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Auch Digitales gehört zum Erbe

25. Januar 2019

Verbraucherberatung rät, auch seine Online-Nachlass beizeiten ordnen.  Erben können sonst  Probleme bekommen.

Internet-User hinterlassen Spuren im Netz. Im Todesfall haben Angehörige mit der weiter existierenden Datenflut etwa bei Facebook oder durch ein noch gültiges Online-Abo dann häufig ein Problem. Persönliche Daten und Profile von Verstorbenen geistern weiter im Internet herum, solange sie keiner löscht. Wer selbst darüber bestimmen möchte, was mit seinen online veröffentlichten, Fotos, Nachrichten und Kommentaren nach seinem Tod passiert, sollte sich so früh wie möglich um die Regelung seines digitalen Nachlasses kümmern. Nicht nur die persönlichen Güter oder das Geld auf dem Konto, sondern auch Accounts, Abos und Verträge, die online abgeschlossen wurden, gehören zum Nachlass. Empfänger erben sämtliche Rechte und Pflichten.

Eine Passwort-Liste für Online-Konten hilft den Erben

Wer den Überblick über die eigenen Daten nicht verlieren und den Umgang mit seinem digitalen Nachlass nach seinem Tod in der eigenen Hand behalten möchte, sollte eine Liste erstellen, der alle bestehenden Accounts mit Benutzernamen und Passwörtern aufgelistet sind. Außerdem sollte zu Lebzeiten festgelegt werden, welche Daten und Fotos im Falle des Ablebens im Netz zu tilgen sind und was mit dem persönlichen Profil in einem sozialen Netzwerk passieren soll. Bei Facebook etwa können User einen Nachlass-Kontakt einrichten, der sich um den Account im Ernstfall kümmern kann.

Die Liste mit Zugangsdaten und Anleitung zu den Accounts und Daten sollte an einen sicheren Ort verwahrt werden.

In einer zu Lebzeiten erstellten Vollmacht, kann über den Tod hinaus festgelegt werden, wer die gewünschten Regelungen umsetzen soll. Erben sollten sich rasch einen Überblick über die Hinterlassenschaften eines Verstorbenen im Internet verschaffen. Dreh und Angelpunkt ist das jeweilige E-Mail-Konto. Hier laufen Rechnungen oder Mahnungen aus Online-Geschäften auf. Anhand der Post lässt sich auch oft ablesen, wo Mitgliedschaften bestehen. Ist das Zugangswort bekannt, können über das E-Mail-Konto Passwörter aus der Zugangsliste bei anderen Online-Diensten zurückgesetzt werden. Wer den persönlichen Schlüssel nicht weiß, muss sich umständlich an den jeweiligen Online-Dienstleister wenden, um das Abwickeln der Geschäftsvorgänge in Gang zu setzen. Bislang ist noch nicht rechtlich eindeutig geklärt, ob und in welcher Form Erben an Daten von Verstorbenen bei Online-Anbietern überhaupt ran dürfen. Ein Hinweis auf  Seite 21ff der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz ist hilfreich.Computer auf dem Tisch

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Kategorien Computer und Technik, Recht, Tabuthemen Schlagwörter Account, digitalen Nachlass, E-Mail-Konto, Erben, Facebook, Online-Nachlass, Passwort-Liste, Passwörter, Vollmacht, Zugangsdaten
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