News August 25

Immer geht es ums Geld. Gespart wird bei Uninformierten, den Bedürftigen.

# Gemeinsames Budget für Verhinderung- und Kurzzeitpflege vereinbart, #Ratgeber Grundsicherung, #Amtshaftung der Behörden und Kassen. # Ambulante und pflegerische Versorgung hochaltriger Menschen in NRW #Pflegekompetenzgesetz

 Wissen ist Macht.

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Gemeinsames Budget für Verhinderung- und Kurzzeitpflege

Seit Juli 25 gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen der Verhinderungspflege beziehungsweise der Kurzzeitpflege nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch (SGB XI) ein gemeinsamer Jahresbetrag (§ 42a SGB XI) von insgesamt bis zu 3.539 € je Kalenderjahr.

Sowohl für die Verhinderungs– als auch für die Kurzzeitpflege gilt, dass die Kosten jeweils längstens für acht Wochen je Kalenderjahr übernommen werden. Die bisherige Vorpflegezeit in der Verhinderungspflege ist entfallen.

Ratgeber Grundsicherung

Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) bietet eine Informationsbroschüre an, die sich mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII befasst.

Erläutert werden zunächst das Antragsverfahren und die Anspruchsvoraussetzungen, um dann auf die Leistungen der Grundsicherung einzugehen.

Ein Kapitel beschäftigt sich mit dem Einkommens- und Vermögenseinsatz in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und erläutert Anrechnungen.

Die Broschüre kann auf der bvkm-Internetseite kostenfrei heruntergeladen werden.

Amtshaftung der Behörde

auf Schadensersatz aus der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) wegen fehlerhafter Beratung. Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16

Die zunehmende „Verbetriebswirtschaftlichung des Sozialen“ Eintreibung von rückständigen Gebühren und „Überzahlungen von Sozialleistungen“ oder im Rahmen der Amtshilfe wird sofort das gesamte Marterpaket ausgerollt – die Lohnpfändung, die Kontopfändung und die Vermögensauskunft werden verhängt.

Sparen bei den Ärmsten –

zeigt sich darin, dass bei den öffentlichen Stellen oftmals die Auskunft und der Rat in der Art gegeben werden, um die Menschen davon abzuhalten, ihre Sozialleistungen zu beantragen und beim Sparen der Behörden und Sozialversicherungen mitzuhelfen. Keine Angst vor „großen Tieren“. Lassen Sie sich nicht ins Boxhorn jagen, erbitten Sie eine schriftliche Begründung.

In Einzelfällen geht es so weit, dass

Kommunen dazu übergegangen sind, für zahlungsunfähige Menschen, gegen die sie eine Forderung haben, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Für die betroffenen Menschen bedeutet dies unglaublichen Stress und Verunsicherung, da das Insolvenzgericht sie dann auffordert, innerhalb von 4 Wochen einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Ganz vergessen wird dabei die Auskunfts- und Beratungspflicht der Behörde und deren Mitarbeiter. Wer sich nicht wehrt, hat verloren.

Bedeutsames Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits im Urteil im Jahre 2018 deutlich auf die Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern hingewiesen und festgelegt, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers zu stellen sind. Der BGH hat klargestellt, dass Sozialleistungsträger umfassend über alle infrage kommenden Leistungsansprüche beraten müssen und wenn nicht, ihnen Amtshaftung droht. 

Die Kompliziertheit des Sozialrechts liegt gerade in der Verzahnung seiner Sicherungsformen bei den verschiedenen versicherten Risiken, aber auch in der Verknüpfung mit anderen Sicherungssystemen.

Die Auskunftspflicht bezieht sich insbesondere darauf, den für die Sozialleistung zuständigen Träger (schriftlich) zu benennen sowie Sach- und Rechtsfragen im Einzelfall erschöpfend zu beantworten, das heißt vollständig, richtig und unmissverständlich. Die Institutionen sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Auskünfte zu erteilen. Dies ergibt sich nach § 14 Satz 1 SGB I aus den obliegenden besonderen sozialrechtlichen Beratungs- und Betreuungspflichten. Dabei müssen die Behörden untereinander zusammenarbeiten, um eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.

Anspruch auf Auskunft und Beratung sollte immer eingefordert werden.

Bedenken Sie, fast alle Beantragungen von Leistungen und finanziellen Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern bedürfen der schriftlichen Form mit schriftlichen Nachweisen.

Wer schreibt der bleibt!

Ist es ein Widerspruch oder Unvermögen, wenn die Landesregierung antwortet!

Ambulante und pflegerische Versorgung hochaltriger Menschen in NRW

Der Anteil hochaltriger Patientinnen und Patienten über 80 Jahren an allen stationären Fällen in Nordrhein-Westfalen ist seit 2005 kontinuierlich gestiegen. Viele der Krankenhausaufenthalte wären vermeidbargewesen, wenn eine bessere Versorgung im ambulanten Bereich sowie in der Pflege zur Verfügung gestanden hätte. Insgesamt geht die AOK von über 336.000 vermeidbaren pflegesensitiven Krankenhausfällen im Jahre 2024 in Nordrhein-Westfalen aus.

Die Landesregierung sieht die pflegerische Versorgungslage in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2030 auch mit Blick auf die demografische Entwicklung bis 2030 grundsätzlich als stabil an. Das gilt auch für die Versorgungslage mit ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und begründet die Annahme: Schließlich gewährleistet die Verpflichtung der Kreise und kreisfreien Städte in § 4 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW), eine den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur unter Einbeziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sicherzustellen, dass in Nordrhein-Westfalen über die örtliche Planung nach § 7 APG NRW ortsspezifisch unterschiedliche künftige Bedarfslagen in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen frühzeitig erkannt und darauf passgenau mit konkreten Versorgungslösungen vor Ort und nah am pflegebedürftigen Menschen reagiert werden kann.

Dazu heißt es weiter: Die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen sowie fachärztlichen Versorgung obliegt per Gesetz den KassenärztlichenVereinigungen.

Die Landesregierung schiebt die Verantwortung in die Kommunen.

Ja die Verantwortung liegt bei uns allen, bei uns Vorort.

Auf Bundesebene wurde erneut das Pflegekompetenzgesetz der Ampelregierung eingebracht. Damit war das Vordenken nicht umsonst. Wichtig ist, dass sich nun die direkt Betroffenen, examinierten Pflegekräfte und Seniorenverbände, einbringen. Überlassen wir die Diskussion nicht den Interessenverbänden allein; es ist unsere Gesundheit, unser Geld.

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pflegekompetenz (Pflegekompetenzgesetz – PKG)

Fragen Sie

  • Ihre Bundestagsabgeordneten nach der Finanzierung und Umsetzung,
  • die Kandidaten zur Kommunalwahl, ob Sie die aktuelle Diskussion kennen. Nur dann ist eine zeitnahe und notwendige Umsetzung möglich.

Die vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen im Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) sind gravierend. Die Leistungsanbieter werden ausgeweitet. Die Qualität und Nachhaltigkeit steht weiterhin in den Sternen. Wer wird es bezahlen? 

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Waren die Informationen neu oder hilfreich, sagen Sie sie weiter. Haben Sie weitere Fragen, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Holen Sie sich weitere Hilfe.

Am 14. September 2025 sind in NRW-Kommunalwahlen. Gewählt werden die Räte, die Bürgermeister und das Ruhrparlament. Fragen Sie die Bewerber nach den Schwerpunkten im Sozial- im Seniorenbereich. – Sie sind in der Pflicht, die Sie oft nicht sehen.

Gehen Sie wählen.

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