Ohne Antrag, keine Leistungen der Pflegeversicherungen.
Darum kümmern Sie sich am besten gleich zu Anfang. Wer damit lange wartet, verschenkt Geld. Wir wollen Ihnen hier Merkpunkte aufzeigen. Die Pflegekasse ist verpflichtet, einen Monat rückwirkend zu zahlen, wenn der Antrag nicht später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt wurde. Deshalb sollte Ihr Angehöriger den Antrag möglichst schnell nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit einreichen. Als Antrag reicht zunächst ein formloses Schreiben an die Pflegekasse des hilfebedürftigen Angehörigen. Sie ist an Ihre zuständige Krankenkasse angeschlossen. Wer bei der Knappschaft krankenversichert ist, muss sich also an die Knappschaft Pflegekasse wenden, Versicherte der AOK Krankenkasse an die AOK Pflegekasse usw. Privatversicherte müssen Ihre privat Pflegeversicherung kontaktieren. Den Antrag stellt immer die pflegebedürftige Person selbst. Dafür reicht theoretisch auch ein Anruf bei der Pflegekasse. Notieren Sie sich in diesem Fall aber unbedingt das Datum des Anrufs und den Namen des Sachbearbeiters. Nur so können Sie später überprüfen, ob die Pflegeversicherung tatsächlich vom Antragsmonat an zahlt.
Die Pflegekassen schicken anschließend ein Antragsformular an den Pflegebedürftigen. Viele Kassen bieten das Formular auch im Internet zum Herunterladen an. Sie dürfen als Angehöriger den Antrag für den Pflegebedürftigen ausfüllen. Er muss als Versicherter aber eigenhändig unterschreiben. Ist er dazu nicht in der Lage, muss ein Bevollmächtigter in Vertretung (i.V.) für ihn unterzeichnen.
Achtung Vollmachten: Kann oder möchte sich ein Pflegebedürftiger nicht selbst um seine Anliegen mit der Pflegeversicherung kümmern, hat er die Möglichkeit, eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen. In der Vollmacht müssen der Name des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten, etwa des Ehepartners, stehen. Der Vollmachtgeber muss außerdem erklären,in welchen Angelegenheiten der Bevollmächtigte tätig werden darf. Das könnte zum Beispiel alle Schriftwechsel mit der Pflegeversicherung sein. Der Vollmachtgeber muss eigenhändig unterschreiben. Manche Krankenkassen bieten Vordrucke für Vollmachten an. Der Vollmachtnehmer seine Stellung immer darlegen und nicht im eigenen Namen, nur im Auftrage unterschreiben.
Die Pflegekasse fragt in dem Formular Basisdaten ab, wie Adresse und Krankenversicherungsnummer. So kann sie überprüfen, ob Sie als Versicherte(r) Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Voraussetzung dafür ist, dass er in den vergangenen zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt hat oder familienversichert war. Außerdem muss der Antragsteller dauerhaft, das heißt für voraussichtlich mindestens sechs Monate, auf Pflegehilfe angewiesen sein. Wer nur vorrübergehend Pflege benötigt, bekommt keine Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI), keine Angst, dann ist die Krankenkasse zur Leistung nach SGB V verpflichtet. Um das klären zu können, fragen die Pflegekassen in der Regel nach den Daten des behandelnden Arztes. Außerdem muss Ihr Angehöriger die Ursache der Pflegebedürftigkeit angeben. Das hilft, den zuständigen Leistungsträger zu ermitteln. Ist die Pflegebedürftigkeit zum Beispiel Folge eines Arbeitsunfalls, muss zunächst die Unfallkasse zahlen.
Keine der Kassen zahlt gerne freiwillig, so erklären sich die Hürden.
Schließlich erkundigt sich die Pflegekasse nach den Pflegepersonen. Sie fragen zum Beispiel, in welchem Familienverhältnis der Pflegende zum Versicherten steht. Bei Angehörigen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie ehrenamtlich pflegen. Sie erwerben unter bestimmten Voraussetzungen Rentenansprüche und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld und Unfallversicherungsschutz. Der Versicherte wird außerdem gefragt, ob er Geldleistungen, Sachleistungen oder Kombinationsleistungen beantragt. In der Regel wollen die Kassen auch wissen, ob eine Tages oder Nachtpflege gewünscht wird oder der Versicherte in ein Pflegeheim einzieht. Diese Fragen sind häufig noch nicht klar zu beantworten. Ihr Angehöriger sollte die Felder einfach so ausfüllen, wie es der aktuellen Planung entspricht. Er kann seine Entscheidungen später unbürokratisch ändern und eine andere Leistungsart wählen. Dafür genügt ein erneuter Antrag bei der Pflegekasse. Hat er beispielsweise zunächst Pflegegeld beantragt, entscheidet sich dann aber doch für einen ambulanten Pflegedienst, kann er später auf Pflegesachleistungen umstellen.
Tipp: Wer angibt, dass er Pflegesachleistungen beziehen möchte, sich dann aber doch für das Pflegegeld entscheidet, sollte möglichst schnell die Pflegekasse informieren. Sonst kann es passieren, dass diese auf die Rechnung eines ambulanten Pflegedienstes wartet und zunächst kein Geld auf das Konto des Versicherten überweist. Bei Antragsstellung bereits die Kombileistung beantragen, so behalten Sie den Überblick.
Achten Sie darauf, dass Ihr Angehöriger bereits beim Pflegegrad 1 auch den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro beantragt. Er kann das Geld maximal bis zu einem Jahr ansparen und zu einem späteren Zeitpunkt umfassendere Hilfe in Anspruch nehmen. Ein formloser Hinweis auf dem Antrag (Hiermit beantrage ich auch den Entlastungsbetrag) genügt. Fragen Sie im Zweifel bei der Pflegekasse nach.
Jeder Pflegebedürftige hat ein Recht auf Beratung, auch vor Antragsstellung. Sobald der Antrag auf Pflegeleistungen eingeht, muss die Pflegekasse Ihrem Angehörigen innerhalb von
- zwei Wochen einen festen Ansprechpartner nennen und ein umfassendes Beratungsgespräch anbieten auf Wunsch auch zu Hause
- oder einen Beratungsgutschein ausstellen, auf dem angegeben ist, bei welchen unabhängigen Stellen dieser in den kommenden zwei Wochen eingelöst werden kann.
Ist der Antrag eingegangen, prüft die Pflegekasse, ob die Versicherungszeiten erfüllt sind. Dann gibt ihre Kasse ein Pflegegutachten in Auftrag, in der Regel beim Medizinischen Dienst (MD früher MDK), manchmal auch bei einem anderen unabhängigen Gutachter. Bei Privatversicherten erfolgt die Begutachtung durch Ärzte oder Pflegefachkräfte des Unternehmens Medicproof. Die Gutachter sollen feststellen, ob der Versicherte pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad vorschlagen; die Pflegekasse erstellt den Leistungsbescheid, danach bemessen sich die Leistungen der Pflegeversicherung. Unterschieden wird seit 2017 zwischen den Pflegegraden 1 bis 5. Menschen mit Pflegegrad 1 bekommen Basisleistungen, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 die Höchstsätze.
Zwischen Antragstellung und der Begutachtung dürfen höchstens 20 Arbeitstage liegen. Kann die Pflegekasse innerhalb dieser Zeit keine Begutachtung organisieren, muss sie dem Antragsteller mindestens drei Alternativgutachter benennen, mit denen er dann einen Termin vereinbart. Der Gutachter kündigt sein Kommen vorher an. Nutzen Sie die Zeit, um die Begutachtung vorzubereiten. Überlegen Sie, bei welchen Tätigkeiten Ihr Angehöriger Unterstützung benötigt, welche Tätigkeiten er nicht mehr selbstständig, ohne Hilfe ausführen kann. Schreiben sich auch auf, was die Pflege schwierig macht, führen Sie ein Pflegetagebuch. Außerdem ist es gut, wenn Sie relevante Informationen wie Atteste und eine Übersicht der benötigten Medikamente bereit legen. Denken Sie daran in den ein – zwei Stunden Begutachtung entscheidet sich die Einstufung.
Der Gutachter erstellt ein (Empfehlungs-)Gutachten, das er an die Pflegekasse weiterleitet. Diese entscheidet, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, und bestimmt den Pflegegrad. Zwischen Antragstellung und der Entscheidung der Pflegekasse dürfen höchstens 25 Arbeitstage liegen. Es gilt das Datum des formlosen Antrags. Haken Sie nach, falls Sie bei Fristende immer noch nicht von der Pflegekasse gehört haben. Die Pflegekasse muss für jede weitere angefangene Woche, die verstreicht, 70 Euro an den Antragsteller zahlen.
Ihr Recht: Die 20-Tage Frist bis zur Begutachtung und die 25-Tage Frist bis zur Entscheidung der Pflegekasse müssen diese einhalten.
Möchten Sie als Angehöriger Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, sollten Sie das der Pflegekasse bereits auf dem Antragsformular mitteilen. Dann muss die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Gutachter schicken. Der Grund: Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit sind an das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit geknüpft. Dem Arbeitgeber dann die Zeit schriftlich mitteilen und beantragen. Durch die schnelle Bearbeitung soll verhindert werden, dass Beschäftigte diese Auszeit beantragen, und dann feststellen, dass Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen. Befindet sich der Pflegebedürftige im Krankenhaus, in einem Hospiz oder in einer Rehabilitationseinrichtung, muss die Begutachtung innerhalb einer Woche erfolgen, wenn nur die weitere ambulante und stationäre Versorgung sichergestellt werden kann oder ein Angehöriger Familien und Pflegezeit in Anspruch nehmen will. Auch dann sollte der Bescheid der Pflegekasse kurze Zeit später vorliegen.
Achtung:
Pflegegrad für Kinder mit schweren Allergien.
Kinder mit schweren Allergien brauchen viel Aufmerksamkeit. Eltern können dabei Unterstützung bekommen, wenn sie für das Kind einen Pflegegrad beantragen, rät der Deutsche Allergie und Asthmabund. Entscheidend ist, wie viel Mehraufwand die Betreuung und Versorgung in Anspruch nimmt. Die genaue Krankheit des Kindes ist zunächst zweitrangig. Den Antrag auf Pflegegrad stellen Eltern bei der Krankenkasse. Schon bei Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf Entlastungsleistung wie etwa eine Haushaltshilfe.
Dies war der Antrag und der Anfang einer aufopfernden Pflege.
Über 80 Prozent müssen zu Hause gepflegt werden; nur knapp 40 % davon können durch ambulante Dienste unterstützt werden. Gesetzliche Hilfs- und Entlastungsmöglichkeiten sind oft unbekannt oder stehen nicht zur Verfügung.
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