erfahrung und Entwicklung eindeutig, dass die Form eines Seniorenbeirates auf der Grundlage einer kommunalen Satzung oder eines Beschlusses der zuständigen Organe die wirksamste Voraussetzung einer erfolgreichen Arbeit ist.

Mitglieder

sind Bürger, die selbst das 60., manchmal auch schon das 55. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden entweder

gewählt

  • in Urwahl durch die Altersgruppe  oder
  • nach Vorschlagsliste der Organisationen oder

entsandt

  • als Delegierte von einschlägigen Organisationen. Das können Verwaltungsgemeinschaften, Verbände, Vereine und in diesem Themenspektrum aktive andere Gruppierungen sein, die für die allgemein gewählten Bürgervertreter als Gesprächspartner wichtig sind.
  • als Sachkundige Bürger nach Proporz der Parteien durch den Rat bestätigt. 

In den Bundesländern wird die Tätigkeit durch die Regierung als Beitrag zum bürgerschaftlichen Engagement auf Landesebene als gefördert. z. B. in Baden-Württemberg (bereits seit 1974). Die Mitgliedsverbände, Mitglieder und Delegierten treffen sich in einem je festen Turnus zur Mitgliederversammlung. Je nach Größe hat der Rat auch einen festen Vorstand. Geschäftsstellen des Landesseniorenrates sind nur zum Teil mit Mitarbeiterinnen in Vollzeit besetzt. Der Landesseniorenrat Baden-Württemberg gibt regelmäßig eine eigene Zeitschrift heraus. In den übrigen Ländern haben sich entsprechende zur Koordination Landesseniorenvereinigungen gebildet.

In einigen Regionen werden keine entsprechenden Bürgerbeteiligungen der Senioren per Urwahl oder durch Delegierte gebildet. Wenige Kommunen stellen in nennenswertem Umfang unabhängige Teilhabestrukturen für ältere Menschen bereit.  Hier übernimmt die Verwaltung oder die Wohlfahrtsverbände die notwendige Schnittstellenaufgabe durch entsprechende Beratungsstellen oder Seniorenbüros.

Nach dem Sozialgesetzbuch XII sind die Kommunen für die Altenhilfe zuständig. Diese „soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken“ (§ 71 Abs. 1 S. 2 SGB XII).

Wohn- und Teilhabe Gesetz (WTG)

Dahinter versteckt sich die frühere Heimaufsicht als Ordnungsbehörde. Die zweijährigen Berichte zeigen die Schwerpunkte der Beratung der Einrichtungsträger auf. Selten kommen Bewohner, Bewohnerbeiräte in der Beratung oder gar Schulung vor. Die zuständigen Gremienvertreter in den Räten nehmen die Berichte zur Kenntnis.

Heimmitwirkungsverordnungen der Länder

sehen die Seniorenbeiräte als passiv Wahlberechtige zur Unterstützung notwendigen Interessenvertretungen der immer älter werdenden Bewohner. Die zweijährigen Wahltermine sind durch die WTG-Behörden rechtzeitig zu übermitteln. Nur so kann die notwendige Mitwirkung erreicht werden.

Bundesländer:

Stand Nov.2023

Berlin

Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz (BerlSenG)

Beschreibt in § 1 das Ziel:

Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren am sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, die Erfahrungen und Fähigkeiten zu nutzen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern, die Solidargemeinschaft weiterzuentwickeln sowie den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung unter aktiver Eigenbeteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren zu gewährleisten.

§ 9 Abs.4 BezirksVWG

Rederecht in den Ausschüssen der Bezirksverordneten Versammlung, Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen mit Seniorenangelegenheiten

Baden-Württemberg Gemeindeordnung

  • 33 Abs. 3 GO Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen.

§ 33 Abs. 4 GO Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende Stellung. 2Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung); das Gleiche gilt für die Ausschüsse. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung

Bayern

Seniorenmitwirkungsgesetz in Vorbereitung

Bayerische Gemeindeordnung 

Art. 23 (1) ff „Die Gemeinden können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen“

Art. 24 (1) „In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere… die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln, …“

Art. 32 (1) „Der Gemeinderat kann vorberatende Ausschüsse bilden.“

Art. 45 (1) „Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung“ (2) „Die Geschäftsordnung muss Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten“

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nach Artikel 69 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) verpflichtet, integrative regionale Seniorenpolitische Gesamtkonzepte zu entwickeln.

Brandenburg

§ 19 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg;

„Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Gemeindevertretung zur Vertretung der Interessen anderer Gruppen der Gemeinde Beiräte oder Beauftragte wählt oder benennt. (3) Den Beiräten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Gemeindevertretung zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf ihren Aufgabenbereich haben, Stellung zu nehmen. Für Beauftragte gilt § 18 Abs. 3 entsprechend.“

Hessen

§ 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) und § 8a der Hessischen Landkreisordnung (HKO) gibt einen rechtlichen Rahmen.

Mecklenburg-Vorpommern, 2010 SenMitwG M-V

Niedersachsen 

keine explizite Regelung in der Gemeindeordnung.

Nordrhein-Westfalen: § 27a der Gemeindeordnung

gibt seit 2017 den rechtlichen Rahmen.  Ausführungen siehe unten.

Rheinland-Pfalz

Sachsen                    gefordert

§47 Sächsische Gemeindeordnung (SäGemO) Sonstige Beiräte

(1) Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Seniorenbeiräte und Naturschutzbeiräte sein.

(2) Diese Beiräte unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§43 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) Sonstige Beiräte

(1) 1Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Seniorenbeiräte und Naturschutzbeiräte sein.

(2) Diese Beiräte unterstützen den Kreistag und die Kreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Sachsen-Anhalt

§§ 5, 8 i. V. m. den §§ 45 Abs. 2 Nr. 1, 79 und 80 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

Schleswig-Holstein

Thüringen, 2019 ThürSenMitwBetG

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Seniorenvertretungen in NRW

Im November 2016 hat der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen innerhalb des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe auf Kommunaler Ebene, in Ergänzung  zu den §§ 16 + 22 Wohn- und  Teilhabegeseetz (WTG NRW) aus 2014, einen neuen Paragrafen in die Gemeinde Ordnung NRW eingefügt:

Ȥ 27a Interessenvertretungen, Beauftragte

Die Gemeinde kann zur Wahrnehmung der spezifischen Interessen von Senioren, von Jugendlichen, von Menschen mit Behinderung oder anderen gesellschaftlichen Gruppen besondere Vertretungen bilden oder Beauftragte bestellen. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden.«

Die Möglichkeit der Mitarbeit der Senioren nehmen die Mandatsträger in den Kommunen seit über 35 Jahren in sehr unterschiedlicher Weise war. In wenigen Städten, z.B. in Düren, Düsseldorf, Köln, können sich alle Bürger über 65 Jahre in Urwahl beteiligen. In anderen Städten und Kommunen werden Seniorenvertretungen durch die gewählten Parteien berufen oder relevante Gruppen entsenden Mitglieder. In 50% der Kommunen sind 2019 Seniorenvertretungen unbekannt. Die Corona-Pandemie zeigt die Verletzlichkeit der Rentner auf. Sie rücken mehr in den Blick der Öffentlichkeit

2020 haben sich in NRW, wie in den anderen Bundesländern, 170 Seniorenvertretungen zusammengeschlossen. Damit sind über 3 Millionen Seniorinnen und Senioren, das heißt über 70 % der Menschen ab 60 Lebensjahren, in NRW über diese freiwillige Vertretungsform formal angesprochen. Derzeit haben über 42 % aller Kommunen im Land eine Seniorenvertretung (SV), die Mitglied in der LSV NRW ist.

Fragt man Bürger nach der Seniorenvertretung im Rat, auch bei bestehenden Seniorenvertretungen, ist das Gremium in der Stadt in der Gemeinde nicht bekannt. Vielleicht liegt es daran, dass die Sitzungen des (Unter)Ausschusses des Rates oftmals nicht protokolliert oder die Aktivitäten des Beirates nicht veröffentlicht werden. Ein anderer Grund ist der Rückzug der öffentlichen Hand aus der Daseinsvorsorge seit dem Inkrafttreten der Pflegeversicherung (SGB XI) 1995. Einige Kreise und Städte trennten sich von den kommunalen Pflegeeinrichtungen, um einem formalen Konflikt mit ihrer ordnungsrechtlichen Aufgabe als  Heimaufsicht zu entgehen.

Die Heimaufsicht firmiert seit 2014 unter dem Begriff WTG-Aufsicht, nach der Grundlage des Wohn- und Teilhabegesetzes. In gleicher Lesung verabschiedete der Landtag das Gesetz zur Weiterentwicklung des Landepflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW

Ziel des Gesetzes

ist die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung der Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen. Sämtliche Maßnahmen sind darauf auszurichten, das Selbstbestimmungsrecht von älteren Menschen und pflegebedürftigen Menschen in jeder Lebensphase zu sichern.  

Bereits 2014 wurde im APG NRW das Planungs- und Sicherstellungsgebot formuliert. Diesem kamen sehr viele Verwaltungen bis heute 2020 nicht nach. Es fehlt an vielen stationären Pflegeplätzen, insbesondere auch Kurzzeit- und Verhinderungsplätze. Siehe dazu beispielhaft unsere Auswertung

Die Verwaltung leitet nach § 8 APG NRW federführend die halbjährliche Kommunale Konferenzen Alter und Pflege. Im Gesetz sind die Aufgaben  und die Teilnehmer festgeschrieben. Neben der kommunalen Seniorenvertretung sind extra aufgeführt:

Ziffer 5 die entsprechenden Interessenvertretungen zur Mitwirkung und Mitbestimmung in den Pflegeeinrichtungen (Beiräte, Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen),

Ziffer 10 die örtlichen Selbsthilfegruppen und Interessenvertretungen von pflegebedürftigen Menschen, Menschen mit Behinderungen, chronisch kranken Menschen. Angehörigen und Alten-Wohngemeinschaften
Ziffer 11 Die Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände, sind auch als Anbieter vertreten. 

Es ist festzustellen, dass gerade die Vertreter der Ziffern 5 und 10 explizit genannt, aber überwiegend nicht berücksichtigt werden. Das Argument der fehlenden Arbeitsfähigkeit im Gesamtgremium, darf das Gesetz nicht aushebeln und kann durch entsprechende Regelungen rechtskonform umgesetzt werden.  

Die älteren Mitbürger über 65 Jahre, eine nicht unbedeutende Wählergruppe, sieht sich oft nicht entsprechend vertreten. Gesetze sind gegeben. Die ehrenamtlichen Räte sind auf die Mithilfe und Anregungen angewiesen.

Wollen Sie

  • Ihrem Viertel, ihrem Quartier eine Chance geben?
  • Ihre Stadt, Ihr Dorf altengerecht gestalten?

Dann machen Sie sich auf den Weg, nutzen Sie z.B. die Fragestunden in Rat und Ausschüssen. Fragen Sie die Parteienvertreter konkret nach den Vorstellungen und deren Umsetzung. Die Form eines Seniorenbeirates auf der Grundlage einer kommunalen Satzung oder eines Beschlusses der zuständigen Organe, dies ist eine der wirksamsten Voraussetzung einer erfolgreichen Arbeit. 

Ziele Grundsätze Aufgaben[i]

„Aus Zielsetzung und Grundsätzen ergeben sich Aufgabenbereiche der Mitsprache und Mitwirkung im kommunalen Raum in allen Fragen, die ältere Menschen betreffen und für die Lebensqualität im Alter von besonderer Bedeutung sind, wie zum Beispiel die

  • Entwicklung der Altenhilfe mit
    • Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege,
    • Beratungsangeboten für ältere Menschen und deren Angehörigen,
    • Konzeption von Wohnungen.“

Die Entwicklung in der Altenhilfe gestaltet der Seniorenbeirat unter anderem mit in

  • der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege,

  • dem Bewohnerbeirat der Pflegeeinrichtung.

Die Bewohnerbeiräte der Kommune haben nach Gesetz Sitz und Stimme in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege, das Gesetz wird nicht immer umgesetzt. Dies kann auch ein Indiz für das fehlende aber notwendige Engagement in einem alle zwei Jahre neu zu wählenden Bewohnerbeirat in Pflegeeinrichtungen sein. Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) sieht in § 22 Absatz 3  Satz 2 die Hilfe durch Außenstehende vor, explizit wird die Seniorenvertretung genannt. Durch die Pandemie ist die Notwendigkeit der Unterstützung der Interessenvertretungen in den Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe sichtbar. Qualitative Arbeit wird in den Einrichtungen geleistet. Die Pandemie fordert die Mitarbeiter und Bewohner. Die Einrichtungsträger handeln unter einer Käseglocke. In einer sozialen Marktwirtschaft kann ein Ausgleich der Interessen zum Wohle aller Beteiligten nur durch Transparenz und  offene Kommunikation gelingen.

Auszug aus „Der Bewohnerbeirat

[i] https://kommunale-seniorenvertretungen.hessen.de/ziele-grundsaetze-aufgaben/

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