Satzung – Entwurf – Stand 17.12.17

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Aktiv Altern in NRW und überall“ e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberhausen und ist in das Vereinsregister des

Amtsgerichtes Oberhausen unter der Nummer VR … eingetragen.

3. Der Verein hat die Rechtsform eines „eingetragenen Vereins“.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.zwei kleine aa und ein i in einem roten O

5. Der Verein gibt sich ein LOGO 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe  nach § 52 Absatz 2, Nummer 4 der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die gegenseitige Hilfe der Mitglieder in sozialen Belangen. Ergänzend zu den bereits vorhandenen Angeboten in der Stadt sollen Leistungsangebote initiiert, gefördert, selbst erstellt und geführt werden. Mit diesen Angeboten sollen ein generationsübergreifendes Miteinander und das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten dieses Zweckes gefördert werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Besuchsdienste bei hilfsbedürftigen oder einsamen Mitgliedern,
b) Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die PflegerInnen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören,
c) Begleitung von hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen,
d) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus,
e) kleine Hilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen,
f) Fortbildung der aktiven Mitglieder mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen,
g) Einrichtung einer „Zeitbank“ zum Tauschen von Dienstleistungen von der Art wie in a) bis e)  unter Verwendung von Zeiteinheiten als Tauschmittel, insbesondere zur Vorsorge. Auch Gegenstände können in mit der „Zeitbank“ getauscht werden, wenn diese helfen, den Satzungszweck zu verwirklichen.
h) Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren,
i) Förderung des Aufbaus lokaler Netzwerke gegenseitiger Unterstützung.
j) Kooperation und Vernetzung mit anderen Vorsorge-Zeitbanken, die den gleichen gemeinnützigen Zwecken verpflichtet sind.

3. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Kräften an, die in der Kommune tätig sind. Er versteht sich nicht als Konkurrenz zu den bewährten Einrichtungen, insbesondere nicht der Kirchen und der freien Wohlfahrtsverbände.

4. Der Verein erfüllt seine Zwecke überwiegend durch die Mitglieder, die als seine Hilfspersonen tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins, insbesondere auch etwaige Gewinne und Erträge, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden.

3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze in der Regel Zeitgutschriften. Diese werden ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben und erfolgen nach einem von der Mitgliederversammlung festgelegten System. Diese Zeitgutschriften dürfen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 Nr.1 der Satzung eingelöst werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei der Auflösung des Vereins erhalten diese nicht mehr als den Wert der nicht vergüteten Arbeitsleistung zurück.

5. Die Zeitgutschriften sind an andere Mitglieder persönlich im Rahmen von § 2 Absatz 2 g) übertragbar.

6.  Erworbene Zeitgutschriften können an den Verein gespendet werden. Sie werden einem Sonderkonto gutgeschrieben. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung dieser Zeitgutschriften.

7. Alternativ können die Mitglieder für ihre Einsätze auch eine angemessene finanzielle Vergütung erhalten. Diese wird ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit gezahlt.

8. Die Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der für Vereinszwecke getätigten nachgewiesenen Ausgaben. Soweit sie bei der Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben mit Einwilligung des Vorstandes eigene Vermögensgegenstände einsetzen, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können werden

– natürliche Personen

– juristische Personen

– rechtsfähige Personenvereinigungen

2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags richten sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

3. Der Verein hat die folgenden Mitglieder:

– Jugendliche Mitglieder  – Taschengeldbörse –

– ordentliche Mitglieder (Erwachsene, juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen)

– Ehrenmitglieder.

4. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Bei einer etwaigen Ablehnung braucht er Gründe nicht bekannt zu geben.

5. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt des Mitglieds. Sie kann nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten erklärt werden. (§ 138 BGB)

b) Tod des Mitglieds. Eine Erstattung von Zeitgutschriften an die Erben ist nicht möglich. c) Auflösung bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenvereinigungen.

d) Auflösung des Vereins.

6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen dessen Interessen schwerwiegend verstoßen hat.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat und
  3. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, und dem Schriftführer/der Schriftführerin und zwei Beisitzern, von den einer die Finanzen verwaltet

2. Der Verein wird durch die Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind jeweils auch einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird in einer kurzfristig durchzuführenden Mitgliederversammlung für die Restdauer der ordentlichen Amtsperiode des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

5. Der Vorstand ist berechtigt, ausnahmsweise Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rein formalen Gründen verlangt werden oder rein redaktioneller Natur sind. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand eine Zeitgutschrift oder eine pauschale Vergütung im Rahmen von § 3, Ziff. 26 a EStG gewährt wird.

7. Der Vorstand kann sich zur Regelung seiner Geschäftsführung eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Beirat

Der Vorstand kann sich zur Unterstützung einen Beirat einrichten.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einzuberufen.

2. Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

3. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung stellen.

4. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder  alleine geleitet.

5. Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

a. Entgegennahme der Vorstandsberichte

b. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

c. Beschlussfassung über die Jahresrechnung

d. Entlastung des Vorstandes

e. Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung

f. Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten

g.  Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen

h. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsneufassungen und -änderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer/die Schriftführerin und der Leitung gemäß 8 Ziffer 4  zu unterzeichnen.

§ 9 Außerordentlich Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen oder wenn die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird.

§ 10 Datenschutz

1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Daten erhoben.

2. Der Verein nutzt und veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn das Mitglied vorher eingewilligt hat.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾- Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattungen von Darlehen und Rückgaben aller bisher vergüteten Arbeitsleistungen verbleibende Vereinsvermögen an ……. …………….. Der/die Begünstigte hat dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

3. Wird der Verein in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt, so wird das Vereinsvermögen nach erfolgter Liquidation des Vereins der Genossenschaft überstellt, vorausgesetzt, dass diese Genossenschaft ebenfalls im Sinne nach § 2 dieser Satzung tätig wird.

4. Für die Abwicklung der Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstand zuständig, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit etwas anderes bestimmt. Je zwei Liquidatoren/-innen vertreten gemeinschaftlich.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden bzw. eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die betreffende unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

§ 13 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wird durch die Gründungsmitglieder  beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

   Oberhausen, den .. … .2022                                      Gründungsmitglieder

1. Vorsitzende/r                                                                 2. Vorsitzende/r

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Schriftführer/der Schriftführerin                                  Beisitzer   Beiratsangelegenheiten

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Beisitzer  Finanzen                

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