Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben durch die Einfügung des § 22a SGBV im August 2017 einen verbindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der Gesetzlichen Kranken Versicherung (GKV).
Die präventiven Leistungen stehen Menschen mit einem Pflegegrad und vielen Menschen mit Behinderung ab dem 1. Juli 2018 gesichert zur Verfügung. Das Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ wurde bereits 2010 von der Bundeszahnärztekammer vorgelegt und scheiterte bisher an der höheren Abrechnung.
Mit den neuen Leistungen haben alle Pflegebedürftige, ambulant und stationär, erstmals Anspruch auf präventive Betreuung beim Zahnarzt – insbesondere darauf:
– dass der Mundgesundheitsstatus erhoben,
– ein Plan zur individuellen Mund- und Prothesenpflege erstellt und
– über die Bedeutung der Mundhygiene aufgeklärt wird sowie
– dass Maßnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit
– und einmal im Kalenderhalbjahr harte Zahnbeläge entfernt werden.
– Pflege- oder Unterstützungspersonen sollen zudem in die Aufklärung und die Erstellung des Pflegeplans einbezogen werden.
Einen Ratgeber der notwendigen täglichen Zahnhygiene hält des Bundesministerium demnächst kostenfrei vor. – Link nachtragen!!-
Bereits 2001 im Rahmen der Jahrestagung der AG für zahnärztliche Behindertenbehandlung im Berufsverband Deutscher Oralchirurgen, hielt Dr. Holthaus einen Vortrag über die Notwendigkeit der Zahnhygiene im Alter. 2009 befasste sich das Robert Koch Institut (RKI) mit der Problematik, wie auch Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im
Gesundheitswesen (SvR) in einem Sondergutachten: Koordination und Integration − Gesundheitsversorgung in einer Gesellschaft des längeren Lebens, erschienen im Kohlhammer Verlag Stuttgart. Ein Problem wird des Geldes wegen eine Generation vor sich hergeschoben.
Nun besteht ein Anspruch auch im Pflegeheim. Wie lange wird es Dauern, bis jede Einrichtung den notwendigen Pflegeaufwand auch umsetzen kann.
Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung werden künftig nicht nur kurativ, sondern auch präventiv in stationären Einrichtungen behandelt. Für die zahnärztliche Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen stehen ab sofort neue präventive Leistungen nach § 22a SGB V zur Verfügung.
Siehe auch das Video
Benken Sie auch: Schlecht gepflegte Zähne können krank machen