Fehlende Pflegekräfte – schlechte Leistung?
Bei bestimmten Mängeln haben Sie die Möglichkeit, das Heimentgelt zu mindern oder in schweren Fällen sogar Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu fordern.
Zu den Mängeln, die eine Minderung des Heimentgelts rechtfertigen können, zählen:
- unzureichende Versorgung mit Nahrung
- fehlerhafte Medikation
- unzureichende Körperpflege
- Mängel am Wohnraum.
Zunächst ist eine einfache schriftliche Beschwerde mit Fristsetzung und Kopie an den Bewohnerbeirat ratsam.
Diese sollten Heimbetreiber ernst nehmen. Als nächstes ist eine Entgeltminderung anzukündigen.
Näheres
- Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein HIER.
- Siehe auch BIVA:
Urteil des OLG Frankfurt vom 30.10.2013, Az.: 1 U 153/12 mit weiteren Hinweisen.
Denken Sie daran:
- Mängel sind erheblich, wenn sie auch andere Bewohner betreffen.
- Nutzen Sie die Rechte des gewählten Bewohnerbeirates
- die Mitbestimmung bei der Aufstellung der Grundsätzen zur Verpflegungsplanung,
- er hat die Beschwerden und Anregungen mit der Einrichtungsleitung zu verhandeln,
- bei Maßnahmen zur Förderung der Betreuung mitzuwirken.
- Gemeinsam aufzutreten, hilft und stärkt.
- Sie zahlen Heimentgelte, die mit den Pflegekassen als „Wunschentgelte“ verhandelt wurden, damit die Qualität geleistet werden kann.
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Wir wünschen eine gesegnete Vorweihnachtszeit.