Arbeiten und Sorge um die Angehörigen

Plötzlich ist Vater oder Mutter pflegebedürftig.

Rund 63% der Betreuenden An- und Zugehörigen erleben eine persönliche Krise und 20% reduzieren ihre Arbeitszeit wöchentlich um 15 Stunden, weil Sie der Belastung nicht mehr gewachsen sind und Unterstützung nicht gegeben oder gesehen wird. Pflege darf nicht länger ein gesellschaftliches Tabuthema sein. Jeder vierte Arbeitnehmer ist bereits mit Job und Pflege belastet und braucht Unterstützung.

Ist Ihr/Euer Betrieb Fit für Arbeit & Sorge?

Fortsetzung des Beitrages: (Pflege)sensible Arbeitgeber gesucht/gefordert[1]

63 % der Betreuenden erleben eine persönliche Krise, 20 % reduzieren die Arbeitszeit, Hauptbetroffene sind 45 Jahre und älter, 54 % Pflegende sind Frauen und 46 % sind Männer

Bis zu einem Viertel aller Mitarbeitenden haben heute bereits Erfahrungen mit einer Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Pflege gemacht. Die demographische Entwicklung wird sich in Zukunft noch weiter zuspitzen. Die Vereinbarkeit von Beruf & Pflege wird bei noch mehr Arbeitnehmer zum Thema werden.  Wenige kennen Ihre bisherigen formalen Rechte. Wir wollen einen Einstieg in die bestehenden Möglichkeiten wagen. Wohlwissend, die Umsetzung ist abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten.

Die Betriebskultur, die Arbeitsatmosphäre, ist eine wichtige Voraussetzung. Ein guter Vorstand, Abteilungsleiter erkennt die Doppelbelastung und schafft rechtzeitig Abhilfe. Die Führungsebene ist gefordert, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Unternehmung zu leben und in der Betriebskultur zu verankern. Soziales Handeln ist auch betriebswirtschaflich geboten. Wenige wissen, die häusliche Pflege führt durch Fehltage und Minderbelastung zu Kosten von bis zu 14.000 Euro/Jahr/pro Mitarbeiter.

Schulterschluss zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Der Betriebsrat/Personalvertretung hat kein ureigenes Mitbestimmungsrecht, da gesetzliche Regelungen bestehen. Doch die Information, ein Initiativrecht, ist gegeben.

Nach § 2, Abs. 1 Pflegezeitgesetz –( PflegeZG)[2]

haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Nach Absatz 2 sind Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.

(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch[3]. Es ist ein Antrag bei der Pflegekasse notwendig

Beratung tut Not

Nach den 10 Tagen gibt es weitere Möglichkeiten der notwendigen Sorge.

Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung nach dem Familienpflegezeitgesetz – (FPfZG)[4], für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freizustellen, wenn sie einen  sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung oder minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen. 

Während der Familienpflegezeit muss die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Dies ist eine Reduzierung von 38 % der Arbeitszeit und damit der Entlohnung. Der gesetzliche Anspruch auf Antrag ein Darlehen ist vorrangig vor etwaige Sozialhilfe. Eine Beratung bei der Gemeinde ist anzuraten. Der Anspruch des Bürgergeldes wäre zu prüfen.

Nach § 2a Abs. 2 FPfZG haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Weiterführende Unterstützung ZDFheute

Die Arbeitnehmer in einem Betrieb mit Betriebs- oder Personalrat sind im Vorteil. Das Gremium sollte bereits im Vorfeld tätig werden. Hierzu siehe: Video[5].

Die Attraktivität eines Arbeitgebers bestimmt maßgeblich den Erfolg. Mitarbeiterzufriedenheit, -gesundheit sind notwendig und zeigt sich in der Fairness und glaubwürdigen Führung.

Eine Einführung für ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) zeigt die Barmer Ersatzkasse auf.[5]

Erfolgreiche Unternehmen brauchen gesunde, engagierte und motivierte Mitarbeitende. Es gibt viele private, betriebliche und gesundheitliche Gründe, warum Menschen ihre Leistungsfähigkeit verlieren können. Mit der Betrieblichen Sozialberatung können Mitarbeitenden frühzeitig unterstützt werden. Die Kosten armortisieren sich duch die verbesserte Arbeitsleistung und sind Teil der Qualitätssicherung.

[5] https://www.barmer.de/firmenkunden/gesund-arbeiten/gesundheit-im-betrieb/betriebliches-gesundheitsmanagement-1057054

[1] https://wp.me/p91Zz0-5vI  [2] https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/BJNR089600008.html  [3] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html  [4] https://www.gesetze-im-internet.de/fpfzg/BJNR256410011.html  [5] https://www.youtube.com/watch?v=zI6Cm6RLWII&t=97so

Es folgen Beiträge am:

  • 13.09. Demenz verzögern
  • 20.09. Sicherung der (Pflege)Anbieter durch Arbeitnehmer ist unsozial

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1 Gedanke zu „Arbeiten und Sorge um die Angehörigen“

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