Assistenzdienste sind vielfältig -2-

Fortsetzung des Beitrages vom 18.10.24

Kosten und Finanzierung

Die Kosten für Assistenz und Begleitung variieren je nach Anbieter und Umfang der benötigten Unterstützung und eingesetzter Qualifikation der Person. Es ist wichtig, die Unterschiede in den Kosten und die Möglichkeiten der Finanzierung zu verstehen, um eine informierte Entscheidung von Zeit und Verrechnungskosten treffen zu können.

Kosten

Die Kosten für Assistenz variieren erheblich, je nach in Anspruch genommener Dienstleistungen und Qualifikation der Person. Im Allgemeinen sind angebotene Leistungen über Firmen höher. Die Aufgaben beinhalten oft einen umfassenden organisatorischen Support. Die reinen Personalkosten können zwischen 20 und 35 Euro pro Stunde liegen, abhängig von der Region und dem spezifischen Serviceangebot. Dazu kommen noch die Organisationskosten von 15%-30%.

Ein aufgeschlüsselter Vergleich über Leistung und Qualifikation lohnt sich. Nicht zu vernachlässigen ist eine Probezeit, damit das notwendige persönliche Vertrauen geprüft werden kann. Gerade wenn die Angebote am Markt gering sind, bedarf es sorgfältiger Auswahl und Referenzen.

Finanzierung

Die Finanzierung wird aus drei Töpfen der Sozialgesetze gespeist.

SGB V – Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen aufgrund einer Krankenhausbehandlung, schweren Erkrankung, ambulanter OP die Weiterführung ihres Haushaltes nicht möglich und noch kein Pflegegrad 2-5 gegeben ist.

Der Anspruch ist im §38 und §24h SGB V verankert. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen für bis zu 4 Wochen übernommen, wenn die Notwendigkeit durch den behandelnden Arzt bescheinigt wurde. Der Sozialdienst des Krankenhauses ist rechtzeitig einzubeziehen, damit er behilflich sein kann.

Nicht zu vergessen sind die Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 37 –häusliche Krankenpflege,39c Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit, 39e Übergangspflege im Krankenhaus, 40.

SGB IX – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

§ 78 SGB IX regelt die Assistenzleistungen und es heißt dort:

(1) Zur selbst bestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.

(2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablaufs, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen

  1. die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
  2. die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.

Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.

(3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

(4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht.

(5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.

(6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.

Das klassische Leistungsdreieck sieht so aus. Der Leistungsberechtigte Behinderte stellt einen Antrag bei überörtlichen Sozialhilfeträger (in NRW beim Landschaftsverband Rheinland -LVR – oder Westfahlen-Lippe -LWL). Dieser bewilligt und finanziert die Leistung bei einem anerkannten Leistungsanbieter. Im SGB IX-Bereich gibt es auch die die Möglichkeit einen Antrag auf ein

persönliches Budget – Geldleistung – mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger gemeinsam zu vereinbaren und ist so in der Lage individuell den Anbieter auszuwählen. Sei es ein Unternehmen als Dienstleister oder eine Einzelperson. Im letzteren Fall wird der Leistungsberechtige Arbeitgeber des Assistenzperson. Er hat die notwendigen Abgaben und Versicherungen zu leisten. Der Mensch steht im Mittelpunkt.

SGB XI – Pflegeversicherung

Die Finanzierung der Alltagsbegleitung gestaltet sich oft schwieriger. Nicht immer werden die Kosten von der Pflegekasse auf den ersten Antrag hin übernommen. Im Antrag muss die Notwendigkeit der ergänzenden Unterstützung im Rahmen der häuslichen Pflege begründet werden, der Wunsch allein, wie in Prospekten beschrieben reicht nicht. In einigen Fällen können Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden, wenn die Alltagsbegleitung einen Bezug zur pflegerischen Unterstützung hat. Alternativ können private Zahlungen oder Zuschüsse von Sozialdiensten in Betracht gezogen werden.

  • 43b SGB XI

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.

In der Häuslichkeit §45b SGB XI.

Anerkannt Pflegebedürftige können zusätzliche Betreuungsleistungen mit zugelassenen Kräften und Einrichtungen vereinbaren und den sogenannten Entlastungsbetrag von derzeit 125 € monatlich dafür bei der Pflegekasse abrufen. Zu den zusätzliche Betreuungsleistungen zählen Hilfen im Alltag und kreative Aktivitäten oder Bewegungsangebote, wie zum Beispiel das Einkaufen, die Begleitung zum Arzt, die Einbindung von Pflegebegleitern und die Reinigung der Wohnung. Nicht zu vergessen die Betreuung von Personen mit Demenz, die stundenweise Tagesbetreuung oder spezielle Angebote zur Mobilisierung.

Eine pauschale Auszahlung erfolgt nicht, sondern nur eine Erstattung der entstandenen Kosten für von der Pflegekasse anerkannte Leistungen. Pflegekassen stellen oft Formulare online zur Verfügung. Aber Vorsicht, oft werden die 125 € nur für „anerkannte Leistungserbringer“ gezahlt. Deshalb ist die Übernahme der Kosten, bezogen auf die leistende Person, vorab schriftlich zu beantragen. Bei einer Ablehnung sollte Widerspruch eingelegt werden, mit der Bitte um Begründung. Mit den 125 Euro monatlich können die notwendigen „niedrigschwellige Betreuungsangebote“ selten finanziert werden. Es gibt formal die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen für niedrigschwellige Betreuungsangebote bei Wahl der Kombinationsleistung zu Lasten der Angehörigen zu nutzen. Es handelt sich um einen zweckgebundenen Beitrag, Quittungen, Rechnungen und Belege für Betreuungsleistungen sind nach der Inanspruchnahme direkt bei der Pflegekasse einzureichen. Die 125 € können angesammelt werden, müssen bis zum bis 30.06 rückwirkend beantragt werden.

Fazit

Die Alltagsassistenz sowie die Alltagsbegleitung sind wertvolle Formen der Unterstützung, die den Alltag von Menschen erheblich erleichtern können. Während die Alltagsassistenz stärker auf praktische Hilfe fokussiert ist, legt die Alltagsbegleitung mehr Wert auf soziale und emotionale Unterstützung. Oftmals ist eine Kombination beider Ansätze ideal, um eine umfassende Unterstützung zu gewährleisten. Es ist wichtig, die individuellen Bedürfnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen und die passende Form der Unterstützung zu wählen, um die Lebensqualität zu verbessern und ein selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen.

Auch für pflegebedürftige Menschen, nicht nur mit anerkannter Behinderung, ist Mobilität im ÖPNV häufig nur mit Begleitung oder gar nicht möglich. Dadurch können zusätzliche Kosten entstehen. Die Begleitperson des Menschen mit Schwerbehinderung wird unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Ausweismerkzeichen B enthält.

Durch die fehlenden Pflegeplätze und Pflegekräfte wird die Last auf die Angehörigen in der Häuslichkeit verlagert. Die Pflegekassen verhandeln Wunschentgelte mit den gewerblichen Anbietern und können die geforderten Einsparungen nur bei den anerkannten Pflegebedürftigen in der Häuslichkeit durch Nichtgewährung von gesetzlichen Leistungen versuchen.

Bei Unsicherheiten sollten Sie eine Beratung in Anspruch nehmen. Dies kann bei der Pflegekasse selbst oder bei spezialisierten Pflegeberatungsstellen erfolgen.

Begleitung in besonders schwierigen Lebenssituationen des Älterwerdens ist zu einer wichtigen gesellschaftlichen Aufgabe geworden.

Das Engagement „Pflegebegleitung“ ist inzwischen gesetzlich anerkannt (§ 45 c SGB XI) und wird jährlich gefördert. § 45 c Abs. 1 Ziffer 2 SGB XI lautet: „Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen“ Dazu wird näher ausgeführt: (4) Die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt zur Förderung von Initiativen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.

Alle Interessierten, die sich an der Gestaltung der Begleiter-Zukunft engagieren wollen, sind eingeladen, mitzuwirken. Auch alle diejenigen, die in anderen Städten ein Begleiter-Netzwerk implementieren wollen, können sich gerne melden.  Website:  https://begleiter-netzwerk-bochum.de

Es folgen:

  • 31.10. November News
  • 08.11. Alter, ist das teuer
  • 15.11. Smart Care Service (SCS)

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