Nationale Stelle zur Verhütung von Folter
Pflegende Angehörige, Nachbarn und Freunde sollten gezielt die Möglichkeit nutzen, die Stelle anzurufen. Aus Personalnot werden Einrichtungen freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB vornehmen. Folter liegt unter anderem dann vor, wenn die betroffene Person durch die jeweilige Maßnahme in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. „Dieses ist dann der Fall, wenn nicht… » weiterlesen: Nationale Stelle zur Verhütung von Folter