Nationale Stelle zur Verhütung von Folter

Adolfsallee 59
65185 Wiesbaden

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Pflegende Angehörige, Nachbarn und Freunde sollten gezielt die Möglichkeit nutzen, die Stelle anzurufen. Aus Personalnot werden Einrichtungen freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB vornehmen. Folter liegt unter anderem dann vor, wenn die betroffene Person durch die jeweilige Maßnahme in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. „Dieses ist dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Betroffene zu einer willensgesteuerten Aufenthaltsveränderung in der Lage wäre, und an der er durch die Maßnahmen gehindert wird, lt. BGH AZ ZB 24/12. Nur der Richter kann die freiheitsentziehende Massnahme anordnen. Eine Entscheidung nach Aktenlage lässt erste Zweifel aufkommen. Was sagt der behandelnde Arzt zum freien Willen des Betroffenen?

Personen oder Organisationen, die Informationen an die Nationale Stelle weitergeleitet haben, dürfen keinerlei Benachteiligungen oder Sanktionen durch die Behörden ausgesetzt werden.

Schriftverkehr mit der Nationalen Stelle unterliegt stets der Vertraulichkeit. Persönliche Informationen, die die Nationale Stelle im Rahmen ihrer Arbeit erlangt, werden vertraulich behandelt.

Kategorie(n): Interessenvertretungen, Pflege, stationäre Pflegeeinrichtung