Urteile

Die Urteile sind nach Gesetzesgrundlagen geordnet. Nutzen Sie die Inhaltsübersicht, folgen Sie den Linkmöglichkeiten.

Bürgerliches Gesetz Buch (BGB)

·        Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar

Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB

Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1922 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

  •         Pflege-Ausgleichungsbetrag nach § 2057a BGB

Durch übernommene Pflege und die in diesem Zusammenhang erbrachten Haushaltsleistungen dazu beigetragen, den Wert des Nachlasses zu erhalten. Urteil mit Begründung und Berechnung. OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2016 – 3 U 25/16

Richterliche Genehmigung bei Fixierungsmaßnahmen

1. Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.
2. Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen. AG Schmallenberg, Beschluss vom 25.08.2023, 2 XVII 94/23 M

·       Vorrang ehrenamtlichen Betreuung zum Vorschlag des Betroffenen

Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.  BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – XII ZB 642/17

Zur Erforderlichkeit (Vorsorgevollmacht), zu widersprüchlichen Sachverständigengutachten und zur Geeignetheit des Betreuers

1. Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht.
2. Legt in einem Betreuungsverfahren ein Verfahrensbeteiligter ein Privatgutachten vor, muss sich der Tatrichter damit auseinandersetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinwirken, wenn sich aus den Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergeben kann. Nur wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus einem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung ein weiteres Gutachten einholen.
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter einzelne Umstände bzw. Vorfälle nicht isoliert betrachten; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für und gegen eine Eignung sprechen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017– XII ZB 141/16, FamRZ 2017, 1712).  BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – XII ZB 242/19

·       Rollator oder eine Gehilfe darf im Hausflur abgestellt werden

Gerade ältere Menschen können auf einen Rollator oder eine Gehilfe angewiesen sein, um ihren Alltag zu meistern. Besitzt der Mieter einer Wohnung ein solches Gefährt, stellt sich die Frage, ob es im Hausflur abgestellt werden darf. Dies kann einerseits praktisch sein, da ein Rollator nur schwer von älteren Menschen die Treppe herauf­getragen werden kann. Anderer­seits beengt die Gehilfe den meist schon nicht großzügig geschnittenen Hausflur zusätzlich. Darf also ein Rollator oder eine Gehilfe im Hausflur abgestellt werden?

So muss nach einer Entscheidung des Land­gerichts Hannover  bereits aus dem Jahr 2005 in einem Mehr­familien­haus für Rollatoren ein Abstell­platz ermöglicht werden. Allerdings dürfe ein Vermieter verlangen, dass der Rollator platz­sparend zusammen­geklappt abgestellt werde (Landgericht Hannover, Urteil vom 17.10.2005, Az. 20 S 39/05).

Das Amtsgericht Reckling­hausen  entschied 2014 ebenso, dass ein geh­behinderter Mieter berechtigt sei seinen Rollator neben der Haustür abzustellen, wenn dadurch keine Beeinträchtigungen oder Behinderungen entstehen. Der Vermieter sei in diesem Fall verpflichtet, das Abstellen zu dulden (Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 27.01.2014, Az. 56 C 98/13).

  •        Genehmigungserfordernis bei einer wirksamen Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.

In diesem Fall ist eine Einwilligung des Betreuers in die Maßnahme, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfiele, nicht erforderlich, da der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat.

Dem Betreuer obliegt es in diesem Fall nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
BGH, Beschluss v. 14.11.2018 –  XII ZB 107/18

  • Pfändbarkeit des Taschengeldes eine Schuldners in einer Pflegeeinrichtung

Der Anspruch des sich in einer Pflegeeinrichtung befindlichen Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung des gegenwärtig auf einem „Taschengeldkonto“ verwalteten Guthabens sowie die künftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Träger der Pflegeeinrichtung auf Auszahlung der jeweils monatlich auf dem „Taschengeldkonto“ eingehenden Geldbeträge sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 1. Fall BGB jeweils bis zu der Höhe unpfändbar, die in § 27b Abs. 3 SGB XII für den angemessenen Barbetrag geregelt ist. Diese Vorschriften stehen einer Pfändbarkeit indes grundsätzlich nicht entgegen, soweit das jeweils vorhandene Guthaben den sich aus § 27b Abs. 3 SGB XII für einen Monat anzusetzenden Betrag übersteigt. BGH, Beschluss vom 30. April 2020 – VII ZB 82/17   

Zur Erklärung: Mit Taschengeld wird im Sozialrecht eine Geldleistung des Sozialamts für Hilfesuchende bezeichnet, die in Alten- oder Pflegeheimen leben. Es beträgt für Erwachsene 2020 mindestens 116,64 €. (= 27 % der Regelbedarfsstufe 1, Näheres unter Regelsätze der Sozialhilfe).

Wohnrecht auf Lebenszeit

Im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht bleibt bestehen, auch bei Umzug ins Heim.

Ist ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen und zieht der/die Berechtigte aus der Wohnung aus, geht es dadurch nicht unter. Ein subjektives Ausübungshindernis, wie die Unterbringung des Berechtigten in ein Senioren- oder Pflegeheim, begründet regelmäßig auch keinen Löschungsanspruch des Wohnungseigentümers.

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB erlischt gemäß den §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB erst mit dem Tod des Wohnungsberechtigten. Ein nur subjektives Ausübungshindernis reicht nach Rechtsprechung und Literatur nicht (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 2.1.2007, 3 U 116/06

Einkommensteuergesetz (EStG)

·       Betreutes Wohnen: Kosten für krankheitsbedingte Unterbringung als außergewöhnliche Belastung  – nach § 33 EStG –

Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.09.2017,  9 K 257/16

Wohn- und Betreuungskosten in einer Einrichtung für betreutes Wohnen können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG von der Steuer absetzbar sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Aufenthalt ausschließlich durch eine – eventuell auch altersbedingte – Krankheit veranlasst ist und der Aufenthalt mit der Krankheit und der zu ihrer Heilung oder Linderung notwendigen Behandlung in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Dies gilt auch, wenn noch keine Pflegebedürftigkeit besteht.

·       Notrufsysteme für Bewohner und Mieter absetzbar § 35a EStG

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 03.09.2015(Az.: VI R 18/14) können Aufwendungen für Notrufsysteme in Seniorenresidenzen bzw. Wohnungen Rahmen des Betreuten Wohnens als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 Einkommenssteuergesetz abgesetzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn das Notrufsystem sich innerhalb der Wohnung befindet und Hilfeleistungen rund um die Uhr sichergestellt ist. Ausgeweitet auf eigenen Haushalt  FG Sachsen, Urteil vom 14.10. 2020, Az: 2 K 323/20. „- 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anerkannt. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt“, entschied das Gericht. Finanzamt legte das Urteil dem Bundesfinanzhof vor (Az.: VI B 94/20).

  •          Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim

Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3. April 2019 (Az. VI R 19/17).

Heimrecht siehe unten Wohn und Teilhabe (WTG)

Die als Heimaufsicht bekannte Behörde, findet sich heute im Wohn- und Teilhabegesetz

Allgemeines SGB I

·       Beratungspflicht des Trägers der Sozialhilfe

gem. § 14 Satz 1 SGB I i.V.m. § 17 SGB I

Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG wegen fehlerhafter Beratung.

Besondere Beratungs- und Betreuungspflichten aufgrund von Kompliziertheit des Sozialrechts

Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. Eine umfassende Beratung des Versicherten ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems. Im Vordergrund steht dabei nicht mehr nur die Beantwortung von Fragen oder Bitten um Beratung, sondern die verständnisvolle Förderung des Versicherten, das heißt die aufmerksame Prüfung durch den Sachbearbeiter.

Bundes­gerichtshof (BGH)  entschied (Az.: III ZR 466/16) 2.8.2018

Gesetzliche Krankenversicherung  (SGB V)

·       Wechsel von Privater zur Gesetzlichen Kranken-Versicherung (GKV)

Bei fehlenden oder nicht ausreichenden Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung hat ein Rentner keinen Anspruch darauf, von seinem privaten Krankenversicherer in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner zu wechseln. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 28. September 2017 entschieden (S 11 KR 3012/16).

Nach Ansicht des Gerichts ist die Regel gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB Verfassungskonform. Dieser sieht vor, dass nur dann ein Recht auf Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner besteht, wenn nur bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt worden sind.

Wer in der aktiven Erwerbsphase die Vorteile der kostengünstigeren Versicherung mit einem breiteren Leistungsspektrum in der privaten Krankenversicherung nutzt und damit bewusst keinen Beitrag zur Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, kann nicht nachträglich  den Eintritt in die GKV verlangen, um der allgemein bekannten Kostensteigerung in der privaten Krankenversicherung im Alter zu entgehen. .

·       Hilfsmittelanspruch  gegenüber Krankenkasse

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Bei schweren Erkrankungen können Patienten Anspruch auf teure Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich haben. Krankenkassen dürfen Versicherte nicht ohne Weiteres auf billigere Hilfsmittel verweisen, die weniger wirksam sind, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg in zwei Fällen ( Az.:L 4 KR 531/17 und L 11 KR 1996/17

Schwerbehindertenrecht  (SGB IX)

·       Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)

Die neue Rechtslage nach § 229 Abs. 3 SGB IX (gültig ab dem 01.01.2018) verlangt zusätzlich zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung einen mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von 80. Hierbei sind nur solche Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche sich konkret auf die Mobilität auswirken (Gerichtsbescheid vom 24.01.2018, S 9 SB 3849/17).

Nach den ärztlichen Befundberichten war sie noch in der Lage, 100m am Rollator zu gehen. Danach war eine Pause erforderlich. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es bestand zwar ein GdB von 40 für eine Erkrankung der Kniegelenke mit Kniegelenksendoprothese beidseits sowie ein GdB von 20 für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen. Die nach § 229 Abs. 3 SGB IX vorausgesetzte mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von 80 wurde hierdurch jedoch noch nicht erreicht. 

Pflegeversicherung  (SGB XI)

         Arbeitsunfall einer

  ehrenamtlichen Pflegekraft bei Besorgung von Medikamenten und Nahrungsmitteln bei Fahrradunfall

Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass eine ehrenamtliche Pflegekraft, die für ihre zu pflegenden Eltern Nahrungsmittel und Medikamente besorgt hatte und auf dem Rückweg mit dem Fahrrad gestürzt war und sich schwer verletzt hatte, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und die Unfallkasse Baden-Württemberg verurteilt, den Fahrradunfall als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen. LSG Stuttgart v. 15.01.2020 AZ L1U 1664/20

   Ehrenamtlich/unentgeltlich Tätige im Gesundheitswesen

und der Wohlfahrtspflege (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII) Vom Versicherungsschutz bei der Unfallkasse NRW mit einbezogen werden Personen, die ehrenamtlich öffentliche Aufgaben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege wahrnehmen, z.B. Mitglieder des Heimbeirates eines kommunalen Altenheimes oder eines Elternbeirates einer städtischen Kindertageseinrichtung.
Eine Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgw-online.de) ergibt sich jedoch für Personen, die ehrenamtlich/ unentgeltlich Aufgaben im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege innerhalb privatrechtlicher Organisationen wahrnehmen, z.B.
• Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Diakonie,
• Verein zur Betreuung von Flüchtlingen
• Verein zur Betreuung von älteren, kranken und behinderten Menschen,
• Krankenhausbesuchsdienste, z.B. „Grüne Damen“ 

        Treppenlift kein individuelles technisches Hilfsmitteln

Die Kranken- und Pflegekasse sind zur Übernahme der Kosten der Reparatur eines Treppenliftes eines auf einen Rollstuhl angewiesenen Versicherten nicht verpflichtet, auch wenn beim Einbau des Treppenliftes von der Pflegeversicherung der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewährt worden ist (Stuttgart Urteil vom 16.08.2016, S 27 KR 5559/14, rechtskräftig).

Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen wirken sich im Gegensatz zu Hilfsmitteln nur wohnungsbezogen aus. Die Gewährung eines zweiten bzw. weiteren Zuschusses nach § 40 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch komme erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändere und dadurch im Laufe der Zeit zusätzliche weitere Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich würden. Gesetz sieht ausdrücklich keinen Anspruch auf die notwendige Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vor.

·       Instandsetzungs- und Wartungskosten

Wartungs- und Reparaturkosten können grundsätzlich bezuschusst werden. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Leistungshöchstbetrag 4.000 € noch nicht ausgeschöpft wurde.  Leistungsanspruch nach § 40 Abs. 4 SGB XI   BundesSG  25.01.2017 (Az. B 3 P 4/16 R)

·       Kündigung eines ambulanten Versorgung-Vertrages

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI; Anforderungen an den Hinderungsgrund; Gröbliche Pflichtverletzung. BundesSG Beschl. v. 22.04.2015, Az.: B 3 P 1/15 B

Kann Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) auch dann abgerechnet werden, wenn eine Verhinderung der Pflegeperson nicht nachgewiesen wurde? Kann Verhinderungspflege pauschal geltend gemacht werden?

Aus dem Wortlaut des § 39 Abs 1 Satz 1 SGB XI ergibt sich: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr …“. Die Pflegeperson (§ 19 SGB XI) muss also an der Fortführung der ehrenamtlichen Pflege (§ 37 SGB XI) tatsächlich gehindert sein, und zwar wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderem vergleichbar gewichtigem Grund und nach vorausgegangener mindestens sechsmonatiger Pflege des Versicherten in seiner häuslichen Umgebung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). – – Ist die Pflegeperson tatsächlich nicht an der Fortsetzung der Pflege gehindert, kann Verhinderungspflege folglich nicht in Anspruch genommen werden. Der Pflegebedürftige muss die Verhinderung der Pflegeperson der Pflegekasse anzeigen und ggf. durch eine Erklärung der Pflegeperson nachweisen (Udsching, aaO, § 39 RdNr 5). Auf einen konkreten Hinderungsgrund kommt es dabei letztlich nicht an, die behauptete Hinderung muss aber plausibel und nachvollziehbar sein (Leitherer in: KassKomm zum Sozialversicherungsrecht, SGB XI, Stand Dezember 2014, § 39 RdNr. 12). Ein Hinderungsgrund liegt also nicht vor, wenn die Pflegeperson anwesend und pflegebereit ist und die Pflege lediglich deswegen nicht durchgeführt wird, damit die – für einen Pflegedienst finanziell lukrative – Möglichkeit der Verhinderungspflege ausgenutzt werden kann.

  •         Kürzung der Pflegevergütung bei Personalmangel

Wenn die vereinbarte Personalausstattung eines Pflegeheims über mehrere Monate um mindestens 8 % oder systematisch unterschritten wird, rechtfertigt dies ohne weitere Qualitätsprüfung eine rückwirkende Kürzung der Pflegevergütung.  Aus dem Urteil: Im Gefolge der Qualitätsprüfung fand auch ein Personalabgleich (§ 80a Abs 5 SGB XI aF) statt,  … Bei monatlichen durchschnittlichen Personalkosten von 3185 Euro je VK errechne sich für das „eingesparte“ Personal ein täglicher „verdeckter Gewinn“ von 2,58 Euro je Heimbewohner, was bei 68 618 Berechnungstagen einem Gesamtbetrag von 178 152,98 Euro entspreche (Schreiben vom 5. 3. 2007). 

BSG, Urteil vom 12. September 2012 – B 3 P 5/11 R

·       Leistungen der Verhinderungspflege bei Auslandsaufenthalt

(hier: Schweiz) – Fahrt- und Unterkunftskosten – stundenweise Verhinderung – Pflegegeldanspruch –  BUNDESSG Urteil vom 20.4.2016, B 3 P 4/14 R

Bei einem bis zu sechswöchigen Auslandsaufenthalt können Versicherte auch dort Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Fahrt- und Unterkunftskosten der Ersatzpflegekraft . Der Urlaubsaufenthalt des Klägers in der Schweiz führte nicht zum Ruhen des Anspruchs. Der pflegebedürftige Kläger wurde seit mehr als sechs Monaten von seiner Mutter in seiner häuslichen Umgebung gepflegt. Nach § 34 Abs 1 Nr 1 Satz 2 SGB XI ist bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Nach Satz 3 gilt dies für Pflegesachleistungen nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet. Das Verhinderungspflegegeld nach § 39 SGB XI ersetzt für die Zeit der Verhinderung der Pflegeperson grundsätzlich das Pflegegeld.

·       Kosten für zusätzlich geliehenes Pflegebett können übernommen werden, wenn …

Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 28.09.2017 (AZ. S 18 P 121/16)

Die Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett sind dann von der Pflegeversicherung zu tragen, wenn der Pflegeversicherte aufgrund eines Sturzes vorübergehend nicht in der Lage ist, sein eigentliches Pflegebett im Obergeschoss zu erreichen. Im Sinne dieses Urteils hat die Pflegekasse bei der Bewilligung in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen, ob das Hilfsmittel in der jeweiligen pflegerischen Situation notwendig ist. Gegen pauschale Ablehnungen, gibt es damit gute Chance Einspruch einzulegen.

Gem. § 13 Abs. 3 SGB V besteht ein Kostenerstattungsanspruch bei selbstbeschafften Hilfsmittel im Recht der Krankenversicherung. Diese Vorschrift ist im Bereich der sozialen Pflegeversicherung analog anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2017, B 3 P 4/16 R und BSG, Urteil vom 30.10.2001, B 3 KR 2/01 R). Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruches aus § 13 Abs. 3 SGB V ist, dass eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird oder der Leistungsträger eine Leistung zu Unrecht ablehnt und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind diese Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

Ohne ein Pflegebett hätte der Kläger sich nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurück begeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus (ggf. bis zur Entscheidung der Pflegeversicherung über den Antrag) scheiterte daran, dass das Krankenhaus den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht stationäre weiter behandeln durfte. 

·       – Zahlungspflicht endet mit Auszug

Wechselt ein Bewohner, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezieht, die Pflegeeinrichtung, so muss er für das alte Pflegeheim nur bis zum Tag des Auszugs bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigungsfrist für den Heimvertrag noch nicht abgelaufen ist. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Pflegeheim die zurückgeforderten Beträge tatsächlich zu erstatten hat. Er begründete dies mit Hinweis auf § 87 a Absatz 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit § 15 Absatz 1 WBVG.  Näheres siehe unter BIVA
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2018 – III ZR 292/17

Sozialhilfe (SGB XII)

·       Schenkung, die zurückverlangt werden kann, wird als Vermögen berücksichtigt

  • 90 Abs. 1 SGB XII. Ausnahmen hiervon regelt § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII.

Beantragt eine pflegebedürftige Person Hilfe zur Pflege, sind im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit auch kleinere monatliche Überweisungen zu berücksichtigen, wenn sie in der Summe eine Schenkung darstellen. Zu dieser Entscheidung kam das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vom 19.10.2017; Az.: L 7 SO 1320/17

·       Sterbe­geld­versicherung muss nicht für Pflegekosten für stationäre Unterbringung im Pflegeheim gekündigt, verwertet werden

  • Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.08.2018 – S 18 SO 65/16 –

Verwertung eines zweckgebundenen Bestattungs­vorsorge­vermögens stellt generell Härtefall dar. Der Einsatz einer Sterbe­geld­versicherung kann im Einzelfall eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1939 geborene Ehemann der Klägerin war seit Oktober 2013 in einem Seniorenzentrum als Selbstzahler untergebracht. Im Juli 2015 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Landkreis die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 3. März 2016 und 2. Mai 2016 lehnte der Beklagte die Zahlung von Leistungen nach den Bestimmungen des 7. Kapitels des SGB XII für die Zeit von Oktober 2015 bis Januar 2016 mit der Begründung ab, dass die Eheleute über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 11.270,61 Euro verfügten. Bei der Ermittlung des Vermögensstandes berücksichtigte der Beklagte den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherungen der Eheleute in Höhe von 5.398,43 Euro, weil die Versicherungen jederzeit gekündigt werden könnten und somit sofort verwertbar seien.

Begriff Alterssicherung nimmt spezifisch auf Belange alter Menschen Bezug

Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Sozialgericht Gießen vertrat die Auffassung, dass die Sterbegeldversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als Mittel der Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren und damit von der Verwertung ausgeschlossen sei. Im Gegensatz zu dem Tatbestand der angemessenen Lebensführung nehme der Begriff der Alterssicherung spezifisch auf die Belange alter Menschen Bezug. Der Tatbestand könne folglich auch die Vorsorge für den Fall des Todes einschließen, da diese typischerweise ein wichtiges Anliegen alter Menschen sei.

Vorsorge für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende angemessene Bestattung ist zu respektieren

Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII lediglich um ein Regelbeispiel handele, sodass die Härteklausel auch in anderen Fällen Anwendung finden könne. Grundsätzlich erfordere die Annahme eines Härtefalls eine angemessene an den Umständen des Einzelfalles atypische, besondere Belastung. Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevermögens erweise sich generell als Härtefall. Das Sozialhilferecht müsse dem Einzelnen ein menschenwürdiges Leben erfüllen, sodass besonderen Bedürfnissen jenseits von Luxus Rechnung zu tragen sei. Die Vorsorge für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende angemessene Bestattung sei daher zu respektieren, zumal die für die Bestattungsvorsorge verwendeten Mittel nicht für die Bedarfsdeckung zu Lebzeiten verwendet würden. Die finanzielle Vorsorge für den eigenen Todesfall und der Wille, Begräbnis und Grabstätte nach eigenen Vorstellungen auszugestalten, beträfen zwar nicht unmittelbar die Lebensführung.

Zweckbindung des Vermögens muss rechtssicher feststellbar sein

Es handele sich jedoch um ein höchstpersönliches Anliegen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sei. Eine Härte stelle die Verwertung des für die Bestattung angesparten Vermögens aber nur dar, wenn diese strikt zweckgebunden sei. Die Zweckbindung müsse sich rechtssicher feststellen lassen. Das heißt, das Ansparen auf einem gewöhnlichen Konto reiche dafür nicht aus. Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge- ebenso wie -treuhandverträge genügten aber dem Grundsatz der strikten Zweckbindung.

·       § 27a „Taschengeld“  – Barbetrag – siehe BGB Pfändbarkeit

Strafgesetzbuch (StGB)

·     körperliche Misshandlung (hier: zwangsweise Körperpflege)

1. Eine körperliche Misshandlung von Heimbewohnern ist typischerweise geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Der Einsatz von Zwang und Gewalt gegen einen Heimbewohner stellt eine Misshandlung dar, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht haben kann. Eine schwerwiegende Misshandlung liegt vor, wenn einem Heimbewohner Schmerzen oder Verletzungen zugefügt werden, beispielsweise durch Schläge, Stöße, grobes Zufassen.
2. Wird ein demenzkranker Heimbewohner durch zwei Pflegekräfte bei massiver Gegenwehr zwangsweise gewaschen und rasiert, stellt das trotz hygienischer Gründe regelmäßig eine körperliche Misshandlung dar, die zu einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung berechtigen kann.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. November – 5 Sa 97/19

      Vertauschung der Medikamente, hier Valsartan

Umfüllen widerspricht Sicherheitsstandard und oft hausinternen Anweisungen.

  1. Umfüllen der Medikamente, zu prüfen ist

    1. die fahrlässige Tötung § 222 StGB
    2. die fahrlässige Körperverletzung §§ 229, 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB
  2. Nichtinformation eines Arztes über die Falschmedikation

    1. Totschlag durch Unterlassen § 212 Abs. 1, § 13 StGB
    2. versuchter Totschlag durch Unterlassen wegen Nichtinformation §§ 212 , 13, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs.1 StGB
    3. gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen §§ 223 Abs. 1. Alt. 2, 224 Abs. 1 Nr. 5, 13 StGB

BGH, Urteil vom 19.08.2020 – 1 StR 474/19

Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)

·       Keine Grunderwerbsteuer für Zubehör wie Einbauküche oder Markise

Gegenleistung i.S.d. §§ 8, 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG)

Beim Erwerb einer Immobilie müssen Käufer für eine mitgekaufte Einbauküche oder Möbel keine Grunderwerbsteuer zahlen. Wird ein Grundstück zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern, die nicht als Teil des Grundstücks anzusehen sind, einheitlich zu einem Gesamtpreis erworben, so ist die Grunderwerbsteuer nur von dem Teil der Gesamtgegenleistung zu erheben, die auf das Grundstück entfalle. Das Entgelt für Zubehör, das zusammen mit einem Grundstück erworben wird, gehört nicht zur Gegenleistung. Als Zubehör sei insbesondere das Inventar im Sinne des § 98 BGB anzusehen. Urteil des FG Köln zeigt ( Az.: 3 K 2938/16 ) vom 8.11.2017

Sorgerecht: Wille von Kindern unter 14 zählt

In Sorgerechtsverfahren müssen Kinder unter 14 Jahren persönlich angehört werden. Das gilt, wenn der Wille und die Bindung des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. In dem verhandelten Fall hatte die Mutter auf ihren Antrag hin das alleinige Sorgerecht erhalten. Der Vater ging dagegen vor und bekam Recht. Das zuvor zuständige Familiengericht habe versäumt, die Kinder persönlich zu befragen. Dazu sei es verpflichtet gewesen, entschied das Saarländische Oberlandesgericht ( Az.: 9 UF 54/17 )

Wohn und Teilhabe (WTG)

  •        Entgelterhöhungen ohne Zustimmung unwirksam

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 02.05.2022 sind Entgelterhöhungen im Pflegeheim nur dann wirksam, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner der Erhöhung zugestimmt haben. Das wegweisende Verbraucherschutzurteil hat der BIVA-Pflegeschutzbund durch die Klage eines seiner Mitglieder erwirkt. Zwischen den Parteien ist kein Vertrag über eine spätere Erhöhung des Entgelts zustande gekommen. Dabei kann die nach § 9 WBVG erforderliche Zustimmung grundsätzlich ebenfalls konkludent, etwa durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG erklärt werden (BGH, Urt. v. 12.05.2016, III ZR 279/15; OLG Hamm, Urt. v. 22.08.2014, 12 U 127/13).

·      Pflegewohngeld

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen (Anspruchsberechtigte) gewährt, die gemäß § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) pflegebedürftig und nach § 43 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht.

Haus des Ehemannes muss für Pflege der Ehefrau eingesetzt werden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2018 – 12 A 3076/15 –

Haus des Ehemannes steht als verwertbares Vermögen der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen. Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für die Betreuung einer Bewohnerin eines stationären Pflegeheims kein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht.

Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei. Das Haus des Ehemannes stelle verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe. Daran ändere auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes stand und die Heimbewohnerin darüber nicht verfügen konnte.

Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stellt keine unzumutbare Härte dar

Das Haus sei auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte sich weigerte, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzusetzen. Zwar dürfte der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein, dass nicht getrenntlebende Ehegatten für einander einstünden. Dafür, dass der Gesetzgeber bei einem Versagen dieser Einstandsgemeinschaft von einer Berücksichtigung auch des Vermögens des Ehegatten absehen wollte, bestünden keine Anhaltspunkte. Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stelle auch trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.

Kein Pflegewohngeld für Eigentümerin eines halben Zweifamilienhauses

  • VG Arnsberg, Urteil vom 28.11.2005 – 14 K 3712/04 –

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Klage einer 86jährigen Seniorin aus dem Märkischen Kreis auf Gewährung von Pflegewohngeld abgewiesen. Es ist keine unzumutbare Härte gegeben; denn die Klägerin bewohne das Haus nicht mehr selbst und könne ihren Miteigentumsanteil verwerten. Sofern sich für ihren Anteil allein kein Käufer finde und auch ihr Neffe mit einem einvernehmlichen Verkauf der Immobilie nicht einverstanden sei, könne die Klägerin die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung des Hauses begehren.

Rückforderung gewährter Pflegewohngeldleistungen aufgrund unrichtiger Angaben des Betreuers

VG Arnsberg, Urteil vom 30. November 2021 – 9 K 3572/19

1. Zur Aufhebung der Bewilligung von Pflegewohngeld und die darauf beruhende Rückforderung gewährter Pflegewohngeldleistungen, wenn sich durch eine nachträglich Vermögensüberprüfung aufgrund unrichtiger Angaben eines Betreuers eine Überschreitung der für die Bewilligung von Pflegewohngeld maßgeblichen Vermögensfreigrenze ergibt.

2. Ein Betreuer handelt pflichtwidrig und grob fahrlässig, wenn er seine Tätigkeit auf die bloße Auswertung der ihm vorgelegten Unterlagen beschränkt und keine eigenständige Überprüfung des der Beantragung von Pflegewohngeld zugrunde liegenden Sachverhalts vorgenommen hat.

 

·       Wohngemeinschaften (WG) oder „Kleinstheime“

Angebot als „Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot“ (kurz: EULA, vulgo: Heim) Die Gestaltung die Hauswirtschaft wird nicht von den Nutzerinnen und Nutzern übernommen oder wenigstens mitbestimmt. Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster (Beschluss vom 07.10.2016 – 4 B 777 / 16)

Die Reaktion der Landesregierung zum Jahrestag der Entscheidung: Für mehr Rechtssicherheit und eine eindeutige Abgrenzung dieser Angebotsformen sollen klare Kriterien geschaffen werden. Dabei wird zum Beispiel auch festgelegt, dass sogenannte „Intensiv-Wohngemeinschaften“ (etwa für wachkomatöse Patientinnen und Patienten) ordnungsrechtlich als Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot, sprich: Pflegeheime, eingestuft werden. Denn: Ein für eine Wohngemeinschaft typisches selbstverantwortetes und gemeinsames Leben findet hier nicht statt. (Artikel 1 Nummer 11, 13 und 17 Gesetzentwurf vom 12.6.2018)