Die Angst geht um, das Erbe oder die Erlöse sollen gesichert werden!
Regeln Sie Ihr Leben mit klarem Verstand.
Eine gesetzliche Betreuung wird notwendig, wenn Menschen Entscheidungen nicht mehr selbstständig treffen können. Gründe können etwa eine Krankheit, ein Unfall, eine Behinderung oder das Nachlassen der geistigen Kräfte – etwa aufgrund einer Demenz-Erkrankung – sein. Über allem steht: Wer soll die Sorge, meine Rechte über- und wahrnehmen.
Veranlasst werden kann eine gesetzliche Betreuung durch die betroffene Person selbst, dies sollte rechtzeitig sein. Spätestens wenn ein Betreutes Wohnen, ein Heim oder ein längerer Krankenhausaufenthalt ansteht, werden dies Angehörige, Heimleitungen, Ärzte in Krankenhäusern veranlassen, aus Sorge um die Kostenerstattung. Vielleicht finden sich auch fürsorgliche Freundinnen und Freunde von Betroffenen, die sich aber alle an das Betreuungsgericht wenden müssen, wenn keine einvernehmliche Betreuung rechtzeitig veranlasst wurde.
Sieht der zuständige Richter beim Betreuungsgericht einen Bedarf, legt er fest, für welche der vier Lebensbereiche die Betreuung gelten.
- Gesundheit: ärztliche Behandlung sicherstellen, Pflegedienste beauftragen, Rehabilitationsmaßnahmen einleiten, für ausreichenden Schutz durch eine Krankenversicherung sorgen
- Vermögen: Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen, Unterhaltspflichten prüfen, Schuldenregulierung einleiten, Erbangelegenheiten regeln, Vermögen und Finanzen verwalten
- Wohnen: Wohnraum erhalten, Mietverträge prüfen, Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen, im „Betreuten Wohnen“ Pflegeheim: Verträge prüfen und abschließen, Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten
- Behörden: Unterstützung im Umgang mit Behörden, Beratung bei Anträgen, Ermittlung und Durchsetzung von Ansprüchen durchsetzen
Pflichten des Betreuers ergeben sich insbesondere aus § 1901 BGB. Danach (und ebenso nach § 1906 BGB) ist der Maßstab seines Handelns stets am „Wohl des Betreuten“ auszurichten. Es soll nicht mehr ohne vorherige Anhörung entschieden werden.
NEU
Die Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge sind für 6 Monate – § 1358 BGB seit März 2023 geregelt.
Wichtig: Nach § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB – Neu – darf eine Betreuung nicht für solche Aufgabenbereiche eingerichtet werden, die durch sogenannte „andere Hilfen“ erledigt werden können. Damit sind insbesondere die Hilfen gemeint, die auf sozialen Rechten und anderen Vorschriften beruhen. Dazu Empfehlungen vom 1.7.23 der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger. Siehe auch: Neues Betreuungsrecht und die Auswirkungen für Leistungserbringer der Eingliederungshilfe – contec
Betreuung rechtzeitig regeln
Wer soll die Sorge übernehmen. – Gesetzlicher Anspruch und Wirklichkeit
Die Zahl der Menschen, die ihr Leben nicht mehr selbst regeln können und auch keinen ehrenamtlichen Betreuer aus dem familiären oder privaten Umfeld haben, ist in Nordrhein-Westfalen überdurchschnittlich stark angestiegen. Experten aus Justiz, Wohlfahrts- und Betreuungsvereinen warnen, dass das ohnehin schon dünner werdende Netz an professionellen Betreuern nicht ausreichen wird, wenn die Baby-Boomer-Generation (1956-1965) zunehmend in ein hilfsbedürftiges Alter kommt.
Bereits jetzt hat ein angestellter Mitarbeiter im Betreuungsverein etwa 53 Betreuungen zu führen und eine rechnerische Zeit von 40 Minuten pro Woche pro Betreuung zur Verfügung. Nach Angaben der Bundeskonferenz der Betreuungsvereine wurden Ende 2021 in NRW rund 287.000 rechtliche Betreuungen geführt. Mehr als 76.000 Menschen wurden durch Familienangehörige rechtlich betreut und mehr als 42.000 durch ehrenamtliche Fremdbetreuer. «Das Ehrenamt deckt somit jetzt weniger als die Hälfte der rechtlichen Betreuungen ab
Die meisten Aufgaben sind viel zu komplex geworden, um sie «mal eben» zu erledigen – etwa, wenn es darum geht, den Wunsch und Willen eines Wachkoma-Patienten zu ermitteln. Ehrenamtliche Einzelkämpfer geben daher häufig auf. Und weil die professionelle Betreuung schlecht vergütet werden, wandern viele in besser bezahlte Tätigkeiten in der Sozialarbeit ab.
Betreuer brauchen gute Nerven
.» Wenn keine natürliche Person und kein Betreuungsverein zur Verfügung steht, muss die Kommune eine «Amtsbetreuung» übernehmen. 2008 waren 63 Prozent der vom Betreuungsgericht bestellten Personen aus dem Kreis der ehrenamtlichen Betreuer. 2021 waren es in NRW noch 43%. Dazu kommen die rückläufigen Zahlen der Berufsbetreuer.
Beschäftigte von Betreuungsbehörden können zum Behördenbetreuer bestellt werden (§ 1819 Abs. 3 BGB). Behördenbetreuer kann nur sein, wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer Betreuungsbehörde bzw. deren Trägerkörperschaft (meist Kommune) steht.
Durch das Betreuungsorganisationgesetz wurden für die Betreuungsbehörden neue Aufgaben festgeschrieben. Diese haben zusätzlichen Beratungs- und Begleitungsaufgaben neben der Zusammenarbeit mit den Betreuungsgerichten und den Betreuungsvereinen. Bereits innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens ist man davon ausgegangen, dass ein Personalmehrbedarf in der Behörde zwischen 25% und 50% der bisher vorhandenen Stellen für die neu geschaffenen Aufgaben notwendig sein wird. In der kreisfreien Stadt Oberhausen mit 210.000 Einwohner wurden durch die Einführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) zusätzlich zwei Planstellen mit insgesamt 160.000 € durch den Rat am 15.5.2023 genehmigt.
Ob oder wann die Seniorenvertretung informiert wurde, ist nicht ersichtlich.
Vielleicht liegt es daran, dass die Senioren (noch) nicht im Blickfeld der Aufgaben liegen, sich nicht einbringen, die oben aufgezeigten Sorgen nicht gesehen werden. Ein Betreuer kann bereits derzeit nur verwalten, vom Bürger wird eine persönliche Hilfe erwartet.
Anspruch und Wirklichkeit werden weiter auseinanderfallen, wenn wir uns nicht rechtzeitig einbringen. Bilden wir wieder eine Notgemeinschaft im Umfeld; die goldenen Jahre gehen zu Ende.
Denken Sie vorsorglich an eine Person zur „Verhinderungsbetreuung“, für den Fall, dass der eigentliche Betreuer ausfällt. Lassen Sie sich auch bei der Kommune beraten; nicht immer kann der Betreuer gesetzlich bei bestehenden Interessenkonflikten, Stichwort: Ersatzbetreuer.
Nähere Ausführungen zur Betreuung finden Sie auch unter Links/Definitionen.
Das Betreuungsorganisationsgesetz vom 4. Mai 2021 wurde im Dezember 2023 ergänzt. § 7 Abs. 1 Satz 1 lautet: (1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. Die Kommune beglaubigt oft preiswerter ihren freien Willen!
Nehmen Sie bereits zum Gespräch den/die Angehörigen oder Freunde mit, es ist ja ein wichtiger Schritt mit dem notwendigen Vertrauen.
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Ihre Anregungen, Erfahrungen mit dem Gericht, der Betreuer, sei es bei der Hilfe des Freundes oder Nachbarn, nehmen wir gerne auf. Hat Ihnen der Beitrag geholfen, sagen sie es weiter, nutzen Sie unten stehende Möglichkeiten. Schreiben Sie einen Kommentar.
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