Pflegewohngeld, für anerkannte Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung

Investitionskosten, der sogenannte Kaltmietanteil. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 82 Absätze 3 und 4 SGB XI. Jede durch die Pflegekassen genehmigte Pflegeeinrichtung erhält in NRW durch einen Verwaltungsakt* der Landschaftsverbände die anerkennungsfähige Höhe für das Pflegewohngeld bestätigt. 

Die Investitionskosten der Einrichtung sind nur ein Teil der dreigeteilten Heimkosten und unterschiedlich nach Bau- und Fertigstellungszeit. Sie beinhalten je nach Besitz- und Eigentumsverhältnissen (Eigentümer-oder Mietmodel) verschiedene Positionen. Immer wird das betriebswirtschaftlich gebundene Kapital einer Investition zur Refinanzierung der Einrichtung, auch als AfA bekannt, betrachtet. Zu finden in der Bilanz unter den Positionen:

Gebäude, Einrichtung, sonstige abschreibungsfähiger Anlagegüter

In den Unterpositionen:

– Herstellung, Anschaffung

– Ergänzung, Instandhaltung, Instandsetzung  

oder

– Pacht, Erbbauzins

und/  oder

– Nutzung und Mitbenutzung von  Gebäuden 

oder

– Miete, wird überwiegend in Privateinrichtungen berechnet.

Die Positionen werden einzeln aufgelistet, berechnet und zur Refinanzierung bewertet. Die durch Verwaltungsakt genehmigten Kosten sind nicht nur für den Bewohner zahlbar, sondern können in NRW auch durch einen Wohngeldantrag bei der Kommune bezuschusst werden, nicht so übrigen gesondert auszuweisenden vertraglichen Investitionskosten.

Bei Investitionskostenerhöhungen (-änderungen) sind insbesondere zu beachten:

– Zweck von Ausgaben

– Betriebsnotwendigkeit:

– Nur, was für den jeweiligen Betrieb notwendig ist

– Angemessenheit

– Angemessen im Sinne des Standards der Einrichtung

– Angemessen im Vergleich zu anderen ortsüblichen Kosten

(Beispiel: überteuerter Handwerker, wenn ortsüblich geringere Preise üblich)

Der Heimbewohner/Angehörige als Verbraucher hat ein Recht auf Einsichtnahme, damit

– Recht, Kopien anzufertigen,

– Rechtsunkundige Personen können zum Beispiel die BIVA hinzuzuziehen, wie auch den Heimbeirat,

– Bei Bevollmächtigung und Betreuung: Recht, Kopien zusenden zu lassen,  insbesondere bei größerer räumlicher Distanz.

Nicht durch den Verwaltungsakt anerkannte Investitionskosten können zusätzlich dem Heimbewohner in Rechnung gestellt werden. Diese Mehr-Kosten werden nicht durch das Pflegewohngeld abgedeckt. 

In einem weiteren Beitrag wird auf die Brutto-Heimkosten insgesamt und auf die Netto-Zahllast der Bewohner eingegangen.

Seit November 2014 hat Nordrhein-Westfalen ein neues Alten- und Pflegegesetz (APG NRW).

Die zeitgleich in Kraft getretene Durchführungsverordnung zum APG NRW (APG DVO) enthält alle relevanten Regelungen rund um die Refinanzierung der Investitionskosten für Senioren- und Pflegeheime. Für die Berechnung sind die Landschaftsverbände zuständig. Weiterführender Link